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Drucksache - VIII-1343
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, den Geltungsbereich für den künftigen Bebauungsplan aus dem Beschluss VIII-1272 “Klimafreundlicher Schlosspark-Kiez – verbindliche Bauleitplanung für Pankow!” auf das in der Anlage markierte Gebiet zu erweitern, oder einen anliegenden Bebauungsplan aufzustellen falls eine Erweiterung in einer signifikanten Verzögerung resultieren würde.
Eine abgestimmte und klimafreundliche Entwicklung für den gesamten Umgebungsbereich des Bebauungsplans 3-80 erfordert auch die Einbeziehung des Gebietes bis zur Vesaliusstraße/ Galenusstraße, insbesondere bzgl. der Entwicklung der verkehrlichen Infrastruktur.
Auch für eine im ergänzenden Gebiet stattfindende Nachverdichtung soll im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung unter der Beteiligung der Öffentlichkeit eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichergestellt werden, so die Versorgung mit öffentlichen Grünflächen und Spielplätzen.
Planungsziele dieses Bebauungsplans sind entsprechend Beschluss VIII-1272 die Sicherung der Kleingartenanlage, die Sicherung und Entwicklung des Standortes der Mendel-Grundschule sowie die klimafreundliche Erhaltung der Blöcke mit Wohnbebauung im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mobilitätsangeboten und grüner Infrastruktur sein. Bezirkliche Konzepte (z.B. Entwicklung der sozialen und energetischen Infrastruktur) sollen in die Planung einfließen.
Begründung:Jede städtebauliche Entwicklung soll die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Hierzu gehört, über verbindliche Bauleitpläne eine geplante und nachhaltige Infrastruktur zu errichten, statt Defizite durch eine Nachverdichtung nach §34 BauGB entstehen zu lassen. Die Wohnungsbaugesellschaften selbst tragen bei diesen Bauvorhaben keine gesetzliche Verantwortung hinsichtlich der Entwicklung der Infrastruktur, sondern das Land und der Bezirk sind gefordert, ihrer Verantwortung gerecht zu werden.
Vorgeschlagener Geltungsbereich für den künftigen Bebauungsplan:
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