- Denkmalschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
- Denkmalschutzrechtliches Ordnungsverfahren
- Informationen und Auskunft der Unteren Denkmalschutzbehörde
- Steuerhinweise
Denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren
Allgemeine Informationen
Entscheidungen zu Anträgen auf denkmalrechtliche Genehmigung oder im Rahmen von bauaufsichtlichen Verfahren bei Bau-, Garten- und Bodendenkmalen sowie in deren unmittelbarer Umgebung (Vollzug des Denkmalschutzgesetzes)
Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde- in seinem Erscheinungsbild verändert,
- ganz oder teilweise beseitigt,
- von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt oder
- instand gesetzt und wiederhergestellt werden.
Der Genehmigungsantrag ist der zuständigen Denkmalbehörde in Schriftform und mit aus denkmalfachlicher Sicht prüffähigen Unterlagen einzureichen. Im Ausnahmefall kann die beantragte Genehmigung bis zu zwölf Monate ausgesetzt werden, soweit vorbereitende Untersuchungen am Denkmal oder seiner unmittelbaren Umgebung erforderlich sind. Dieser Genehmigungsvorbehalt kann sich auch auf die nähere Umgebung eines Denkmals erstrecken.
Fristen
Die Fristenregelung richtet sich nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln,) dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und/ oder der Bauordnung für Berlin (BauO Bln.)
Unterlagen
Der Genehmigungsantrag ist der zuständigen Denkmalbehörde in Schriftform und mit aus denkmalfachlicher Sicht prüffähigen Unterlagen einzureichen.
Gebühren
Das denkmalschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist gebührenfrei.
Rechtliche Informationen
- Nr. 22 des Zuständigkeitskataloges für Ordnungsaufgaben (als Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz)
- Antragsformular für eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung
- Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln)