Drucksache - VIII-1153  

 
 
Betreff: Kein Wohnen hinter Planen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LinksfraktionBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
   Beteiligt:Fraktion der SPD
   Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
17.06.2020 
33. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen federführender Ausschuss
18.08.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen vertagt   
01.09.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
30.09.2020 
35. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
09.12.2020 
37. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
20.01.2021 
38. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin (per Livstream zu verfolgen unter: https://www.youtube.com/channel/UCt4uaISaAWcRCzrsocY2LrQ) mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Linksfraktion 33 BVV am 17.6.2020
2. Ausfertigung Antrag Linksfraktion und SPD 33. BVV am 17.06.2020
3. Ausfertigung Antrag Fraktionen Linke, SPD, Grüne, 33. BVV am 17.06.2020
Beschlussempfehlung StadtGrün 35. BVV am 30.09.2020
VzK § 13 BezVG SB 37. BVV 1.12.2020
VzK§13BezVG BA, SB 38. BVV am 20.01.2021

siehe Anlage

 


Bezirksamt Pankow von Berlin

01.12.2020

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:
VIII-1153

Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Kein Wohnen hinter Planen

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 35. Sitzung am 30.09.2020 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-1153 –

Das Bezirksamt wird ersucht, zukünftig seine Genehmigungspraxis bei Werbung im Stadtbild strikt an dem durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen veröffentlichten Handbuch „Stadtbild Berlin: Werbekonzept“ auszurichten. Insbesondere bei der Beantragung von Riesenpostern an Baugerüsten soll nicht von den im Handbuch gesetzten Grenzen abgewichen werden. Für beleuchtete Riesenposter vor bewohnten Wohnhäusern sollen keine Genehmigungen erteilt werden.

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Grundsätzlich ist die Errichtung von Werbeanlagen und oder Riesenpostern an Baugerüsten auf privaten Grundstücken bei der zuständigen Bau- und Wohnungsaufsicht (FB BWA) bzw. auf öffentlichem Straßenland beim zuständigen Straßen- und Grünflächenamt (SGA) zu beantragen, es sei denn, die Maßnahmen sind verfahrensfrei.

Die Mehrzahl aller Riesenposter wird an Baugerüsten, die auf öffentlichem Straßenland stehen, angebracht.

Das o. g. Handbuch ist als Hilfestellung für alle Beteiligten, d. h. für die Planerinnen und Planer, Gewerbetreibende und Behörden, zu verstehen. Das Handbuch bildet weder für das SGA noch für den FB BWA eine verbindliche Vorschrift.

Dennoch, die unter dem Steckbrief Werbeträger 9, Riesenposter an Baugerüsten, definierten Kriterien der Beurteilung der Stadtbildverträglichkeit, werden in den jeweiligen Prüfverfahren zur Beurteilung herangezogen.

Ein generelles Genehmigungsverbot von „beleuchteten Riesenpostern“ vor bewohnten Wohnhäusern lässt sich aus den rechtsverbindlichen Vorschriften, die sich aus dem jeweiligen Prüfprogramm des Straßen- oder Bauordnungsrechts ergeben, nicht ableiten.

Dem Bezirksamt ist das Problem der eingeschränkten Nutzung von Innenräumen im Zusammenhang mit beleuchten Riesenpostern/Planen bewusst. Auch in diesem Kontext arbeitet die verfahrensführende Behörde fachübergreifend mit anderen Fachbehörden zur Beurteilung des Einzelfalls zusammen.

Im Bauordnungsrecht gibt es für Werbeanlagen an Baugerüsten eine eigene Vorschrift (§ 10 Abs. 2 BauO Bln). Danach dürfen Baugerüste für Werbeanlagen höchstens für die Dauer von sechs Monaten genutzt werden. Dem Gesetzgeber war hierbei bewusst, dass damit einhergehende, nicht unzulässige Beeinträchtigungen der grundsätzlichen Schutzziele des Bauordnungsrechts, d. h. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, hinzunehmen sind.

Dennoch werden bei der o.g. fachübergreifenden Zusammenarbeit hinsichtlich der Beurteilung des Einzelfalls stärker die möglichen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden im Prüfverfahren.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister

 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und
rgerdienste

 

 
 

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