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Drucksache - VIII-1167
siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Allgemeiner Artenschutz bei Baumpflegemaßnahmen |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 36. Sitzung am 11.11.2020 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-1167
Das Bezirksamt wird ersucht, durch frühzeitige Planungen seiner Fällungen und Baumpflegemaßnahmen in der Vegetationsperiode nur schonende Form- und Pflegeschnitte (nach BNatSchG §39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, vgl. ZTV Baumpflege) an Bäumen und Gehölzen vorzunehmen, und andere Maßnahmen außerhalb dieses Schutzzeitraums zu legen.
Um Bürger*innen die Notwendigkeit von Maßnahmen darzustellen, soll das Bezirksamt dokumentieren (nach BNatSchG §39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2)…
- Wieso eine Maßnahme nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden kann,
- Unterteilt in Anfragen von a) Bürger*innen und b) Verwaltungen, wie oft das Vorliegen einer Legalausnahme durch das zuständige Amt für Umwelt und Naturschutz festgestellt bzw. bestätigt wurde und wie oft dies wg. der „Gewährleistung der Verkehrssicherheit“ geschah.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetzt berichtet:
Das Bezirksamt geht davon aus, dass mit den hier genannten Maßnahmen solche auf öffentlichen Flächen befindlichen Bäumen gemeint sind.
Dazu führt das BNatSchG § 39 Abs. 5 weiterführend aus, dass die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nicht gelten für
1. behördlich angeordnete Maßnahmen,
2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a) behördlich durchgeführt werden,
b) behördlich zugelassen sind oder
c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.
Hier ist zu Punkt 1 festzustellen, dass die zuständige anordnende Behörde das Straßen- und Grünflächenamt (SGA) ist. Maßnahmen werden ebenfalls durch das SGA als zuständiges Fachamt durchgeführt bzw. zugelassen. Aufgrund der nach wie vor defizitären personellen und finanziellen Ausstattung des SGA dienen nahezu alle angeordneten und durchgeführten Maßnahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Damit sind auch die Bedingungen zu Punkt 2 erfüllt.
Eine Bestätigung durch das Umwelt- und Naturschutzamt verbunden mit einer entsprechenden Dokumentation ist somit entbehrlich. Die Zuständigkeit des Umwelt- und Naturschutzamtes umfasst in der Abgrenzung zur Zuständigkeit des Fachamtes SGA für behördliche Maßnahmen ausschließlich private Vorhaben.
Im Rahmen der Baumkontrolle werden nicht nur die Maßnahmen zur Sicherstellung bzw. Wiederherstellung der Verkehrssicherheit festgelegt, sondern auch der Zeitraum in dem diese stattzufinden haben. Wenn es möglich ist, wird bereits versucht Baumpflegemaßnahmen, die über schonende Form- und Pflegeschnitte hinausgehen, außerhalb des Schutzzeitraums durchzuführen. Bei einer Maßnahme, die beispielsweise im April festgelegt wird und innerhalb von zwei Monaten durchzuführen ist, ist dies nicht möglich.
Das Bezirksamt informiert monatlich über geplante Baumfällungen und größere Schnittmaßnahmen an geschützten Bäumen in öffentlichen Grünanlagen und auf Privatgrundstücken auf der Internet-Seite des Bezirkes unter:
https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/aemter/strassen-und-gruenflaechenamt/aktuelles/
https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/aemter/umwelt-und-naturschutzamt/aktuelles/
Größere Maßnahmen an Bäumen in öffentlichen Grünflächen oder an Straßenbäumen werden dort veröffentlicht. Zusätzlich wird die Öffentlichkeit durch Aushänge im Umfeld der vorgesehenen Maßnahme, z. B. an Hauseingängen informiert. Dort wird unter anderem die Notwendigkeit der Maßnahmen dargestellt. Hierzu werden in der Regel auch Pressemitteilungen kurz vorher veröffentlicht. Parallel werden oft im Vorfeld solcher Maßnahmen die im Bezirk tätigen Naturschutzverbände informiert, sowie das bei mehreren Treffen in den letzten Jahren vereinbart worden war.
Dies gilt nicht für akut notwendig werdende Maßnahmen mit Dringlichkeit oder bei Gefahr im Verzuge, z. B. nach Schäden durch Unfall oder Vandalismus. Eine Veröffentlichung der Information zu einem früheren Zeitpunkt hat sich nach Erfahrungen des Bezirkes nicht bewährt, da zwischen Veröffentlichung und der tatsächlichen Ausführung ein längerer Zeitraum eher dazu beiträgt, dass die Information wieder in Vergessenheit gerät und die Aushänge bis zum Zeitpunkt der Ausführung bereits wieder entfernt worden sind.
Unsere Mitarbeitenden sind geschult, in der täglichen Arbeit auf geschützte Lebensformen und Lebensstätten zu achten und entsprechend zu berücksichtigen.
Eine fachliche Erstbeurteilung von Habitaten ist Bestandteil der Ausbildung zum Baumpfleger/ Treeworker. Im Zweifelsfalle wird ein ornithologischer oder entomologischer Sachverständiger beauftragt und ist mit der Baumpflegekolonne unterwegs, d. h. steht mit im Korb der Hubbühne. Bei einem positiven Befund werden die geplanten Maßnahmen um mehrere Wochen verschoben, z. B. bis die Brut abgeschlossen ist.
Wenn Aufträge an Fremdfirmen vergeben werden, sind diese ebenso verpflichtet, die besonderen Schutzvorschriften BNatSchG § 39 und § 44 einzuhalten und nur entsprechend geschultes Personal einzusetzen. Insofern kann das Bezirksamt nur immer wieder darauf hinweisen, dass die Maßnahmen an auf öffentlichen Flächen befindlichen Bäumen unter Einhaltung der Vorgaben des Bundes und des Landes erfolgen und wie bereits ausgeführt manchmal nicht zu anderen Zeiten durchgeführt werden können. Die Erteilung von Ausnahmen durch das Amt für Umwelt und Naturschutz trifft hier nicht zu, da diese ausschließlich für private Vorhaben gilt.
Wir bitten, damit die Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn |
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