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Drucksache - VIII-0873
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses VIII-0879-2019 vom 30. April 2019 zur Drucksache VIII-0656: Regeln für Straßenmusik transparent machen |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 24. Sitzung am 15.05.2019 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0873
„Die BVV-Pankow hebt den Bezirksamtsbeschluss VIII-0879-2019 vom 30. April 2019 und damit den Schlussbericht zur BVV-Drucksache „VIII-0656: Regeln für Straßenmusik transparent machen“ gemäß § 12 Absatz 3 BezVG auf. Die Veröffentlichung der Regelungen wird bis auf weiteres zurückgestellt. Stattdessen wird das Bezirksamt um folgende Vorgehensweise ersucht:
Die Regeln für die Straßenmusik im Bezirk Pankow werden gemeinsam mit den Vertreter*innen der Straßenmusiker*innen und Straßenkünstler*innen neu entwickelt. Die Regeln sollen unter Verwendung von Best-Practice-Ansätzen aus anderen europäischen Städten aufgestellt werden, damit die künftige Praxis dem liberalen und akzeptierten Image der Berliner Straßenmusik gerecht wird.
Zugleich sollen die Regeln die unterschiedlichen Interessen der Straßenmusiker*innen und Anwohner*innen in einem fairen Ausgleich berücksichtigen. Auf diesem Weg soll eine gerechte, klare und realistische Politik zum Schutz der Straßenkunst und der Bewohner*innen erreicht werden.
Die Transparenz dieses Angebotes setzt voraus, dass die Informationen leicht verständlich und mehrsprachig formuliert und zudem praxistauglich sind. Die Regeln und die Rahmenbedingungen sind deshalb z.B. auch in Form eines Leitfadens auf den Internetseiten des Bezirksamtes mehrsprachig zu veröffentlichen.
Die so erarbeiteten Regeln sind vor Veröffentlichung im Ausschuss für Weiterbildung, Kultur und Städtepartnerschaften der BVV Pankow vorzustellen und mit diesem abzustimmen. Bis zum Abschluss des Verfahrens erwartet die BVV Pankow einen wohlwollenden Umgang mit Straßenmusiker*innen und die grundsätzliche Fortführung der bisherigen Praxis im Umgang mit Straßenmusik.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Wie in den letzten Zwischenberichten beschrieben, fanden in der Vergangenheit mehrere Arbeitstreffen zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Straßenkünstler (Berlin Street Music) dem SPK (Sozialraumorientierte Planungsraumkoordination) und dem Umwelt- und Naturschutzamt statt. Bei den Treffen wurden die Rechtgrundlagen erläutert sowie Vorschläge und Anmerkungen der Teilnehmenden diskutiert. Die Regelungen zum Umgang mit Straßenmusik wurden daraufhin mehrfach angepasst und vereinfacht. Im weiteren Verlauf musste jedoch festgestellt werden, dass die Vorstellungen der Vertreterinnen und Vertretern der Straßenkünstler sowie die Vorstellungen der BVV nicht mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang gebracht werden konnten. Es existieren daher derzeit keine mit dem Ausschuss für Weiterbildung, Kultur und Städtepartnerschaften abgestimmte Regelungen zum Umgang mit Straßenmusik.
Unabhängig davon hat das Bezirksamt nach pflichtgemäßem Ermessen in angemessener Bearbeitungszeit weiterhin über Anträge auf Durchführung von Straßenmusik zu entscheiden. Das Bezirksamt orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Rundschreibens I Nr. 1/2022 der (ehemaligen) Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Vollzug des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin - § 5 LImSchG Bln, Zumutbarkeit von Straßenmusik). Das Rundschreiben steht der interessierten Öffentlichkeit über die Rundschreibendatenbank des Landes Berlin jederzeit zur Verfügung.
Die Orientierung an dem Rundschreiben stellt ein berlinweit einheitliches Verwaltungshandeln hinsichtlich der Durchführung von Straßenmusik sicher. Der Regelungsinhalt der Ausnahmezulassung des Umwelt- und Naturschutzamtes wurde zudem mit dem Straßen- und Grünflächenamt dahingehend abgestimmt, dass sich dieser nur auf öffentliche Straßen im Bezirk Pankow erstreckt, also auf Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) und nicht auf öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Grünanlagengesetzes (GrünanlG) sowie ausgewiesene Natur- und Landschaftsschutzgebiete. Zudem wird explizit darauf hingewiesen, dass ggf. zusätzlich zur Ausnahmezulassung des Umwelt- und Naturschutzamtes eine Erlaubnis im Straßen- und Grünflächenamt zur Sondernutzung von öffentlichen Straßen einzuholen ist. Dies ist zumindest immer dann der Fall, wenn Gegenstände (z.B. Verstärker und Boxen) auf der Straße abgestellt werden sollen, da dies sowohl einen Tatbestand nach § 32 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als auch § 11 BerlStrG nach sich zieht. Auch für die Durchführung von Straßenmusik auf Verkehrsflächen des öffentlichen Personennahverkehrs sind gesonderte Genehmigungen bei den Berliner Verkehrsbetrieben einzuholen. Ein Verbot der Durchführung von Straßenmusik an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist nicht Bestandteil des Regelungsinhaltes der Ausnahmezulassung des Bezirksamtes. Die Ausnahmezulassung hat die Gültigkeit von einem Jahr ab Datum des Bescheides. Die Erteilung einer solchen Ausnahmezulassung ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG BE) i.V.m. § 1 Abs. 1 Umweltschutzgebührenordnung (UGebO) auch gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Tarifstelle 2021 b – Zulassung von Ausnahmen nach § 10 LImSchG Bln von der Sonn- und Feiertagsruhe - des Gebührenverzeichnisses zur UGebO, da in dem Fall, in dem mehrere Tarifstellen betroffen sind, immer die Tarifstelle mit dem höchsten Gebührenrahmen herangezogen wird. Die UGebO sieht für die Erteilung von Ausnahmezulassungen nach § 10 LImSchG Bln laut der Tarifstelle 2021 b einen Gebührenrahmen von 40,00 € bis 210,00 € vor. Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist die konkrete Gebührenhöhe gemäß § 3 UGebO anhand der Bedeutung des Gegenstandes, des wirtschaftlichen Nutzens sowie des Umfanges der Amtshandlung und der Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, zu bestimmen. Für diese Bestimmung werden im Land Berlin vereinheitlichte Gebührenberechnungsbögen verwendet. Bei der Gebührenfestsetzung ergibt sich in Bezug auf Ausnahmezulassungen für die Durchführung von Straßenmusik regelmäßig ein Betrag im unteren Bereich des Gebührenrahmens, der mit 65,00 € berechnet werden kann. |
Wir bitten, hiermit die Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Dr. Cordelia Koch | Manuela Anders-Granitzki |
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