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Drucksache - VIII-1147
siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Pandemieangepasste Unterstützung der Pankower Gastronomie |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 33. Sitzung am 17.06.2020 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-1147
- Das Bezirksamt Pankow wird ersucht, zur Unterstützung der Pankower Gastronomie und zum Schutz der Bevölkerung vor SARS-CoV-2-Infektionen mit Eröffnung der Gastronomiebetriebe deren gastronomisch genutzte Außenbereiche der Pandemie angepasst zu gestalten.
- Auf Gehwegen einander Begegnende, Gäste und Servicepersonal müssen zueinander jederzeit laut berlinweit geltender Eindämmungsmaßnahmenverordnung einen Abstand von mindestens 1,5 m wahren können. Wo das aufgrund schmaler Gehwege nicht möglich ist, sollen Straßen und Parkplätze in der Umgebung temporär für Gastronomie oder/und Fußgängerverkehr genutzt werden können.
- Das Bezirksamt wird auf Antrag wohlwollend und im Einklang mit den Interessen von konkret Betroffenen die Freigabe von Flächen für die Außengastronomie über die aktuell vorgegebenen Bereiche hinaus prüfen.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Jeder Antrag auf coronabedingte zusätzliche Flächen wurde einer wohlwollenden Einzelfallprüfung unterzogen, konnte jedoch nur positiv beschieden werden, wenn andere öffentliche Interessen einer Nutzung dieser zusätzlichen Flächen nicht entgegenstehen. Zu prüfen ist hier insbesondere: das jeweilige Verkehrsbedürfnis einschließlich der Barrierefreiheit, die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln (Mindestabstand von 1,5 m) der zu Fußgehenden bzw. der Mobilitätseingeschränkten (vor allem Eltern mit Kindern und Kinderwagen, fahrradfahrende Kinder bis zum abgeschlossenen 8. bzw. 10. Lebensjahr, Rollstuhlfahrer, blinde und sehbehinderte Menschen ggf. mit Langstock, Führhund oder Begleitperson usw.). Bei der Prüfung der zusätzlichen Inanspruchnahme der Gehwege (über die bereits erlaubten Flächen hinaus) war und ist zu beachten, dass eine störungsfreie, sichere Begehbarkeit gewährleistet bleiben muss. Begegnungsverkehre müssen weiterhin gefahrlos möglich sein. Außerdem ist ein ausreichender Schutzabstand zum fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr sowie zum Radfahrverkehr zu gewährleisten. Die Gehwege vor den Gaststätten im Bezirk Pankow sind per se durch diese bereits ausgereizt. Es werden schon in „normalen“ Zeiten die größtmöglichen Flächen, die für die Außenbestuhlung möglich sind, genutzt. Da blieb und bleibt oft kein weiterer Spielraum, da auch die Interessen der Fußgänger (wie v. g.) zu berücksichtigen sind. Gehwegunterstreifennutzungen dürfen nur erfolgen, wenn durch diese Nutzung niemand beeinträchtigt und behindert wird und die Schutzabstände zur Fahrbahn beachtet werden. Dabei ist weiterhin der Schutzabstand zur Fahrbahn von 0,5 m zu wahren. Bei angrenzendem Schräg- und Senkrechtparkstreifen ist ein Überhangmaß von 0,75 m zu beachten. Gehwegvorstreckungen dürfen trotz allem nicht genutzt werden, da diese angelegt wurden, um die Sichtbeziehungen von den die Straße querenden Fußgängern zum fließenden Verkehr zu verbessern. Für coronabedingt zusätzlich erlaubte Flächen wurden und werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben. Mit Blick auf die kommende kalte Jahreszeit wurde beschlossen, zeltartige Einhausungen auf bereits genehmigten Außen-Flächen für Tische und Stühle antragsfrei bis zum 31.03.2021 zu dulden. Gleiches gilt für elektrisch betriebene Wärmequellen (u. a. Infrarotheizstrahler, Heizkissen, Heizdecken). Auch diese dürfen jedoch nur auf die bereits genehmigten Flächen gestellt werden. Gasbetriebene Heizpilze bleiben dagegen im Bezirk Pankow weiterhin verboten. Sollten zeltartige Einhausungen in Kombination mit Infrarotheizstrahlern aufgestellt werden, so müssen diese brandschutzrechtliche Anforderungen erfüllen (das Material darf nicht brennbar sein) und die Planen müssen eine entsprechende Klassifizierung haben. Für diese Nutzung müssen Gastwirte einen Antrag beim Straßen- und Grünflächenamt stellen und den entsprechenden Klassifizierungsnachweis beibringen. Die Bau- und Wohnungsaufsicht wird die Nachweise prüfen. Nach erfolgter Zustimmung seitens der Bau- und Wohnungsaufsicht kann das Straßen- und Grünflächenamt für den Infrarotstrahler und die Einhausung eine Genehmigung erteilen. Künftige Flächenerweiterungen als auch mögliche Nutzungen des Gehwegunterstreifens unter Beachtung des Vorgenannten werden bis zum 31.03.2021 erlaubnisfrei geduldet, sofern ein 2 m breiter Gehweg freigehalten wird. (Zu berücksichtigen sind hier die zuvor aufgeführten Personengruppen.) Sollte die Pandemie über den 31.03.2021 hinaus andauern, wovon auszugehen ist, werden die v. g. beschriebenen Ausnahmeregeln hinsichtlich zusätzlicher Flächennutzungen sicherlich weiterhin angewendet werden.
Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt zu betrachten. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn |
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