Artenschutz

Regenbogenboa

Alle wild lebenden Tier- und wild wachsenden Pflanzenarten sind in Deutschland nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) geschützt. Viele Tier- und Pflanzenarten wurden aufgrund von Gefährdung und Bedeutung darüber hinaus als besonders oder streng geschützt eingestuft (§44 BNatschG). Für diese Arten gelten besonders strenge Vorschriften, die bei Baumaßnahmen und im Handel strikt zu beachten sind.

Freilandartenschutz

Für Bauherren gilt es, bei Sanierung von Fassaden und Abriss eines Gebäudes insbesondere den Gebäudebrüterschutz zu beachten.

Zum Schutz der wildlebenden Tierarten während der Fortpflanzungsperiode dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Handelsartenschutz

Wenn Sie besonders geschützte Wirbeltierarten (Papageien, Reptilien, Amphibien usw.) erwerben, sind diese sofort bei uns anzumelden. Diese betrifft keine klassischen Haustiere, wie Hunde und Katzen.

Zuständigkeiten anderer Behörden