Drucksache - VIII-0877  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3-80 für das Gelände zwischen der Straße Am Schloßpark, Kleingartenanlage „Schlosspark I“, Wolfshagener Straße und Crusemarkstraße sowie für den Abschnitt der Straße Am Schloßpark zwischen Crusemarkstraße und Kleingartenanlage „Schlosspark I“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Pankow
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
14.08.2019 
25. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15BezVG BA, 25. BVV am 14.08.19
VzK§15 BezVG BA, Anlage 1, 25. BVV am 14.08.19
VzK§15 BezVG BA, Anlage 2, 25. BVV am 14.08.19

Siehe Anlage


Begründung:

Bezirksamt Pankow von Berlin

2019

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Betr.: Bebauungsplan 3-80 für das Gelände zwischen der Straße Am Schloßpark, Kleingartenanlage „Schlosspark I“, Wolfshagener Straße und Crusemark-
straße sowie für den Abschnitt der Straße Am Schloßpark zwischen Crusemarkstraße und Kleingartenanlage „Schlosspark I“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Pankow

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ……… folgende Beschlüsse gefasst:

  1. r das Gelände zwischen der Straße Am Schloßpark, Kleingartenanlage „Schlosspark I“, Wolfshagener Straße und Crusemarkstraße sowie für den
    Abschnitt der Straße Am Schloßpark zwischen Crusemarkstraße und Kleingartenanlage „Schlosspark I“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Pankow, wird der
    Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-80 aufgestellt.
  2. r den Bebauungsplan 3-80 sollen die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
    § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung werden der Planentwurf und die Begründung auf mein.berlin.de und auf der Homepage des Stadtentwicklungsamtes veröffentlicht.

Mit der Durchführung des Beschlusses ist das Stadtentwicklungsamt beauftragt.


Begründung

Zu I.

Veranlassung der Planung

Mit der Verabschiedung des „derkonzeptes 2025“ am 10.02.2015 durch den Senat, wurde der Anstoßr den Neubau von Multifunktionsbädern in den Bezirken Tempelhof-Schöneberg und Pankow gegeben. Auf dieser Grundlage arbeiten die Berliner Bäder-Betriebe seit 2015 an der Qualifizierung des Standortes Pankow.
Mit der Stilllegung der Schwimmhalle an der Wolfshagener Straße im Jahr 2002 entstand eine Versorgungslücke an ganzjährig betriebenen Bade- und Schwimmangeboten für die Pankower bzw. die gesamte Berliner Bevölkerung, die in den kommenden Jahren geschlossen werden soll. Die Sicherung des bestehenden Sommer- und des geplanten Multifunktionsbades sind für die Versorgung und das Zusammenleben der Menschen im Bezirk sowie zur Daseinsvorsorge erforderlich. Geplant ist, auf dem Grundstück der Berliner Bäderbetriebe das Sommerbad durch ein ganzjährig nutzbares Multifunktionsbad zu ergänzen. Das Sommerbad selbst öffnet nur in den Sommermonaten. Das Multifunktionsbad soll sich aus Freizeitbad, Sauna mit Saunagarten sowie einem Sportbad, das auch für das Schulschwimmen zur Verfügung stehen soll, zusammensetzen.

Das anhaltend starke Bevölkerungswachstum[1] erfordert neben dem Wohnungsneubau auch die Schaffung der dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen. Zur Deckung vorhandener und zukünftiger Bedarfe sollen daher im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans 3-80 an der Wolfshagener Straße nicht nur das Multifunktionsbad, sondern auch eine Grundschule mit Sporthalle planungsrechtlich gesichert werden.

Das Berliner Schulgesetz verpflichtet die Bezirke eine wohnortnahe Versorgung mit Grundschulen sicherzustellen und allen in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Wohnanschriften eine nahe gelegene Grundschule als zuständige Grundschule zuzuordnen. Bereits im Schulentwicklungsplan 2007 wurde der Bezirk in Schulregionen eingeteilt. Auf Grundlage dieser Einteilung erfolgten eine Aufnahme des Grundschulbestandes und eine Ermittlung zukünftiger Bedarfe.

