Drucksache - IX-0584  

 
 
Betreff: Nein zur Nachverdichtung der grünen Innenhöfe im Schlosspark-Kiez, Fällung von 36 Bäumen verhindern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktionen Linke, CDU und Bündnis 90/ Die GrünenBezirksamt
   
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /ZB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
25.01.2023 
12. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
14.06.2023 
15. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen     

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Dinglichkeitsantrag Linke, CDU und Bü 90/Grüne 12. BVV am 25.01.2023
2. Ausfertigung Dringlichkeitsantrag Linke, CDU,Bü90/Grüne 12. BVV am 25.01.2023
VzK §13 BezVG/ZB BA 15.BVV am 14.06.2023
Berichtspflicht BA September 2023

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

18.04.2023

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.: IX-0584

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

1. Zwischenbericht

Nein zur Nachverdichtung der grünen Innenhöfe im Schlosspark-Kiez, Fällung von 36 umen verhindern

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 12. Sitzung am 25.01.2023 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung — Drucksache Nr.: IX-0584 —

Das Bezirksamt wird ersucht, sich umgehend gegenüber der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (SenSBW) dafür einzusetzen, dass diese auf die städtische GESOBAU AG einwirkt, ihren Bauantrag auf Sonderbaurecht gemäß § 246 Absatz 14 BauGB für die Bebauung der Innenhöfe im Schlosspark-Kiez zurückzieht, damit der Bezirk Pankow in einem ordnungsgemäßen Verfahren den Bebauungsplan 3-88 B für das Quartier zwischen Ossietzkystraße, Am Schlosspark, Crusemarkstraße, Wohnanlage Amalienpark und Breite Straße weiterverfolgen und nach Abschluss festsetzen kann.

Zugleich ersucht die BVV das Bezirksamt, den Rahmen des rechtlich Möglichen vollumfänglich auszunutzen, um die Erteilung von Genehmigungen für die von der GESOBAU AG beabsichtigte Fällung von 36 Bäumen und die Beeinträchtigungen des Wurzelbereichs von 57 Bäumen in den grünen Innenhöfen zu verhindern oder auf ein Minimum zu begrenzen sowie mindestens ein Fäll-Moratorium zu erlassen.

Die Sicherung von Freiflächen und die Erhaltung bzw. Planung eines öffentlichen Kinderspielplatzes zur Behebung des Defizits an öffentlichen Kinderspielplätzen in diesem Planungsraum sind dabei wesentliche Ziele der BVV Pankow bei der Festsetzung des B-Plans 3-88 B.“

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (SenSBW) hat mit Mail vom 09.01.2023 den Bezirk Pankow aufgefordert, fachdienliche Hinweise zu dem von der GESOBAU AG beantragten Vorhaben zu geben. Hierzu hat der Bezirk Pankow am 20.01.23 eine umfangreiche negative Stellungnahme zum Vorhaben abgegeben.

In Bezug auf das Flurstück 91, Flur 159 war im Grundbuch von Pankow Blatt 920N, Grundstück Ossietzkystraße 12, 14, Wolfshagener Straße 69, 71 eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten des Landes Berlin eingetragen. Mit Schreiben vom 16.03.21 hat der Bezirk Pankow gegenüber der Grundstückseigentümerin die Rückauflassung über eine noch zu vermessende Teilfläche verlangt. Mit Schreiben vom 05.01.23 informierte die Senatsverwaltung für Finanzen den Bezirk Pankow, dass die Senatsverwaltung für Finanzen eine Löschungsbewilligung für die Rückauflassungsvormerkung erteilt hat. Der Bezirk hat in der Folge mit Schreiben vom 11.01.2023, Widerspruch gegen die Löschung der Rückauflassungsvormerkung zugunsten des Landes Berlin eingelegt.

Am 01.03.23 wurde seitens des Bezirksamtes Pankow von Berlin ein Schreiben von Bezirksbürgermeister, Herrn Benn, an den Senator r Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen für Berlin, Herrn Geisel, verschickt, in dem darum gebeten wurde, die GESOBAU AG aufzufordern, den vorliegenden Bauantrag auf Sonderbaurecht gemäß §246 Abs. 14 BauGB zurückzuziehen, damit der Bezirk Pankow das Bebauungsplanverfahren ordnungsgemäß fortführen kann.

