Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB

Paragraph 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) regelt die Information der Öffentlichkeit durch Behörden. Er verpflichtet Ämter dazu, Verbraucher über gesundheitsschädliche Produkte, verbotene Stoffe oder schwere Hygienemängel in Betrieben zu informieren.

Informationen der Öffentlichkeit nach §40 LFGB

  • Information nach LFGB § 40 Abs. 1a Nr. 3

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    PDF-Dokument (202.4 kB) - Stand: Juli 2026