Im Entwicklungskonzept Soziale und Grüne Infrastruktur des Bezirkes Pankow vom Mai 2016 (ISK 2016) wurden die in der Schulentwicklungsplanung laufend fortgeschriebenen Bedarfe überprüft. Auf Grundlage dieser Einteilung erfolgten eine Aufnahme des Grundschulbestandes und eine Ermittlung zukünftiger Bedarfe. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Kapazitätsgrenze in einigen Schulregionen im Bezirk Pankow erreicht ist. Hierzu zählt auch die Schulregion 7 im Ortsteil Pankow. In dieser Schulregion ist bis zum Schuljahr 2020/21 allein aus dem 2015/16 ermittelten Bevölkerungsbestand eine Erweiterung (Kapazität 2015/16: 10,2 Züge) um 4,2 Züge erforderlich. Maßnahmen zur kurzfristigen Kapazitätssteigerung sind in der Schulregion 7 an den bestehenden Grundschulstandorten (03G26 Arnold-Zweig-Grundschule, 03G27 Elisabeth-Shaw-Grundschule, 03G34 Mendel-Grundschule, 03G47 An der Strauchwiese) bereits ausgeschöpft. Darüber hinaus gehende Flächenpotenziale können an den bestehenden Standorten nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Das ISK 2016 sieht keine neuen Standorte in der Schulregion 7 vor. Die noch benötigten Kapazitäten können nur durch Schulneubau hergestellt werden.

Aus diesem Grund wurde im Sommer 2016 ein bezirksinternes Flächenscreening durchgeführt. Gesucht wurde eine landeseigene und für den Neubau einer Grundschule mit Sporthalle geeignete Fläche, um kurz- bzw. mittelfristig einen Neubau realisieren zu können. Benötigt wird eine insgesamt ca. 1,3 ha große Grundstücks-fläche, auf der die Errichtung einer dreizügigen Grundschule für 420 Schüler/-innen, mit einer Grundfläche von ca. 1.700 m² (ca. 11,00 m Firsthöhe), Pausenflächen, einer 3-Feld-Sporthalle mit ca. 1.700 m² Grundfläche (ca. 10,0 m Firsthöhe) und ungedeckten Sportanlagen möglich sein soll. Im Ergebnis konnte eine Fläche an der Wolfshagener Straße identifiziert werden. Voraussetzung für die Nutzung der Fläche ist, dass ein dort vorhandener öffentlicher Spielplatz in die Planungsüberlegungen einbezogen und eine Neuordnung der Grundstücke in Betracht gezogen wird. Nach Neuordnung der Flächen von Sommerbad, Schwimmhalle und öffentlichem Spielplatz, ist vorgesehen die Grundstücke des öffentlichen Spielplatzes und der Grundschule dem Land Berlin zu übertragen.

Der neue Grundschulstandort wird mit der nächsten Fortschreibung des Infrastrukturkonzeptes in die Infrastrukturplanung aufgenommen.

Um die Verträglichkeit von Schulnutzung und Multifunktionsbad bei Erhalt des Sommerbades zu prüfen und eine Optimierung der Grundstücksnutzung zu ermöglichen, wurde eine Machbarkeitsstudie vom Stadtentwicklungsamt Pankow in Zusammenarbeit mit den Berliner Bäder-Betrieben erstellt. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie wurde ein städtebauliches Konzept entwickelt, das während der Vorstellung des Ergebnisses der Machbarkeitsstudie im Ausschuss Stadtentwicklung und Grünanlagen am 17.04.2018 und der öffentlichen Informationsveranstaltung am 28.05.2018 präsentiert wurde.

Das städtebauliche Konzept sieht vor, dass an der Wolfshagener Straße von West nach Ost betrachtet der öffentliche Spielplatz mit 6.600 m² Fläche, ein Parkplatz für den Badebetrieb (PKW, Krad, Bus, Fahrrad) mit 6.500 m² Fläche, der Eingangsbereich des Sommer- und Multifunktionsbades, das neue Grundschulgebäude und die geplante Schulsporthalle angeordnet werden. Die ungedeckten Schulsportanlagen sollen nördlich der Schulsporthalle entstehen. Der Baukörper des Multifunktions­bades ist südwestlich des Sommerbades geplant. Im Fazit der Machbarkeitsstudie wird davon ausgegangen, dass am untersuchten Standort neben dem bestehenden Sommerbad sowohl die Integration eines neuen Multifunktionsbades als auch einer dreizügigen Grundschule städtebaulich möglich ist, wenn im Zuge dessen eine Grundstücksneuordnung erfolgt und der bestehende Spielplatz an der Wolfshagener Straße weiter westlich im Plangebiet neu angelegt wird. Das städtebauliche Konzept (siehe Anlage: Städtebauliches Konzept Vorzugsvariante Machbarkeitsstudie) stellt die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes 3-80 dar.

Planerfordernis:

Nach geltendem Planungsrecht (§§ 34, 35 BauGB) ist die Zulässigkeit der geplanten Vorhaben nicht gegeben.

