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Drucksache - VIII-1425
siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
1. Zwischenbericht |
Anwohnende schützen – Abkürzungsverkehr durch die Talstraße beenden |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung der in der 43. Sitzung am 01.09.2021 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-1425
„Das Bezirksamt wird ersucht, Lösungen zur Unterbindung des Abkürzungs- und Umgehungsverkehrs in den Straßen Talstraße, Herthastraße und Spiekermannstraße zu identifizieren, zu prüfen und umzusetzen und so die dortigen Anwohnerinnen vor starkem Verkehrsaufkommen, KfZ-Lärm und mangelnder Schulwegsicherung vor allem in den Morgenstunden zu schützen.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Die wachsende Stadt und das wachsende Umland stellen den Bezirk Pankow vor große Herausforderungen. Vor dem Hintergrund des damit einhergehenden steigenden Verkehrsaufkommens, in einem zeitweise bereits überlasteten Hauptstraßennetz, ist kurzfristig nicht mit einer Entspannung zu rechnen. Dadurch sind viele Kieze in Pankow von zunehmenden motorisierten Schleichverkehren betroffen. Insbesondere die Prenzlauer Promenade sowie die Wisbyer Straße, in unmittelbarer Nähe zur Talstraße, sind mit bis zu 32.000 Kfz (Durchschnittliche tägliche Kfz-Verkehrsstärken an Werktagen (Mo – Fr) [DTVw]) hochbelastet (vgl. Abbildung 1). Abbildung 1 Verkehrsmengen DTVw 2019
Die Anordnung verkehrslenkender Maßnahmen zur Unterbindung gebietsfremder motorisierter Durchgangsverkehre wie bspw. Einbahnstraßen ist an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Ob diese gegeben sind, entscheidet zunächst die für die Anordnung von Maßnahmen zuständige Straßenverkehrsbehörde. Hierfür sind Abstimmungen mit der Straßenverkehrsbehörde und dem Stadtentwicklungsamt zu führen. Kann hinsichtlich der vorhandenen Datenbasis keine Anordnung getroffen werden, so müssen im Rahmen einer dann zu veranlassenden Verkehrsuntersuchung die Bestandsdaten weiter präzisiert und analysiert werden. Das darauf zu entwickelnde bzw. auszuarbeitende Verkehrskonzept dient der zuständigen Straßenverkehrsbehörde als Entscheidungsgrundlage für die Anordnung verkehrslenkender Maßnahmen. Die Durchführung einer ggf. erforderlichen Verkehrsuntersuchung wird erst mit freiwerdenden personellen Kapazitäten und einer hierfür gesicherten Finanzierung möglich sein. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn | Rona Tietje |
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