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Kleine Anfrage - KA-0318/IX
Wird eine öffentliche Straße für den öffentlichen Verkehr nicht mehr benötigt, so kann sie nach §4 BerlStrG eingezogen werden. Dasselbe gilt für Teileinziehungen, wenn nachträglich Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden sollen. Ich frage das Bezirksamt: 1. Welche Verfahrensschritte müssen im Bezirksamt im Rahmen einer Teileinziehung bzw. Einziehung von öffentlichem Straßenland im Bezirk durchlaufen werden? 2. Was wäre der schnellstmögliche Zeitraum der benötigt wird, um das Verfahren für eine Teileinziehung bzw. eine Einziehung erfolgreich zu durchlaufen?
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