Das Grundstück des bestehenden Sommerbades umfasst eine Fläche von ca. 9,3 ha. Zusammen mit den Grundstücken der Schwimmhalle und des öffentlichen Spielplatzes ergibt sich eine Fläche von insgesamt ca. 10,6 ha. Gemeinsam mit dem nördlich angrenzenden Areal des Schlossparks, den Kleingartenanlagen „Parkfriede“, „Pankeglück“, „Schüßler“ sowie den östlich des Plangebietes gelegenen Kleingartenanlagen „Schlosspark I“, „In Pankow Am Schlosspark“ und „bius“ wird der Siedlungszusammenhang unterbrochen. Weder das Sommerbad mit seinen Technikgebäuden noch die baulichen Anlagen in den Kleingartenanlagen sind geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu den angrenzenden Wohngebieten herzustellen. Für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs sind bauliche Anlagen erforderlich, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie ein Gebiet prägen können. Die auf dem Gelände errichtete Schwimmhalle ist seit über 15 Jahren ungenutzt und stark verfallen. Ausgehend von den Planungen der Berliner Bäder-Betriebe ist mit einer Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr zu rechnen. Demnach ist die ehemalige Schwimmhalle nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang mit der umliegenden Bebauung herzustellen (bei endgültig aufgegebener Nutzung (15 Jahre), BVerwG Beschl. v. 8.11.1999  4 B 85/99, ZfBR 2000, 426). Das Gelände insgesamt ist planungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Es handelt sich um eine Fläche, die innerhalb der Siedlungsfläche liegt, aber aufgrund ihrer Größe und geringfügigen bzw. fehlenden Bebauung nicht mehr dem Innenbereich zugeordnet werden kann.

r die Machbarkeitsstudie und das anschließende B-Planverfahren wurde das „Rechtsgutachten zu bauplanungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Multifunktionsbades sowie eines Schulstandortes auf dem Gelände des Sommerbades an der Wolfshagener Straße in Pankow“ durch Rechtsanwalt Herrn Dr. Eckart Scharmer erarbeitet. Mit Erstellung des Gutachtens sollte insbesondere abschließend geklärt werden, ob eine Genehmigung auf Grundlage des geltenden Planungsrechts möglich ist oder für die Umsetzung der geplanten Vorhaben zwingend die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist. Im Rechtsgutachten wurde bestätigt, dass die geplanten Vorhaben nach geltendem Planungsrecht (§ 35 BauGB) nicht zulassungsfähig sind:

Die an der Wolfshagener Straße geplanten Neubauten eines Multifunktionsbades mit Stellplatzanlage, einer Grundschule mit Sporthalle und ungedeckten Sportanlagen sowie eines öffentlichen Spielplatzes gehören nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB kommt somit nicht in Betracht. Auch eine Genehmigungsfähigkeit auf Grundlage von § 35 Abs. 2 als „sonstige Vorhaben“ ist nicht gegeben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die geplanten Vorhaben die nachfolgend aufgeführten öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden.

Schädliche Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB)

Durch das Sommerbad werden während der Öffnungszeiten in den Sommermonaten bereits im Bestand schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hervorgerufen. Das geplante Multifunktionsbad mit Stellplatzanlage erhöht diese Einwirkungen durch Steigerung des Verkehrsaufkommens und der daraus folgenden Lärmbelastungen für die umgebende Wohnbebauung und die geplante Grundschule.

In Bezug auf die Nutzung der Schulsporthalle durch Vereine nach der Schulzeit ist der Grundschulstandort in den Abendstunden geeignet schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere an den benachbarten Wohnbauten in Form verkehrsbedingter Lärmbelastungen hervorzurufen. In Bezug auf die angrenzenden Kleingärten ist das Gebot der Rücksichtnahme bei der Herstellung der ungedeckten Schulsport/-hofanlagen zu beachten.

Die Ersatzfläche des öffentlichen Spielplatzes liegt teilweise auf einer Verdachtsfläche, die im Bodenbelastungskataster (BBK) unter der Nummer 14506 geführt wird. Durch die Lage auf einer Altlastenverdachtsfläche können mit derzeitigem Kenntnisstand schädliche Umwelteinwirkungen für den geplanten Standort des öffentlichen Spielplatzes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Beeinträchtigung des Naturschutzes und der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB)

Auch wenn ein Betreten der Freiflächen des Sommerbades nur durch Kauf einer Eintrittskarte möglich ist, geht von dieser Fläche ein nicht unerheblicher Erholungswert für die Bewohner in der näheren Umgebung aus. Durch die geplante Bebauung bisher unbebauter Grünflächen ist eine Beeinträchtigung des Erholungswertes mindestens fraglich.

Neben der zusätzlichen Bodenversiegelung durch die Errichtung des Multifunktionsbades und des Grundschulstandortes können diese Vorhaben auch zu einer Beeinträchtigung eines Mäusebussardbrutpaares auf dem Gelände des Sommerbades führen. Durch den Neubau des Multifunktionsbades können zudem Gebüschbrüter, durch Entfall ihrer Brutplätze, beeinträchtigt werden. Der Betrieb der Außenanlagen des Multifunktionsbades (insbesondere Terrasse der Gastronomie) und der Grundschule (ungedeckte Schulsportanlagen, Schulhof) können zu einer weiteren Beeinträchtigung insbesondere des Mäuesebussards führen.

Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB)

Die Errichtung des Multifunktionsbad- und des Grundschulstandortes soll auf bisher überwiegend unbebauten Flächen im Außenbereich erfolgen. Entsprechend einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1999 beeinträchtigt bereits: „die Ausweitung eines Ortsteils über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung öffentliche Belange“ (BVerwG 11.10.1999 4 B 77.99).

Die gutachterliche Einschätzung zu den verkehrlichen Auswirkungen legt zudem nahe, dass der durch das Multifunktionsbad verstärkte Verkehr ggf. Aufwendungen für die Anpassung von Straßenkreuzungen und den Bau von Querungshilfen erforderlich machen könnte, ohne dass dies bereits im Einzelnen festgestellt wurde.[2] Es ist davon auszugehen, dass Aufwendungen für die Anpassung von Erschließungsanlagen erforderlich werden.

Eine Abwägung der betroffenen Belange kann nicht im Rahmen der Vorhabenzulassung nach § 35 BauGB erfolgen, sondern bedarf der Durchführung eines förmlichen Bebauungsplanverfahrens.

Ziel und Zweck der Planung

Ziel und Zweck der Planung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Im Verlauf des Verfahrens sind entsprechende Untersuchungen zu den betroffenen Belangen zu fertigen; die Untersuchungsergebnisse sind in die Abwägung einzustellen.

Bei dem in den 1960er Jahren errichteten und im Jahr 2000 sanierten Sommerbad handelt es sich um eine bestehende Nutzung im Außenbereich. Es wird nur von Anfang Juni bis Anfang September[3] genutzt. Aufgrund der guten Auslastung bei entsprechender Witterung besteht im Nutzungszeitraum des Sommerbades bereits eine Problemlage dahingehend, dass die Richtwerte der DIN 18005 für Lärm in den an das Gelände des Sommerbades unmittelbar westlich angrenzenden Wohngebieten deutlich überschritten werden. Zur Gewährleistung der Verträglichkeit der geplanten Nutzungen untereinander und im Zusammenhang mit den umliegenden Bestandsnutzungen, sind für die Machbarkeitsstudie erste Voreinschätzungen zum Schall und Verkehr getroffen worden. Bei Umsetzung der geplanten Vorhaben ist laut Machbarkeitsstudie davon auszugehen, dass ein stabiler Verkehrsfluss im unmittelbar umliegenden Straßenverkehrsnetz gewährleistet werden kann. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass vom Multifunktionsbad und der Stellplatzanlage allein unzumutbare Lärmimmissionen ausgehen werden. Auch wenn durch die geplanten Vorhaben keine wesentlichen zusätzlichen Lärmimmissionen zu erwarten sein sollten und der Verkehrsfluss voraussichtlich nicht wesentlich beeinträchtigt wird, ist die bereits durch das Sommerbad vorbelastete Situation im Rahmen des Aufstellungsverfahrens genau zu untersuchen und zu berücksichtigen. Ausgehend von der im Rahmen der Machbarkeitsstudie erstellten Untersuchung zum Schall wird die Schulnutzung allein voraussichtlich ebenfalls zu keinen unüberwindlichen Lärmkonflikten führen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sollen die Auswirkungen durch eine eventuelle Vereinsnutzung der Schulsporthalle in die Abwägung einbezogen werden.

Der Bebauungsplan soll somit die geplanten Nutzungen auf dem Gelände planungsrechtlich sichern und Grundlage der Flächenneuordnung für das Sommerbad, ein neu zu errichtendes Multifunktionsbad einschließlich der erforderlichen Stellplätze und Nebenanlagen, für einen neuen Grundschulstandort sowie eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ sein.

Beschreibung des Plangebietes

Der Geltungsbereich bezieht einen Abschnitt der nördlich gelegenen Straße Am Schloßpark zwischen Crusemarkstraße und Kleingartenanlage „Schlosspark I“ mit ein. Im Osten wird das Plangebiet durch die Kleingartenanlage „Schlosspark I“ begrenzt. Die Wolfshagener Straße bildet die südliche und die Crusemarkstraße die westliche Grenze. Das Plangebiet ist insgesamt ca. 13,4 ha groß.

