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Drucksache - VIII-0817
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Photovoltaikanlagen auf Schuldächern |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 24. Sitzung am 05.06.2019 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0817/2018
„Das Bezirksamt wird ersucht sich bei der Senatsverwaltung, sowie bei der HOWOGE dafür einzusetzen die Dächer von Schulneubauten mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Sollte eine Installation von Photovoltaik aus nachvollziehbaren Gründen derzeit nicht möglich sein, so sind zumindest die baulichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Photovoltaik problemlos und ohne weitere bauliche Veränderungen des Gebäudes zu einem späteren Zeitpunkt nachgerüstet werden kann. Des Weiteren ist zu prüfen, ob ein Contracting mit dem Berliner Stadtwerk hier sinnvoll ist.“
Entsprechend dem Ersuchen der BVV hat sich das Bezirksamt in den zuständigen Gremien auf Landesebene für das Anliegen eingesetzt, Schulneubauten mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Im Rahmen der Erarbeitung eines Leitfadens für die Sanierung von Schulen in der vorläufigen finalen Fassung vom 05.07.2019 ist nunmehr unter Punkt 3.3.5. - Dächer (KG 360) - die Nutzung von Dachflächen für Standorte einer Anlage zur Solarenergienutzung gemäß Berliner Energiewende geregelt. Darin heißt es unter Dachkonstruktionen (KG 361) auf der Seite 28 wie folgt: „Die Dachflächen sind gemäß Berliner Energiewendegesetz hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit und grundsätzlichen Eignung für die Installation von Anlagen zur Solarenergienutzung zu prüfen. Des Weiteren sind geeignete Dachflächen unter der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit entsprechend zu ertüchtigen (ausreichende Lastvorhaltung, Leitungsdurchführung, Dachausstieg etc.) und anschließend zur Installation entsprechender Anlagen zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.“ Die hier enthaltene Festlegung wird zudem auf alle jetzt und zukünftig zu planenden Neubauten angewendet. Diese Regelung erzeugt jedoch einen Zielkonflikt mit der ebenfalls auf Seite 28 unter dem Punkt - Dachbeläge (KG 363 und 364) - beschriebenen Prüfung und Realisierung eines Gründaches. Hier heißt es auszugsweise wie folgt: „Auch bei Sanierungen sollen Dächer begrünt werden, sofern eine Realisierung technisch möglich ist und ohne spezifische statische Maßnahmen realisiert werden kann. Für Planung, Bau, Betrieb und Wartung von Dachbegrünungen sind die Hinweise aus den entsprechenden Leitfäden und Arbeitshilfen zu beachten, die auf der Internetseite der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung eingestellt sind (https://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/oekologisches_bauen/de/download/index.shtml).“ Die Bereitstellung der Mittel, die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen erfolgt dann über die Berliner Stadtwerke. Die dazu notwendigen Rahmenverträge sind bereits abgeschlossen. Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Derzeit nicht bezifferbar
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
In der Entscheidungsvariante Nutzung von Solarenergie, Einsparung von CO² Immissionen, in der Entscheidungsvariante Gründach, positive Auswirkung auf das Stadtklima und nachhaltige Regenwasserbewirtschaftung.
Siehe Tabelle
Kinder- und Familienverträglichkeit
keine
Sören Benn | Dr. Torsten Kühne |
Musterblatt Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
Nachhaltigkeitskriterium | keine Auswirkungen | positive Auswirkungen | negative Auswirkungen | Bemerkungen | ||
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Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen.
Legende
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