Ordnungsbehördliche Bestattungen

Wenn bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können und sich niemand anders um die Bestattung kümmert, wird das zuständige Gesundheitsamt eine ordnungsbehördliche Bestattung ausgelöst. Zuständig ist das Gesundheitsamt, indem der/die Verstorbene seine Meldeanschrift hatte. Es gibt eine gesonderte Regelung für Sterbefälle, die keinen Wohnsitz in Berlin hatten.

Eine ordnungsbehördliche Bestattung ist i.d.R. eine anonyme Urnenbeisetzung auf dem St. Hewdig Friedhof in Berlin-Mitte. Die ordnungsbehördliche Bestattung wird aufgrund der allgemeinen Gefahrenabwehr sowie aus Gründen der Pietät veranlasst.

Auch wenn finanziellen Verhältnisse es nicht ermöglichen, die Kosten für die Bestattung zu tragen, befreit es nicht von der Verpflichtung. Auch die Ausschlagung des Erbes oder der Mangel an Kontakt zu der verstorbenen Person befreien nicht von der Bestattungsverpflichtung.

Es besteht die Möglichkeit, prüfen zu lassen, ob Sie Bestattungskostenbeihilfe gem. § 74 SGB XII beantragen können. Bitte wenden Sie sich hierfür an das Bezirksamt Spandau von Berlin, Sozialamt, Soz 3141/Soz 3142, Galenstr. 14, 13578 Berlin, Tel. 90279-2994/-2188 oder per E-Mail an soz31@ba-spandau-berlin.de .

Gem. § 16 Abs. 1 BestattG Berlin sind nacheinander zur Bestattung eines Verstorbenen verpflichtet:

1. der Ehegatte
2. die volljährigen Kinder
3. die Eltern
4. die volljährigen Geschwister
5. die volljährigen Enkel
6. die Großeltern.

Die Forderung ist eine Gesamtschuldnerische Haftung. Bei mehreren bestattungspflichtigen Angehörigen müssen diese untereinander zivilrechtlich klären, wie die Erstattung untereinander erfolgt.

Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 10 BestattG Bln handelt ordnungswidrig, wer der Verpflichtung nicht nachkommt als bestattungspflichtiger Angehöriger die Bestattung zu beauftragen. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,— Euro geahndet werden.

Sonstige Hinweise zum Bereich Ges 2 C

Sprechzeiten nur nach Vereinbarung.

Bitte wenden senden Sie Anträge auf Exhumierung oder Umbettung formlos per E-Mail oder postalisch.

Bei Fragen zur Erbausschlagung oder der Annahme des Erbes wenden Sie sich bitte an das zuständige Amtsgericht.

Bei Fragen zu anhängigen Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie belastenden Verwaltungsakten nach dem Infektionsschutzgesetz, der Trinkwasserverordnung sowie angrenzenden Rechtsgebieten senden Sie bitte eine E-Mail.

  • Informationsblatt zur DSGVO

    Informationen über die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

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