Die Bestandssituation ist durch eine Gemengelage aus Wohnen sowie der geräusch- und verkehrsintensiven, aber jahreszeitlich begrenzten Sommerbadnutzung geprägt. An der Straße Am Schloßpark 26-32, stehen Wohngebäude. Die Wirtschafts- und Technikgebäude auf dem Grundstück Am Schloßpark 34 gehören zum Sommerbad und schirmen die Außenbecken in Richtung Westen teilweise von der Wohnbebauung an der Crusemarkstraße ab. Nördlich der Wolfshagener Straße befindet sich auf einer Fläche von ca. 5000 m² ein öffentlicher Spielplatz. Zwischen dem öffentlichen Spielplatz und der ruinösen Schwimmhalle (Wolfshagener Straße 97) liegt der Besuchereingang des Sommerbades. Auf dem Grundstück Wolfshagener Straße 95 steht ein Einfamilienhaus mit Nebengebäuden.

Teile des Flurstücks 298 der Flur 154 und des Flurstücks 233 der Flur 155 (Wolfs­hagener Straße 93 und 97) liegen auf einer Fläche, die im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin unter der Nummer 14506 als Verdachtsfläche registriert ist.

Historische Luftbilder zeigen, dass die Wohnbebauung im Plangebiet überwiegend vor Errichtung des Sommerbades entstand. Das Eckgebäude Wolfshagener Straße 87/Crusemarkstraße 2 und das Wohnhaus Wolfshagener Straße 95 wurden um 1926 erbaut. Die Zeilenbebauung in der Crusemarkstraße 4-20 entstand um 1937. Die Wohnhäuser in der Crusemarkstraße 22-40 und Am Schloßpark 26 wurden um 1949 errichtet. Das Wohngebäude in der Straße Am Schloßpark 28-32 wurde 1961 erbaut. Das ebenfalls um 1961 errichtete Wohngebäude Am Schloßpark 30-32 wurde 2013 zurückgebaut. Im Jahr 2016 erfolgte an gleicher Stelle der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses.

Seit 1960 wird eine ca. 9,3 ha große Fläche südlich des Schloßparkes Pankow, an der Wolfshagener Straße zwischen der Wohnbebauung an der Crusemarkstraße und der Kleingartenanlage „Schlosspark I“, als Sommerbad genutzt. Im Jahr 1971 wurde das Sommerbad um eine Schwimmhalle an der Wolfshagener Straße 97 (ca. 9.500  Grundstücksfläche) ergänzt. Die Schwimmhalle wurde nicht saniert und 2002 endgültig geschlossen. Das Sommerbad verfügt heute über einen Freiluftschwimmbereich mit mehreren Becken, Wasserrutsche und Sprungturm, Verwaltungs- und Technikgebäude, einen Kassencontainer, einen Wirtschaftshof mit Gastronomiebereich sowie weitläufige, baumbestandene Liegewiesen.

Der Eingang des Sommerbades erfolgt über die Wolfshagener Straße. Die Anlieferung und die Abfallabholung des Sommerbades werden über eine Zufahrt an der Straße Am Schloßpark abgewickelt, die über die Crusemarkstraße zu erreichen ist.

Die Straße Am Schloßpark weist unterschiedliche Straßenquerschnitte und -breiten auf. An der Kreuzung Galenus-/Mendelstraße, in Richtung Westen auf einer Länge von etwa 50 m, ist ein beidseitiger Gehweg vorhanden. Die Gehwege enden einmal nach ca. 50 m bzw. nach ca. 80 m auf Höhe des Spielplatzes im Schloßpark Pankow. Danach besteht die Straße aus einer asphaltierten Fläche ohne weitere Einteilungen. In diesem Teilstück zwischen Galenusstraße 64 und Straße Am Schloßpark 34 verengt sich die Fahrbahn auf bis zu 4 m. Die Befahrbarkeit dieses Abschnitts mit dem PKW ist durch Poller eingeschränkt. Im Bereich der Wirtschaftszufahrt des Sommerbades in der Straße Am Schloßpark 34 sind ein Wendebereich und ein einseitiger Gehweg vorhanden. Die Flächen sind nur teilweise als öffentliche Straßenverkehrsflächen gewidmet. Die Flurstücke 3 und 6 der Flur 155 sowie der Flurstücke 185, 206 und 297 der Flur 154 sind öffentlich gewidmet. Das Teilstück zwischen Flurstück 297 der Flur 154 und Flurstück 3 der Flur 155 und des Flurstücks 212 der Flur 154 ist nicht gewidmet. Der Straßenabschnitt der Straße Am Schloßpark zwischen Crusemarkstraße und Kleingartenanlage „Schlosspark I“ soll zur Neuordnung der Verkehrsfläche vollständig in den Geltungsbereich einbezogen werden. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche soll nicht Gegenstand der Planung sein.

