Nachträgliche Namensänderung

Vertragsunterschrift

Namenserklärungen nach deutschem Recht

Beim Standesamt sind unterschiedliche namensrechtliche Erklärungen möglich.

Namensänderungen durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft (LP)

Ehename, LP-Name

  • Ehegatten/ Lebenspartner können einen gemeinsamen Ehe-/ Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Zum Ehe-/ Lebenspartnerschaftsnamen kann der Geburtsname eines der Ehegatten/ Lebenspartner oder der zur Zeit der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft geführte Name erklärt werden.
  • Wird kein Ehe-/ Lebenspartnerschaftsname bestimmt, so führen die Ehegatten/ Lebenspartner den zur Zeit der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen weiter.
  • Die Bestimmung des Ehe-/ Lebenspartnerschaftsnamens ist während des Bestehens der Ehe/ Lebenspartnerschaft unwiderruflich.

Doppelname

  • Der Ehegatte/ Lebenspartner, dessen Name nicht Ehe-/ Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung dem Ehe-/ Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschafts geführten Namen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehe-/ Lebenspartnerschaftsname nicht bereits aus mehreren Namen besteht.
  • Besteht der Name des Ehegatten/ Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.

Widerruf

  • Die Voranstellung oder Anfügung eines Namens zum Ehe-/ Lebenspartnerschaftsnamen kann widerrufen werden.
  • Eine erneute Erklärung ist nicht zulässig.

Wiederannahme

  • Wird eine Ehe/ Lebenspartnerschaft durch Tod oder Scheidung/ Aufhebung aufgelöst, so behält der geschiedene oder verwitwete Ehegatte/ Lebenspartner den Ehe-/ Lebenspartnerschaftsnamen.
  • Durch Erklärung kann der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft geführte Name wieder angenommen werden. Die Voranstellung oder Anfügung eines Namens an den Ehe-/ Lebenspartnerschaftsnamen (siehe auch “Doppelname”) ist auch nach Auflösung möglich.

Weitere Informationen
zur Namensführung in der Ehe (insbesondere auch nach ausländischem Recht) erhalten Sie im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung.

Informationen über die Möglichkeiten der Namensführung eines in Berlin-Pankow geborenen Kindes erfragen Sie bitte bei den Kollegen des Geburtenbuches.

Für bestimmte Personengruppen (z.B. Eingebürgerte, Vertriebene, Spätaussiedler u.ä.) besteht die Möglichkeit, die derzeit geführten Namen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) oder Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) an das deutsche Recht anzugleichen. Wenden Sie sich an die Urkundenstelle.

Seit dem 01.11.2018 besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, die Reihenfolge der Vornamen neu zu sortieren.

Nicht alle gewünschten Namensänderungen können beim Standesamt vorgenommen werden.
In einigen Fällen besteht dann jedoch noch die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung.
Weitere Informationen finden Sie beim zuständigen Bereich im Amt für Bürgerdienste.