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Drucksache - VIII-0662
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
2. Zwischenbericht |
Treuhänder bestellen - Wohnraum in der Prenzlauer Allee 174 und der Raumer Straße 33 zurückgewinnen |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 20. Sitzung am 28.11.2018 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0662
„Die BVV ist der Überzeugung, dass die Immobilien in der Raumerstraße 33 und der Prenzlauer Allee 174 durch ihre Eigentümer*innen dauerhaft einer Wohnnutzung entzogen werden. Die BVV ersucht das Bezirksamt deshalb, unverzüglich die notwendigen Schritte einzuleiten, um jeweils einen Treuhänder für diese Häuser zu bestellen, um die Zweckentfremdung durch Leerstand zu beenden und die Wohnungen wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Prenzlauer Allee 174
Die Einsetzung eines Treuhänders ist derzeit nicht erforderlich.
Es sind 23 Amtsverfahren wegen Leerstands anhängig.
Am 04.02.2019 hat ein Besitz-Nutzen-Lasten-Übergang stattgefunden. Die gegen die Verwalterin des Voreigentümers erlassenen Zwangsgeldfestsetzungen wurden aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30.04.2019 eingestellt.
Mit Schreiben vom 17.07.2019 wurde die Modernisierung der leerstehenden Wohnungen angezeigt. Diese soll im Sommer 2020 abgeschlossen sein, sodass die Wohnungen ab Herbst 2020 wieder dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen sollten. Entsprechende Nachweise wie Baugenehmigung, Sondernutzungserlaubnis und Bauzeitenplan liegen vor. Mit E-Mail vom 15.10.2019 wurde der Eigentümerin von Seiten des Wohnungsamtes der Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ZwVbG unter der Voraussetzung der ernsthaften und zügigen Durchführung der Baumaßnahmen bestätigt.
Raumerstrasse 33
Die Einsetzung eines Treuhänders ist derzeit noch nicht möglich.
Mit Bescheid vom 17.02.2020 wurde die Rückführungsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung für 24 Wohneinheiten erlassen, gegen den Bescheid wurde Widerspruch erhoben. Die Voraussetzung der Festsetzung eines Zwangsgeldes, dass Vorliegen einer bestandskräftigen Grundverfügung, ist damit nicht erfüllt, mithin können die gebotenen Verfahrensschritte vor Einsetzung eines Treuhänders noch nicht erfüllt werden.
Anmerkung: Die tatsächliche Anzahl der in dem Objekt tatsächlich leerstehenden Wohnungen ist dem Wohnungsamt nicht bekannt. Die Anzahl von 24 leerstehenden Wohnungen wurde anhand einer Auskunft der Bau- und Wohnungsaufsicht über die Anzahl und Lage sämtlicher Wohnungen im Hause und einem Abgleich der im Melderegister erfassten Personen ermittelt. Vom Eigentümer wurde bereits angezeigt, dass die vom Wohnungsamt angegebenen Wohnungen so nicht bestehen. Die Wohnungen sollen vor etlichen Jahren umgebaut und zu größeren Wohneinheiten zusammengelegt worden sein.
Hierzu sind weitere Untersuchungen im Gange.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn | Vollrad Kuhn |
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