Die Wolfshagener und die Crusemarkstraße sind als öffentliche Straßenverkehrsflächen gewidmet. Die Wolfshagener Straße verfügt über einen beidseitigen Gehweg und kann in zwei Richtungen befahren werden. Durch das beidseitige Parken auf der Fahrbahn ist der Begegnungsverkehr erschwert. Auf Höhe der Schwimmhalle befindet sich eine Querungshilfe in Form einer Fahrbahnverengung. In der Crusemarkstraße schließt sich an die Vorgärten der Wohnhäuser beidseitig ein Gehweg an. Auch in dieser Straße ist eine Befahrung in zwei Richtungen möglich, allerdings durch beidseitiges Parken erschwert. Beide Straßen werden zum Nachweis der gesicherten Erschließung bis zur Straßenmitte in den Geltungsbereich einbezogen. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche soll nicht Gegenstand der Planung sein.

Der vorhandene öffentliche Spielplatz liegt auf einer landeseigenen Fläche im Fachvermögen des Straßen- und Grünflächenamtes Pankow. Diese Fläche ist als Spielplatz öffentlich gewidmet. Das Grundstück, auf dem die Schwimmhallenruine steht, ist ebenfalls landeseigen und in der Verwaltung der BIM. Das Grundstück Wolfshagener Straße 95 befindet sich in Privateigentum. Sowohl die geplante Schule als auch der öffentliche Spielplatz liegen im Ergebnis des städtebaulichen Konzepts teilweise auf Flächen der Bäder-Betriebe. Die Flächen des Sommerbades befinden sich im Eigentum der Berliner Bäder-Betriebe. Um eine städtebaulich sinnvolle Anordnung der geplanten Nutzungen zu ermöglichen, sind Grundstücksneuordnungen zwischen Berliner Immobilien Management, Bezirk und Bäder-Betrieben erforderlich.

Die Wohnbebauung an der Crusemarkstraße befindet sich überwiegend im Eigentum der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft Gesobau und teilweise in Privateigentum.

Die Flurstücke 6, 12 und 227 der Flur 155 sowie das Flurstück 185 der Flur 154 der Straße Am Schloßpark werden ganz oder teilweise als Straßenverkehrsfläche genutzt und befinden sich, bis auf den ideellen Anteil von 5/36 des Landes Berlin am Flurstück 227, in Privateigentum. Das Flurstück 9 der Flur 160 ist Teil der öffentlich gewidmeten Straßenverkehrsfläche der Wolfshagener Straße und in Privateigentum. Die übrigen Straßenverkehrsflächen im Geltungsbereich befinden sich im Eigentum des Landes Berlin.

Die Umgebung des geplanten Geltungsbereiches ist überwiegend durch Wohnen, den nördlich angrenzenden Schloßpark Pankow und Erholungsnutzungen geprägt. Östlich des Plangebietes befinden sich drei Kleingartenanlagen („Schlosspark I“, „In Pankow Am Schloßpark“ und „bius). Südlich der Wolfshagener Straße befinden sich Wohngebäude, ein Verwaltungsgebäude, die Freiwillige Feuerwehr Pankow und die Mendel-Grundschule. Westlich der Crusemarkstraße befinden sich ebenfalls Wohngebäude.

Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan stellt für die Fläche des Sommerbades eine Grünfläche dar. Zusätzlich ist auf der Grünfläche im Bereich des Sommerbadstandortes ein
Lagesymbol für Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung „Sport“ dargestellt. Die Wohnbebauung an der Crusemarkstraße ist als Wohnbaufläche W1 dargestellt. Der Flächennutzungsplan stellt r den künftigen Geltungsbereich keine übergeordneten Straßen dar.

Mit Schreiben vom 24.09.2018 äerte sich die Gemeinsame Landesplanung zur Planungsabsicht wie folgt:

Gemäß Festlegungskarte 1 des LEP B-B liegt das Gebiet innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Nach der Festlegungskarte 2 LEP B-B ragt der südlichste Teil des Plangebietes zudem geringfügig in den symbolhaft dargestellten Städtischen Kernbereich „Gebiet/Umfeld Pankow Breite/Berliner Straße“ hinein. Die beabsichtigten Festsetzungen sind hier grundsätzlich zulässig.

Mit Schreiben vom 05.10.2018 äerte sich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zur Planungsabsicht wie folgt:

Das Bebauungsplanverfahren berührt dringende Gesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AGBauGB (übergeordneter Standort des Gemeinbedarfs). Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 6 Abs. 2 i. V. m. § 7 AGBauGB durchgeführt.

Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar. Regionalplanerische Festlegungen (textliche Darstellung 1) des Flächennutzungsplanes sind nicht berührt. Sonstige städtebauliche Planungen werden nicht berührt.

Zu II.

Verfahren

Der Bebauungsplan soll als Angebotsbebauungsplan im Normalverfahren mit Umweltprüfung aufgestellt werden.

Die Anwendung von § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) scheidet unter anderem aufgrund der der Lage des Plangebietes innerhalb einer geringfügig bebauten Grünfläche (Schloßpark, Sommerbad, Kleingartenanlagen) mit überwiegendem Außenbereichscharakter (§ 35 BauGB) aus.

Die Aufstellung des Bebauungsplans kann nicht im beschleunigten Verfahren  gemäß § 13 a BauGB erfolgen. Zwar können die geplanten Vorhaben als Maßnahmen der Innenentwicklung eingeordnet werden. Da die versiegelte Fläche für die Vorhaben jedoch 20.000 m² überschreitet (ca. 28.000 m²), wäre das beschleunigte Verfahren nur anwendbar, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls ergäbe, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Wegen der Lärmproblematik liegt diese Voraussetzung jedoch nicht vor“[4] und es muss ein Umweltbericht erstellt werden.

Eine Anwendung von § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) ist nicht möglich, da zum Einen die geplante versiegelte Fläche über 10.000 m² liegt und zum Anderen mit dem Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) ist teilweise bereits durch die Informationsveranstaltung vom 28.05.2018 erfolgt (Unterrichtung). Dennoch ist der Öffentlichkeit noch die Gelegenheit zur Äerung und Erörterung zu geben. Diese kann im Rahmen eines öffentlichen Erörterungstermins oder einer ähnlichen Veranstaltung erfolgen. Zudem sollen vorhandene Informationen in den Amtsräumen auf Stellflächen präsentiert werden und der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben werden, im Rahmen einer bestimmten Frist hierzu noch einmal schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen.

Darüber hinaus ist die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Informelle Beteiligungsformate sind im Verlauf des Verfahrens vorstellbar, müssen jedoch sinnvoll in den Planungsprozess eingebunden werden.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Aufgrund der Vielzahl von sich in Aufstellung befindlichen, bedeutenden wohnungsbau- und Infrastrukturbezogenen Bebauungsplanverfahren im Stadtentwicklungsamt, können die Leistungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes 3-80 nicht ohne die Unterstützung externer Dritter erbracht werden. Aus Kapazitätsgründen sollen die Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 gemäß § 19 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) (inkl. Umweltbericht als besondere Leistung gemäß Anlage 9 HOAI) vorbehaltlich der Verfügbarkeit finanzieller Haushaltsmittel nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss an ein qualifiziertes Planungsbüro übergeben werden. Eine Möglichkeit, die Verfahrenskosten auf Private zu übertragen besteht nicht.

Im Rahmen der Machbarkeitsstudie „Sommerbad Pankow“ wurden bereits wesentliche Grundlagen und Vorleistungen erarbeitet, die der Aufstellung des Bebauungsplanes dienen. Aus diesem Grund wird davon ausgegangen, dass ein Teil der Planungsleistungen von ca. 10 % bereits erbracht wurde. Dem entsprechend teilt sich der restliche Leistungsumfang für die Erbringung der Planungsleistungen (HOAI) von insgesamt 90 % nach Leistungsphasen wie folgt auf:

  1. Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen   50 %
  2. Entwurf zur öffentlichen Auslegung   30 %
  3. Plan zur Beschlussfassung    10 %.

r die Erstellung/Vertiefung von Gutachten werden weitere Kosten entstehen. Die Notwendigkeit zur Erstellung von Gutachten zu den Themen Verkehr, Schall, Natur- und Artenschutz kann aus vorangegangenen Abstimmungen mit Fachämtern abgeleitet werden. Die Notwendigkeit zur Erstellung eines Altlastengutachtens ist aufgrund der vorhandenen Altlastenverdachtsfläche im Geltungsbereich anzunehmen. Inwieweit weitere Gutachten erforderlich sind, wird die Auswertung der frühzeitigen Beteiligungsschritte zeigen.

r den Grunderwerb von Straßenflächen und die Verlagerung des Spielplatzes sind Mittel in das nächste Investitionsprogramm des Straßen- und Grünflächenamtes einzustellen. Da die Entwidmung der Sommerbadflächen (Sportflächen) bis zu 1,5 Jahre in Anspruch nehmen kann, sollte die Planung für die Verlegung bereits parallel zum Aufstellungsverfahren beginnen. Die Kosten sind noch nicht in der Investitionsanmeldung 2019-2023 (BA-Beschluss vom 15.01.2019) enthalten. Die Verlagerung des Spielplatzes sollte in das Investitionsprogramm 2021 bis 2025 vom Straßen- und Grünflächenamt aufgenommen werden.

