Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin war Anlass, den Sachverhalt im zuständigen Straßen- und Grünflächenamt (SGA) Pankow verwaltungsmäßig aufzubereiten.
Hierbei waren durch die Straßenbaubehörde (SGA) mögliche Maßnahmen gemäß § 45 (2) der Straßenverkehrs-Ordnung zu prüfen. Der vorstehende Paragraf erlaubt der Straßenbaubehörde, Verkehrsverbote und -beschränkungen zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, anzuordnen. Die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) legt fest, dass wenn von vorneherein mit Beschränkungen oder Verboten von mehr als drei Monaten Dauer zu rechnen ist, die Straßenbaubehörden die Entscheidung der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde, hier der Verkehrslenkung Berlin (VLB), über die in einem Verkehrszeichenplan vorgesehenen Maßnahmen einzuholen haben.
Hierbei waren eine Tonnagebegrenzung auf 7,5 t und eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h, gemäß Drucksache, für den Bereich der Friedrich-Engels-Straße zwischen Kastanienallee und Hauptstraße zu prüfen. Im Zuge des Gleichbehandlungsgrundsatzes, musste die Friedrich-Engels-Straße aber im Bereich von der Nordendstraße bis zur Hauptstraße betrachtet werden, da der anzutreffende bauliche Zustand, als alleinige Entscheidungsgrundlage, gleich ist.
Die Prüfung der Anordnung einer Tonnagebegrenzung auf 7,5 t gemäß § 45 (2) StVO ergab Folgendes: Für eine solche Verkehrseinschränkung war nach Möglichkeiten zu suchen, auf welchen Straßen bzw. Straßenzügen eine Umleitung des Schwerlastverkehrs über 7,5 t erfolgen kann. Hier kamen in erster Linie nur die Hauptstraße, von Friedrich-Engels-Straße bis Schönhauser Straße, die Schönhauser Straße und die Nordendstraße in Frage. Alle diese Straßen weisen aber, wie die Friedrich-Engels-Straße, erhebliche Schäden auf, welche mindestens genauso oder zum Teil noch gravierendere Ausmaße angenommen haben. Deshalb sind die Hauptstraße, die Schönhauser Straße wie auch die Kastanienallee, Bestandteil der bezirklichen Investitionsplanung. Außerdem wäre mit der Nordendstraße eine Straße in einer Tempo 30-Zone betroffen. Diese Feststellung ändert sich auch nicht, wenn nur der örtliche Bereich der Drucksache betrachtet wird. Hier wäre zusätzlich die westliche Umfahrung, Hauptstraße bis Kastanienallee und wieder zurück zur Friedrich-Engels-Straße, zu betrachten. Auch die Hauptstraße ist bereits erkennbar geschädigt und im Bereich des Übergangs vom Großpflaster zur Asphaltbefestigung (Hauptstr. 97) mit Eingaben und Petitionen problembehaftet. Bei einer Sperrung der Friedrich-Engels-Straße für den Kraftfahrzeugverkehr über 7,5 t, würden die Lärm- und Erschütterungsbelastungen für die Anwohner der möglichen Umleitungsstraßen, zusätzlich zum bereits vorhanden Schwerlast- und Busverkehr, erheblich ansteigen. Ebenfalls ist die Umleitung von diesen zusätzlichen Verkehren in Straßen mit schützenswerten Bereichen (z. B. Kita – Schönhauser Straße oder Grundschule – Kastanienallee) deutlich zu hinterfragen und wird von Seiten des SGA abgelehnt. Hinzu kommt, dass bei einer Tonnagebegrenzung das Zusatzzeichen 1020-30 StVO „Anlieger frei“, zur Sicherung der Ver- und Entsorgungsverkehre, zwingend mit angeordnet werden müsste. Dieses Zusatzzeichen wird erfahrungsgemäß von Verkehrsteilnehmern wissentlich falsch ausgelegt und führt zum Konterkarieren der eigentlichen Einschränkung. Auch die Erinnerung von Anwohnern an eine angeblich ehemals vorhandene Tonnagebegrenzung kann durch unsere Aktenlage, zurück bis in das Jahr 1996, nicht bestätigt werden. Ob allerdings im Rahmen der Festlegung zeitlich begrenzter Umleitungsstrecken durch Baumaßnahmen von Leitungsbetrieben oder des Straßenneubaus, z. B. der Hauptstraße, derartige Regelungen vorhanden waren, ist nicht gänzlich auszuschließen, für eine heutige Entscheidung aber nicht relevant. Da der bauliche Zustand der Friedrich-Engels-Straße eine Tonnagebegrenzung nicht zwingend erforderlich macht und dieser Vorschlag eine ungerechtfertigte zusätzliche Belastung der Anlieger möglicher Umleitungsstrecken darstellen und das Problem nur örtlich verlagern würde, wird dies nicht weiter verfolgt.
Die Prüfung der Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h gemäß § 45 (2) StVO ergab Folgendes: Nach Prüfung des baulichen Zustandes und in Anbetracht der nicht abzusehenden Umsetzung der weiteren Bauabschnitte, ist das SGA zur Entscheidung gekommen,
in der Friedrich-Engels-Straße, im Abschnitt von der Nordendstraße bis zur Hauptstraße, das Zeichen 274-10 StVO „zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h“, in Verbindung mit dem bereits vorhandenen Zusatzzeichen „Straßenschäden“, anzuordnen. Nach Erarbeitung der dafür erforderlichen Verkehrszeichenpläne wurde bei der VLB für die Friedrich-Engels-Straße, von Nordendstraße bis Hauptstraße, der Antrag auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h gestellt. Mit Schreiben der VLB vom 17.07.2019 wurde dem SGA mitgeteilt, dass zu den vorgeschlagenen Maßnahmen keine verkehrlichen Bedenken bestehen. Somit gelten diese Maßnahmen als angeordnet. Durch das SGA wurde unverzüglich eine Beschilderungsfirma mit der Ausführung der Straßenverkehrsrechtlichen Anordnung beauftragt. Die Arbeiten wurden am 22.07.2019 in der Zeit von 15.00 – 16.30 Uhr ausgeführt.
Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt zu betrachten. |