Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
Drucksache - VIII-0656
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 20.Sitzung am 29.11.2018 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0656 „Das Bezirksamt wird ersucht, auf seinen Internetseiten Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, welche Regelungen für Straßenkünstler*innen/-musiker*innen im Bezirk Pankow gelten. Das Informationsangebot soll auf Genehmigungswege und –rahmen hinweisen und mehrsprachig veröffentlicht werden.“ wird gemäß §13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Der vom Umwelt- und Naturschutzamt ausgearbeitete Informationstext zu den Regelungen für Straßenmusik im Bezirk Pankow wird vorerst in Deutsch auf der Internetseite des Bezirksamtes veröffentlicht. Darüber hinaus ist zukünftig die Veröffentlichung u. a. in Englisch vorgesehen. Die Regelungen für Straßenmusik im Bezirk Pankow sollen wie folgt festgelegt werden: Straßenmusik ist eine an die Allgemeinheit gerichtete Darbietung von Musik unter Verwendung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten, die nicht im Rahmen einer Veranstaltung oder gegen Entgelt erfolgt. Dabei gilt das Entgegennehmen von Geld oder Sachleistungen als Anerkennung für die dargebotene Musik, nicht als Entgelt. Straßenmusik in Form von Gesang und/oder Musikinstrumenten kann ohne oder mit Tonverstärkung durch Tonwiedergabegeräte (z.B. Verstärker, Abspielgeräte für Tonträger, Lautsprecher) dargeboten werden. Straßenmusik mit Musikinstrumenten ohne Tonwiedergabegeräte (ausgenommen sind besonders geräuschintensive Instrumente wie z.B. Posaunen, Trompeten, Schlagzeug, Pauken, Trommeln) ist auf öffentlichem Straßenland ohne Erlaubnis und unter besonderen zeitlichen und örtlichen Regelungen zulässig. Wann und wie lange darf musiziert werden? werktags von 8:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 20:00 Uhr, nicht an Sonntagen und Feiertagen max. Spieldauer am Standort 60 Minuten in Fußgängerzonen max. 15 Minuten am Standort zu einem bereits bespielten Standort ist der Mindestabstand von 100 m einzuhalten Wo darf NICHT musiziert werden? Kollwitzplatz und umliegende Straßen, Kastanienallee, Oderberger Straße, Knaackstraße vor empfindlichen Einrichtungen, wie Krankenhäusern, Altenheimen (im Abstand von mindestens 60 m) vor Wohnhäusern (im Abstand von mindestens 20 m) vor Schulen während der Unterrichtszeit vor Kirchen während des Gottesdienstes in ausgewiesenen Grünanlagen/ Parks (beachte: gesonderte Regelungen im Mauerpark) auf privatem Gelände ist eine Genehmigung vom Eigentümer notwendig (z.B. BVG-Gelände siehe https://unternehmen.bvg.de/de/Unternehmen/BVG-Business/Objektnutzung/Musizieren) Straßenmusik mit Tonwiedergabegeräten darf – wenn dadurch jemand im Sinne von § 5 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) erheblich gestört würde – nur mit einer Erlaubnis gem. § 5 und § 10 LImSchG Bln dargeboten werden und unterliegt neben den oben genannten Regelungen ohne Tonwiedergabegeräte zusätzlich ggf. einer besonderen zeitlichen und örtlichen Regelung, die in der jeweiligen Ausnahmezulassung festgelegt wird. Hier kommt es auf den Einzelfall an, bei dem durch die Art der Musik, die Anzahl der Musizierenden und die Instrumentenwahl ggf. zusätzliche Einschränkungen notwendig werden können. Anträge für eine Ausnahmezulassung gem. § 10 LImSchG Bln müssen in Berlin in dem Bezirk gestellt werden, in dem musiziert werden soll. Daher gilt eine vom Umweltamt- und Naturschutzamt Pankow ggf. erteilte Ausnahmezulassung örtlich auch nur für das Straßenland im Bezirk Pankow, nicht für das gesamte Berliner Stadtgebiet. Der Antrag auf Ausnahmezulassung muss mindestens 4 Wochen vor dem Beginn des Musizierens im Umwelt- und Naturschutzamt Pankow gestellt werden, siehe https://www.berlin.de/umwelt/themen/laerm/formular.80865.php Die Erteilung einer Ausnahmezulassung für 6 Monate ist gebührenpflichtig. In der Regel fallen Gebühren in Höhe von 65,- € an. Eine Gebührenbefreiung richtet sich nach Maßgabe des § 2 der Umweltschutzgebührenordnung. Straßenmusikanten werden erfahrungsgemäß nicht gebührenbefreit, da die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Eine erteilte Ausnahmezulassung muss bei Ausübung der Straßenmusik immer mitgeführt werden. Haushaltsmäßige Auswirkungen Zur Übersetzung aus dem Deutschen ins Englische, Spanische, Französische und Russische entstehen Kosten in Höhe von 260,00 € Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen Keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung Siehe Anlage Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt
Musterblatt Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksverordnetenversammlung | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |