Nachträgliche Namensänderung

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Namensrechtliche Erklärungen 2025

Ab dem 1. Mai 2025 tritt das neue Ehenamens- und Geburtsnamensrecht und des internationalen Privatrechts in Kraft.
Zahlreiche neue Möglichkeiten der Namensführung für Ehegatten und Lebenspartner, für Kinder sowie zur Namensänderung werden mit dem neuen Gesetz geschaffen.
Die Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung bedarf in den meisten Fällen der persönlichen Vorsprache beim Standesamt, nachdem hier geprüft wurde, ob die gewünschte neue Namensführung möglich ist.
Abhängig von den individuellen Verhältnissen ist ggf. die Zustimmung von weiteren Personen zu einer Namensänderung erforderlich.

Sie möchten unter Beachtung der neuen Möglichkeiten ab dem 1. Mai 2025:

  • nach einer Eheschließung in Deutschland nachträglich einen Ehenamen bestimmen.

    Ehegatten haben die Möglichkeit am Tag der Eheschließung oder später, während der bestehenden Ehe, eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe (z.B. Ehename) abzugeben.

    Diese Möglichkeit steht auch eingetragenen Lebenspartnern zur Verfügung.

    Gern nehmen wir Ihre namensrechtliche Erklärung auf. Um Sie bestmöglich zu beraten nutzen Sie bitte das Kontaktformular zur nachträglichen Bestimmung eines Ehenamens.

    Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

  • einen bereits bestimmten Ehenamen einmalig ändern.

    Haben Sie bereits einen Ehenamen bestimmt, können Sie diesen einmalig ändern.

    Gern nehmen wir Ihre namensrechtliche Erklärung auf. Um Sie bestmöglich zu beraten nutzen Sie bitte das Kontaktformular zur nachträglichen Bestimmung eines Ehenamens.

    Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

  • Ihren Familiennamen/Geburtsnamen einmalig ändern (nicht einen Ehenamen bestimmen).

    Das neue Gesetz bietet volljährigen Personen aus verschiedenen Gründen die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen zu ändern.

    Bitte beachten Sie: Sofern Ihr Geburtsname Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsname geworden ist, ändert sich der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsname nur dann entsprechend, wenn sich Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner der Namensänderung anschließt.

    Gern nehmen wir Ihre namensrechtliche Erklärung auf. Um Sie bestmöglich beraten zu können, nutzen Sie bitte das Kontaktformular(zum Kontaktformular zur Familiennamensänderung (nicht Ehename)) zur Änderung des Familiennamens.

    Vorab zu Ihrer Information:
    Eine Neubestimmung des Geburtsnamens einer Person, welche bereits den Ehenamen der Eltern führt, ist nicht möglich.

    Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

  • den Familiennamen Ihres gemeinsamen minderjährigen Kindes ändern.

    Ihr Kind trägt den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter?

    Sie als Mutter können dem Kind:

    • den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters oder
    • einen aus den Familiennamen der Mutter und des Vaters gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) oder
    • einen Teil Ihres Familiennamens oder einen Teil des Familiennamens des Vaters erteilen

    Sie haben als verheiratete Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt oder haben nachträglich eine Sorgerechtserklärung abgegeben?

    Sie als gemeinsam sorgeberechtigte Eltern können:

    • den Familiennamen des anderen Elternteils
    • einen aus den Familiennamen der Mutter und des Vaters gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) zum Familiennamen des Kindes bestimmen oder Teile davon

    Sie haben geheiratet und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt?

    Ihr Kind erhält Ihren Ehenamen:

    • wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung des Ehenamens das 5. Lebensjahr nicht vollendet hat
    • durch gesonderte Erklärung seiner Eltern, wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung das 5. Lebensjahr vollendet und noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat
    • durch gesonderte eigene Erklärung (mit Zustimmung seiner Eltern), wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung das 14. Lebensjahr vollendet hat

    Gleiches gilt, wenn der Name, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, sich geändert hat. Ihr Kind erhält den geänderten Namen – gegebenenfalls durch gesonderte Erklärung.

    Sie haben nach Scheidung oder Tod des Ehepartners Ihren früheren Namen wieder angenommen und das Kind soll diesen erhalten?

    In diesem Fall können Sie erklären, dass Ihr Kind:

    • Ihren wieder angenommenen früher geführten Namen oder
    • einen Doppelnamen aus dem bisherigen Ehenamen und dem von Ihnen wieder angenommenen Familiennamen (mit oder ohne Bindestrich) erhält, vorausgesetzt, das Kind lebt mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt

    Sie haben geheiratet, einen Ehenamen erklärt und das Kind lebt mit Ihnen und Ihrem Ehepartner (kein Elternteil des Kindes) im gemeinsamen Haushalt (Einbenennung)?

    Ihr Kind kann:

    • Ihren Ehenamen oder
    • einen Doppelnamen aus dem bisher geführten Namen und dem Ehenamen erhalten (mit oder ohne Bindestrich)

    Ihre Ehe mit dem Ehepartner, der nicht Elternteil des Kindes ist, wurde geschieden oder durch Tod aufgelöst oder Ihr Kind ist aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen (Rückbenennung)?

    Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie die Erteilung des Ehenamens für Ihr Kind wieder rückgängig machen.

    Gern nehmen wir die namensrechtliche Erklärung auf. Um Sie bestmöglich zu beraten, nutzen Sie bitte das Kontaktformular(zum Kontaktformular zur Familiennamensänderung (nicht Ehename)) zur Änderung des Familiennamens.

    Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

Weitere Möglichkeiten der Namensänderung im Standesamt:

  • Ich habe durch Hinzufügung zum Ehenamen einen Doppelnamen und möchte diese Hinzufügung widerrufen.

    Die Voranstellung oder Anfügung eines Namens zum Ehe-/ Lebenspartnerschaftsnamen kann widerrufen werden.

    Eine erneute Erklärung ist dann nicht zulässig.

    Bitte wenden Sie sich an die Urkundenstelle .

  • Ich wurde eingebürgert und möchte meinen Namen an das deutsche Recht angleichen (Angleichungserklärung).

    Für bestimmte Personengruppen (z.B. Eingebürgerte, Vertriebene, Spätaussiedler u.ä.) besteht die Möglichkeit, die derzeit geführten Namen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) oder Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) an das deutsche Recht anzugleichen.

    Gern nehmen wir Ihre namensrechtliche Erklärung auf. Um Sie bestmöglich zu beraten nutzen Sie bitte das Kontaktformular.

    Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

  • Ich möchte die Reihenfolge meiner Vornamen ändern (Neusortierung).

    Seit dem 01.11.2018 besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, die Reihenfolge der Vornamen neu zu sortieren. Bitte wenden Sie sich an die Urkundenstelle .

    Es ist jedoch weiterhin nicht möglich, die Schreibweise der Vornamen zu ändern oder aber einzelne Vornamen wegzulassen. Das ist nur nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich.

Standesamt

Sprechzeiten:
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Barrierefreiheit

Zugang über den Eingang
Neue Schönholzer Str. 35

WC nach DIN 18024 Fahrstuhl Behindertenparkplatz