Drucksache - VIII-0744  

 
 
Betreff: Tempo 30 auf der Hauptstraße in Wilhelmsruh/Rosenthal
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
20.02.2019 
22. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
15.05.2019 
24. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
14.08.2019 
25. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion Bü90/Grüne, 22 BVV am 20.2.19
VzK§13BezVG BA, ZB 24. BVV am 15.05.19
VzK§13BezVG BA, SB 25. BVV am 14.08.19

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

06.2019


An die
Bezirksverordnetenversammlung


Drucksache-Nr.: VIII-0744

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Tempo 30 auf der Hauptstraße in Wilhelmsruh/Rosenthal

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 22. Sitzung am 20.02.2019 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-0744

„Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass im Pankower Teil der Kopenhagener Straße ab der einsetzenden Wohnbebauung und in der sich anschließenden Hauptstraße eine Tempobeschränkung auf 30 km/h angeordnet wird.“

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Hauptstraße und Kopenhagener Straße in den Ortsteilen Pankows, Wilhelmsruh und Rosenthal, liegt in der Zuständigkeit der VLB, gem. § 4 (1) S.1 AZG, § 2 (4) ASOG Bln, iVm Nr. 35 (2) ZustKatOrd.
Die VLB wurde zum aufgeworfenen Sachverhalt über Staatssekretär Streese mit Schreiben vom 26.03.2019 um Stellungnahme gebeten.

Die Stellungnahme des Staatssekretärs für Verkehr, Herrn Ingmar Streese, vom 24.05.2019 liegt vor und wird wörtlich wiedergegeben.
Mit o.g. Schreiben baten Sie um Prüfung der Drucksache Nr. Vlll-0744 Ihrer BW. Diese regt an, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der in Wilhelmsruh/Rosenthal gelegenen Hauptstraße auf 30 km/h zu reduzieren, um die Anwohner vor nächtlichem Verkehrslärm zu schützen.


So nachvollziehbar und verständlich das Anliegen ist, eine Verkehrsberuhigung in Wohnbereichen zu erreichen, so ist gleichwohl zu beachten, dass entsprechend der derzeitigen Rechtslage eine generelle Einführung von Tempo 30 als innerörtliche Höchstgeschwindigkeit in Deutschland nicht möglich ist. Auch ist nicht beabsichtigt, im Berliner Hauptstraßennetz generell Tempo 30 einzuführen.

Entsprechend dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz sind nur unmittelbar Betroffene antragsbefugt. Folglich dürfen Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung nur durch unmittelbar von verkehrsbedingtem Lärm oder Abgasen betroffene Anwohner beantragt werden. Andernfalls ist eine Bearbeitung eines Antrages zur Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit aufgrund von Verkehrslärm leider nicht möglich.

Die angeführten Lärmwerte aus der Strategischen Verkehrslärmkarte stellen den Umge­bungslärm - verursacht durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehr - dar. Straßenver­kehrsbehördliche Maßnahmen können sich aber nur auf den durch den Straßenverkehr verursachten Lärm beziehen, infolgedessen sind hier andere Ermittlungsgrundlagen ge­setzlich vorgegeben.

Gemäß den Richtlinien für straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) ist vor Anordnung derartiger Maßnahmen das konkrete Erfordernis, die Höhe des vor Ort vorhandenen Lärmpegels, festzustellen. Rechtlich ist die Straßenverkehrsbehörde daher gezwungen, als Grundlage für eine Entscheidung eine aktuelle Stellungnahme über die Höhe der konkreten, am Wohnort des Antragstellers, vorhandenen Lärmbelastung auf der Basis einer aktuellen Verkehrserhebung erstellen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat diese Verfahrensweise ausdrücklich bestätigt.

Aufgrund der deutlich erhöhten Lärmbelastung infolge des Straßenbelages aus Kopfsteinpflaster wurde zum Lärmschutz der Anwohner in der Hauptstraße bereits im gesamten nördlich der Friedrich-Engels-Straße bis zur Mönchmühler Straße gelegenen Straßenabschnitt sowie im Abschnitt südlich der Friedrich-Engels-Straße bis zum Nordgrabenweg die Geschwindigkeit auf 30 km/h ganztägig reduziert.

In der Vergangenheit sind der Verkehrslenkung Berlin (VLB) weitere Anträge von Anwohnern zugegangen, welche Tempo 30 zum Lärmschutz auch für die Abschnitte der Hauptstraße südlich des vorgenannten Abschnittes beantragten. Diese wurden jedoch bisher nach Überprüfung des Einzelfalls abgelehnt, auch im Rahmen von Widerspruchsverfahren.

Dem für Immissionsschutz und folglich auch für die Lärmminderungsplanung zuständige Referat meiner Senatsverwaltung ist das Problem hoher Lärmwerte in unserer Stadt bekannt. Die Reduzierung der Geschwindigkeit stellt hierbei nur eine mögliche Maßnahme dar, den Verkehrslärm für die Anwohner zu reduzieren. Es ist beabsichtigt, hier-
r auf Basis des Lärmaktionsplanes 2018 bis 2023 eine konzeptionelle Lösung zu erarbeiten.“

Wir bitten, damit die Drucksache als erledigt zu betrachten.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Vollrad Kuhn
Stellv. Bezirksbürgermeister
 


 


 

 

 
 

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