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Drucksache - VIII-1411
siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Verkehrsberuhigung der Eddastraße |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung der in der 40. Sitzung am 24.03.2021 angenommenen Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-1411
„Dem Bezirksamt Pankow von Berlin wird empfohlen, die Eddastraße, nördlich der Gravensteinstraße, verkehrlich zu beruhigen. Zu prüfen ist insbesondere die Einrichtung einer Spielstraße.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Im Rahmen der Zuständigkeit für das untergeordnete Straßennetz, gemäß dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 22a), hat die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde das Ersuchen der BVV vor Ort geprüft.
Die Eddastraße in 13127 Berlin ist eine ruhige Straße, Bestandteil einer Tempo 30-Zone und für den öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet, somit darf die Eddastraße von jedem Verkehrsteilnehmer genutzt werden. Der genannte Abschnitt ist im Verlauf maximal 3,20 Meter breit, hinzu kommt ein durch Z 295 StVO abgetrennter Bereich für zu Fuß gehende. Der Verkehrsablauf ist als sicher und geordnet zu bezeichnen und ist mit anderen Straßen im untergeordneten Straßennetz in Berlin vergleichbar. Ein Parken am rechten Fahrbahnrand ist auf Grund der Fahrbahnbreite nicht möglich. Wie in der Begründung zur Beschlussempfehlung schon zutreffend festgestellt wurde, handelt es sich um eine reine Erschließungsstraße für das dortige Wohngebiet.
Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind unzulässig, wenn Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können, wobei auch in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann. Da auch Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren vorausgesetzt werden können, ist die Anordnung weiterer Verkehrszeichen im Wohngebiet, und insbesondere im Abschnitt der Eddastraße, entbehrlich, weil Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt etwaige Risiken durch vorsichtiges Fahren selbst abwenden können.
Erkenntnisse, bezüglich von Gefährdungen im Straßenverkehr, liegen der Straßenverkehrsbehörde für die Eddastraße zudem nicht vor.
Bei der Prüfung der Einrichtung einer Spielstraße sind die entsprechenden Verwaltungsvorschriften wie folgt anzuwenden:
Verwaltungsvorschriften (VwV) zu Z 325.1/2 StVO (Auszug)
Ein verkehrsberuhigter Bereich kann für einzelne Straßen oder Bereiche in Betracht kommen. Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. Solche Straßen oder Bereiche können auch in Tempo 30-Zonen integriert werden.
Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen oder Bereiche müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat.
Die zwingend notwendigen Voraussetzungen für eine verkehrsbehördliche Anordnung gemäß den VwV zu den Zeichen 325.1/2 StVO fehlen hier.
Wir bitten damit, die Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn Bezirksbürgermeister | Vollrad Kuhn |
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