In dem Schreiben wurde erneut darauf hingewiesen, dass das Vorhaben den bezirklichen Zielen der weitgehenden Erhaltung der grünen Innenhöfe und den Zielen des Bebauungsplans entgegensteht und die Versorgung mit Grundschulplätzen in diesem Bereich bereits heute stark defizitär ist.

Zur Darlegung der bezirklichen Ziele hat das Stadtentwicklungsamt des Bezirkes Pankow zusätzlich einen Bebauungsplanentwurf erarbeitet und am 23.02.23 im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bebauungsplanung und Genehmigungen der BVV Pankow über den aktuellen Stand des Bebauungsplanentwurfs und die Ziele des Bebauungsplanverfahrens berichtet.

Mit Schreiben vom 28.02.2023 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (SenSBW) der Gesobau AG die Baugenehmigung Nr. 2022/1736 gemäß
§ 64 BauO Bln für die Errichtung von zwei Unterkünften für Geflüchtete auf den Grundstücken Am Schloßpark 10, 12, 14, 16, 4, 6, 8, Kavalierstraße 19D, 19E, 27, 29, Ossietzkystraße 12, 14, 16, 18, 20, 24, 26, 28, Wolfshagener Straße 69, 71 erteilt.

Das geplante Vorhaben ist mit den Zielen des Bebauungsplanentwurfs 3-88 B nicht vereinbar. Es befindet sich auf den Flächen, auf denen durch eine entsprechende Pflanzbindung der Erhalt des vorhandenen schützenswerten Baumbestandes bzw. durch planungsrechtliche Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" der Erhalt des vom damaligen Gartenamtes Pankow (Straßen- und Grünflächenamt) angelegten öffentlichen Spielplatzes vorgesehen ist.

Der Bebauungsplan kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da das Bezirksamt Pankow von Berlin zwar die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen hat, das Bebauungsplanverfahren jedoch keinen entsprechenden Verfahrensstand erreicht hat, der dem beantragten Vorhaben entgegengehalten werden könnte. Der vom Bezirk Pankow zur Sicherung der Planung beabsichtigte Erlass einer Veränderungssperre wurde durch die SenSBW abgelehnt.

Mit Schreiben vom 02.02.2023 erteilte das bezirkliche Umwelt-und Naturschutzsamt die Ausnahmegenehmigung nach BaumSchVO zur Fällung von 36 geschützten Bäumen unter der aufschiebenden Bedingung, dass für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung vorliegen muss.

Die o. g. Bäume sind wegen ihrer Art und wegen ihrer Stammumfänge geschützt und dürfen ohne Genehmigung einer Ausnahme durch die zuständige Naturschutzbehörde weder beseitigt noch auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt werden
2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) vom 11.01.1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.01.2023 (GVBl S. 11)).

Eine Ausnahme von diesen Verboten ist jedoch zu genehmigen, wenn mindestens eine der in § 5 Abs. 1 genannten Ausnahmevoraussetzungen vorliegt. Hier liegt Ausnahmevoraussetzung nach Abs. 1 Nr. 2 vor, da die o. g. Bäume die Errichtung zweier sonst zulässiger Wohngebäudes für Geflüchtete verhindern bzw. wesentlich beschränken. Die Ausnahme war somit zu genehmigen.r den ökologischen Ausgleich erfolgt eine Ausgleichsabgabe.

Die genehmigten Maßnahmen rfen auch in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. (Vegetationszeit) durchgeführt werden, da es sich bei dem die Beseitigung der bescheidgegenständlichen Bäume erforderlich machenden Bauvorhaben Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft um eine Maßnahme handelt, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden kann und da sie behördlich zugelassen ist (39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b BNatSchG).

Die Vorschriften zum Schutz besonders geschützter und bestimmter anderer Tier- und Pflanzenarten (Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG) sind einzuhalten. Das gilt auch, wenn die genehmigten Maßnahmen außerhalb der Vegetationszeit durchgeführt werden.

Vor Beginn der Vegetationsbeseitigung (geschützte Bäume und anderer Gehölzbewuchs) sind durch vorsorgliche und fachkundige Untersuchung die betroffene Vegetation zu sichern, dass im Zuge der Beseitigung der Vegetation keine wild lebenden Tiere der besonders und streng geschützten Arten verletzt oder getötet oder ihre Entwicklungsformen (Eier) oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (Nester, Nisthöhlen) aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden und keine wildlebenden Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

 

Sören Benn
Bezirksbürgermeister

 

Rona Tietje
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 

 
 

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