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Drucksache - VIII-0744
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Tempo 30 auf der Hauptstraße in Wilhelmsruh/Rosenthal |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 22. Sitzung am 20.02.2019 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0744
„Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass im Pankower Teil der Kopenhagener Straße ab der einsetzenden Wohnbebauung und in der sich anschließenden Hauptstraße eine Tempobeschränkung auf 30 km/h angeordnet wird.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Hauptstraße und Kopenhagener Straße in den Ortsteilen Pankows, Wilhelmsruh und Rosenthal, liegt in der Zuständigkeit der VLB, gem. § 4 (1) S.1 AZG, § 2 (4) ASOG Bln, iVm Nr. 35 (2) ZustKatOrd.
Entsprechend dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz sind nur unmittelbar Betroffene antragsbefugt. Folglich dürfen Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung nur durch unmittelbar von verkehrsbedingtem Lärm oder Abgasen betroffene Anwohner beantragt werden. Andernfalls ist eine Bearbeitung eines Antrages zur Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit aufgrund von Verkehrslärm leider nicht möglich. Die angeführten Lärmwerte aus der Strategischen Verkehrslärmkarte stellen den Umgebungslärm - verursacht durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehr - dar. Straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen können sich aber nur auf den durch den Straßenverkehr verursachten Lärm beziehen, infolgedessen sind hier andere Ermittlungsgrundlagen gesetzlich vorgegeben. Gemäß den Richtlinien für straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) ist vor Anordnung derartiger Maßnahmen das konkrete Erfordernis, die Höhe des vor Ort vorhandenen Lärmpegels, festzustellen. Rechtlich ist die Straßenverkehrsbehörde daher gezwungen, als Grundlage für eine Entscheidung eine aktuelle Stellungnahme über die Höhe der konkreten, am Wohnort des Antragstellers, vorhandenen Lärmbelastung auf der Basis einer aktuellen Verkehrserhebung erstellen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat diese Verfahrensweise ausdrücklich bestätigt. Aufgrund der deutlich erhöhten Lärmbelastung infolge des Straßenbelages aus Kopfsteinpflaster wurde zum Lärmschutz der Anwohner in der Hauptstraße bereits im gesamten nördlich der Friedrich-Engels-Straße bis zur Mönchmühler Straße gelegenen Straßenabschnitt sowie im Abschnitt südlich der Friedrich-Engels-Straße bis zum Nordgrabenweg die Geschwindigkeit auf 30 km/h ganztägig reduziert. In der Vergangenheit sind der Verkehrslenkung Berlin (VLB) weitere Anträge von Anwohnern zugegangen, welche Tempo 30 zum Lärmschutz auch für die Abschnitte der Hauptstraße südlich des vorgenannten Abschnittes beantragten. Diese wurden jedoch bisher nach Überprüfung des Einzelfalls abgelehnt, auch im Rahmen von Widerspruchsverfahren. Dem für Immissionsschutz und folglich auch für die Lärmminderungsplanung zuständige Referat meiner Senatsverwaltung ist das Problem hoher Lärmwerte in unserer Stadt bekannt. Die Reduzierung der Geschwindigkeit stellt hierbei nur eine mögliche Maßnahme dar, den Verkehrslärm für die Anwohner zu reduzieren. Es ist beabsichtigt, hier- Wir bitten, damit die Drucksache als erledigt zu betrachten. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Vollrad Kuhn |
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