Hilfebedürftigkeit der antragstellenden Person/en
Die Antragstellenden können die Kosten der Bestattung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen
Keinen Anspruch auf Kostenübernahme hat, wer ohne rechtliche Verpflichtung die Kosten einer Bestattung trägt. Dazu zählt unter anderem, wer aus einem Gefühl sittlicher Verpflichtung oder auf Wunsch der verstorbenen Person, aber ohne Rechtspflicht, die Bestattung veranlasst (beispielsweise Freunde, Nachbarn, ehemalige Betreuer, Nachlasspfleger).
für Verstorbene, die Sozialhilfe bezogen haben: der Träger der Sozialhilfe, von dem der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat
für Verstorbene, die keine Sozialhilfe bezogen haben: der Träger der Sozialhilfe des Sterbeortes. Sofern Berlin der Sterbeort ist, richtet sich die Zuständigkeit nach der letzten landeseinwohneramtlichen Meldung der/des Verstorbenen. Sofern die/der Verstorbene nicht in Berlin gemeldet war, gilt eine Sonderregelung, die Sie bitte im Einzelfall telefonisch erfragen.