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Drucksache - VIII-0529
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 21. Sitzung am 16.01.2019 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0529 „Die BVV Pankow ersucht das Bezirksamt, jährlich über die Anwendung des Vorkaufsrechts im Bezirk Pankow einen schriftlichen Bericht zu erstellen und der BVV im ersten Quartal des Folgejahres vorzulegen. In einem Textteil des Berichts ist auszuführen, wie viele Vorgänge (Negativzeugnisse) beantragt und bearbeitet wurden. Die Art und Form der Prüfung ist ebenso auszuführen wie eine Zusammenstellung der Prüfergebnisse. Besonders ist die Anwendung in den Gebieten des sozialen Erhaltungsrechts gemäß § 172 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB. Die gegebenenfalls getroffenen Abwendungsvereinbarungen sind mit Ihrer Wirkung auf die Ziele der sozialen Erhaltungsgebiete darzustellen. Insbesondere sind der Verzicht auf die Anwendung des Vorkaufsrechts und die Erteilung von Negativzeugnissen in diesen Gebietskulissen jeweils zu begründen. Außerdem ist für alle Vorgänge darzustellen, welche genaue Prüfungen und Verfahrensschritte zur Ausübung des Vorkaufsrechts jeweils vorgenommen wurden und für die übrigen Gebiete des Bezirks darzulegen, aufgrund welcher Sachverhalte das Vorkaufsrecht geprüft und ggfs. auch angewendet wurde. Neben der textlichen Darstellung der im Kalenderjahr erfolgten Aktivitäten soll ein Zahlenteil mindestens die folgenden Auskünfte enthalten:
Der erste Zahlenteil des Berichts ist für den Zeitraum von 2016 bis 2018 zu erstellen, die künftigen Zahlenteile sollen als Fortschreibung erstellt werden, um mögliche Entwicklungen oder Tendenzen aufzeigen können.“ – wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Angaben zu beantragten und bearbeiteten Vorgänge (Negativzeugnisse) im Jahr 2021 und 2022 entnehmen Sie bitte der Anlage 1. Differenzen zwischen beantragten und erteilten Negativzeugnissen ergeben sich durch Rücknahme von Anträgen. Im Jahr 2021 wurden 72 Vorkaufsrechtsfälle in sozialen Erhaltungsgebieten geprüft. In drei der 69 Fälle wurde das Vorkaufsrecht ausgeübt. In zwei Fällen wurden Abwendungsvereinbarungen geschlossen. In 69 Fällen wurde das Negativzeugnis erteilt. In den übrigen Gebieten wurde im Jahr 2021 viermal das Vorkaufsrecht im VU-Gebiet Blankenburger Süden ausgeübt. Im Jahr 2022 wurden 79 Vorkaufsrechtsfälle in sozialen Erhaltungsgebieten vollständig geprüft. Davon erfolgte in 5 Fällen der Abschluss der Prüfung im Jahr 2023. In keinem der 79 Fälle wurde das Vorkaufsrecht ausgeübt. In keinem der 79 Fälle wurden Abwendungsvereinbarungen mit den Erwerbern geschlossen. In einem Fall fand eine Tiefenprüfung statt, zumal ein Tatbestand nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB vorlag. Aufgrund der Geringfügigkeit wurde auch dieser Fall mit einem Negativzeugnis attestiert. Der Tatbestand wird bauordnungsrechtlich und erhaltungsrechtlich weiterverfolgt. Abschließend kann festgehalten werden, dass in allen 79 Fällen im Jahr 2022 das Negativzeugnis ausgestellt wurde. Grund dafür ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2021, Gz.: BVerwG 4 C 1.20, wodurch die Rechtsgrundlage zur Ausübung von Vorkaufsrechten insbesondere nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB weggefallen ist. Eine Aufschlüsselung nach Erhaltungsgebieten können Sie der Anlage 1 entnehmen. In den übrigen Gebieten wurde im VU-Gebiet Blankenburger Süden im Jahr 2022 dreimal das Vorkaufsrecht ausgeübt, da es sich um Grundstücke handelte, die sich im Rahmen der Gebietsbevorratung als Tausch- bzw. Ersatzgrundstück eigneten. Aufgrund der aktuellen Rechtslage bezüglich des kommunalen Vorkaufsrechtes in Erhaltungsgebieten wird auch in Zukunft eine Ausübung des Vorkaufsrechtes in Erhaltungsgebieten weitestgehend nicht erfolgen. Aufgrund dessen wird darum gebeten, die Drucksache für beendet zu erklären. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit Entfällt
2 Anlagen
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