r die Planung und den Bau der Schule mit Sporthalle wurden Mittel in die Finanzplanung des Landes Berlin (Investitionsprogramm 2018-22) unter 2712 70100 Neue Schulen Programm (BSO II, BSO IV) hier 03Gn17, Grundschule im Sommerbad; Neubau Grundschule und Sporthalle einschl. Sportaußenflächen- und Freiflächengestaltung; 13187, Wolfshagener Straße, mit 22.500 T€ eingestellt.

Zur Sicherstellung der Finanzierung sind von den betroffenen Fachämtern notwendiger Mittel in den Haushalt einzustellen bzw. Mittel aus der Zuweisung der Senatsverwaltung Stadtentwicklung und Wohnen zur Vorbereitung des Wohnungsbaus für das Aufstellungsverfahrens 3-80 zu binden.

Eine Vereinbarung über die Flächenneuzuordnung zwischen Berliner Bäder-Betrieben, Berliner Immobilienmanagement und dem Bezirksamt Pankow ist in Vorbereitung.

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine Auswirkungen

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

siehe Anlage

Kinder- und Familienverträglichkeit

Durch die geplanten Festsetzungen von Gemeinbedarfsflächen r sportliche Zwecke mit den Zweckbestimmungen „Sommerbad“ und „Multifunktionsbad“, einer Gemeinbedarfsfläche für kulturelle Zwecke Zweckbestimmung „Schule“ und einer öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ wird dem Anspruch sozialverantwortlicher Wohngebietsversorgung mit sozialer Infrastruktur im Ortsteil Pankow Rechnung getragen.

Dies wird sich insbesondere auf die Lebensqualität von Familien mit Kindern positiv auswirken.

ren Benn
Bezirksbürgermeister

 

Vollrad Kuhn

Bezirksstadtrat Abt. Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Anlagen

1. Entwurf Planzeichnung B-Plan 3-80, Stand 21.11.2018

2. Städtebauliches Konzept Vorzugsvariante Machbarkeitsstudie Sommerbad
Pankow, Stand 09.04.2018


Musterblatt Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

  1. Fläche

-        Versiegelungsgrad

 

 

 

x

 

Flächen werden neu versiegelt, naturbelassene Flächen sind nicht betroffen

  1. Wasser

-        Wasserverbrauch

 

 

 

 

 

 

  1. Energie

-        Energieverbrauch

-        Anteil erneuerbarer Energie

 

 

 

 

 

 

  1. Abfall

-        Hausmüllaufkommen

-        Gewerbeabfallaufkommen

 

 

 

 

 

 

  1. Verkehr

-        Verringerung des Individual-verkehrs

-        Anteil verkehrsberuhigter

-        Zonen

-        Busspuren

-        Straßenbahnvorrangschaltungen

-        Radwege

 

 

x

 

 

die Planung soll u.a. zur  Lösung der Verkehrssituation  an der Wolfshagener Straße beitragen

  1. Immissionen

-        Schadstoffe

-        rm

 

x

 

 

 

die Lärmsituation soll nicht weiter verschlechtert, wenn möglich sogar verbessert werden

  1. Einschränkung von Fauna
    und Flora

 

 

 

x

 

bisher als Liegewiesen genutzte Flächen sollen teilweise überbaut werden, naturbelassene Flächen sind nicht betroffen

  1. Bildungsangebot

 

x

 

 

 

 

  1. Kulturangebot

 

 

 

 

 

 

  1.            Freizeitangebot

 

x

 

 

 

 

  1.            Partizipation in Entscheidungsprozessen

 

 

 

 

 

 

  1.            Arbeitslosenquote

 

x

 

 

 

 

  1.            Ausbildungsplätze

 

x

 

 

 

 

  1.            Betriebsansiedlungen

 

 

 

 

 

 

  1.            wirtschaftl. Diversifizierung nach Branchen

 

 

 

 

 

 

 

 


[1] Im Entwicklungskonzept Soziale und Grüne Infrastruktur des Bezirkes Pankow vom Mai 2016 (ISK 2016) wird für den Bezirk zwischen 2018 und 2030 ein Anstieg um 42.600 Einwohner prognostiziert.

[2] Vgl. RA Dr. Scharmer, 2018, S. 8

[3] Saison Sommerbad  2018

[4] Ebd., S. 24

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen