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Kleine Anfrage - KA-0671/VIII
Nachfragen zu den Antworten des Bezirksamtes (jeweils Daniel Krüger als Stadtrat für Umwelt und Naturschutz) auf die 0600/VIII und 0637/VIII. Ich frage das Bezirksamt:
In der Antwort auf die Anfrage 0637/VIII gab das Bezirksamt am 9.9.2019 unter 2. an: „Grundsätzlich ist hier anzumerken, dass das Umwelt- und Naturschutzamt keine Genehmigungsbescheide für Legalausnahmen erteilt, da eine Legalausnahme per Definition kein Genehmigungstatbestand ist.“ a) Hat sich zwischen dem 6.6.2019 und dem 9.9.2019 eine Änderung bei den relevanten Gesetzen oder Verordnungen für Legalausnahmen ergeben? b) Stellt das Amt für Umwelt- und Naturschutz bei dem Vorliegen einer Legalausnahme einen Bescheid aus? Wie wird dieser Bescheid bezeichnet?
a) Ist es zutreffend, dass die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege über Zulassungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Bäumen oder anderen Gehölzen außerhalb des Waldes über eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes entscheidet? b) Ist das Amt für Umwelt- und Naturschutz für die Feststellung für das Vorliegen von Legalausnahmen nach § 39 5 Abs. Satz 2 c) BNatSchG zuständig? c) Können diese Entscheidungen an andere Behörden des Bezirksamtes Pankow delegiert werden? d) Können diese Entscheidungen an Auftragnehmer des Bezirksamtes delegiert werden?
a) In welchen Fällen ist eine Feststellung des Vorliegens einer Legalausnahme erforderlich, d.h. müssen Legalausnahmen vom Amt für Umwelt- und Naturschutz festgestellt werden, bevor eine Maßnahme auf Basis des Vorliegens einer Legalausnahme erfolgt? b) Welchen Unterschied macht es, ob das Vorliegen einer Legalausnahme vor Beginn der Maßnahme festgestellt wird, oder erst danach?
a) Ausnahmegenehmigungen nach der Baumschutzverordnung (BaumSchVO) b) Maßnahmen zur Verkehrssicherung im Schutzzeitrum
a) Aufgrund welcher Definition bzw. Prognosebasis entscheidet das Amt für Umwelt- und Naturschutz, dass Maßnahmen nicht vor Beginn des Schutzzeitraumes durchgeführt werden können? b) Wie häufig wurden Legalausnahmen in den Jahren 2017 und 2018 außerhalb des Schutzzeitraums bestätigt, die im Schutzeitraum durchgeführt werden konnten? c) Wie lang war in den Jahren 2017 und 2018 der längste Abstand der Bestätigung des Vorliegens einer Legalausnahme zum Beginn des Schutzzeitraums?
a) Auf welcher Basis/Quelle erfolgt diese Einschätzung? b) Wieso sind nach Einschätzung des Amtes für Umwelt- und Naturschutz nur Schnittmaßnahmen an Starkästen nicht mehr schonenden Pflege- und Formschnitte, und damit z.B. jede Kronenreduktion – egal wie stark – ein schonender Pflege- und Formschnitt? c) Ist dem Amt für Umwelt- und Naturschutz bekannt, wie andere Bezirksämter einen schonenden und einem nicht mehr schonenden Form- und Pflegeschnitt an Bäumen unterscheiden? Wenn ja, welche Definitionen sind dies? d) Ist dem Amt für Umwelt- und Naturschutz die „ZTV Baumpflege“ bekannt? Wenn ja, haben die dort beschriebenen Unterscheidungen Relevanz für das Amt für Umwelt- und Naturschutz bei der Feststellung bzw. Bestätigung von Legalausnahmen?
a) Wie definiert das Amt für Umwelt und Natur das Vorliegen einer Legalausnahme bzgl. einer Maßnahme zur Verkehrssicherung: Geht es um die Abwehr akuter, konkreter Gefahren oder allgemein um alle Maßnahmen, die der Verkehrssicherung dienen?
a) Hat das Amt von Umwelt und Naturschutz davon Kenntnis, wie oft Verbändebeteiligungen in anderen Bezirken erfolgen? Wenn ja, wie oft ist dies der Fall?
Unter 7b) wird angegeben, dass bei „Ausnahmegenehmigungen die nicht zum Zweck der Verkehrssicherung erteilt wurden“, Auflagen erteilt werden, dass die Maßnahme nicht in der Vegetationsperiode erfolgen darf. Unter 7d) wird angegeben: „Das Umwelt- und Naturschutzamt hat im Normalfall keine Kenntnis davon, wann Maßnahmen umgesetzt werden.“ a) Wie erfolgt die Kontrolle, dass diese Auflagen der Behörde tatsächlich eingehalten werden, d.h. von Fällungen/Beseitigungen oder nicht mehr lediglich schonenden Form- und Pflegeschnitte von Bäumen nicht in der Vegetationsperiode erfolgen?
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