Informationen über Verstöße i.S.v. § 40 Absatz 1a LFGB
Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) (Gesetzestext § 40 LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Öffentlichkeit über bestimmte Verstöße im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts zu informieren.
Sie gilt für Fälle,- bei denen gesetzlich festgelegte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmenge überschritten wurden (Nr. 1 der Vorschrift),
- bei denen nicht zugelassene oder verbotene Stoffe im Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden sind (Nr. 2 der Vorschrift),
- bei denen es sich um nicht unerhebliche oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften
zum Schutz vor Gesundheitsgefährdung,
zum Schutz vor Täuschung oder
zur Einhaltung hygienischer Anforderungen
handelt, sofern aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist (Nr. 3 der Vorschrift).
Die Veröffentlichungspflicht dient der aktiven Information der Verbraucherinnen und Verbraucher aus Gründen behördlicher Transparenz.
Bei den Informationen handelt es sich nicht um amtliche Warnungen vor den genannten Produkten oder Betrieben. Öffentliche Warnungen vor Erzeugnissen, die insbesondere als gesundheitsgefährdend oder als in erheblichem Maße irreführend eingestuft wurden, finden Sie auf dem Portal: www.lebensmittelwarnung.de (lebensmittelwarnung.de – Meldungen).
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (§ 40 Abs. 4a LFGB) wird eine Information sechs Monate nach der Einstellung wieder entfernt.
Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB
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Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB
PDF-Dokument (386.8 kB) - Stand: August 2026