Schöffenamt

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richter:innen in einem Strafverfahren.
Sie werden für fünf Jahre gewählt und sind dann am Landgericht oder einem Berliner Amtsgericht tätig und erfüllen dort eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Denn der nichtjuristische Blick auf Strafverfahren und die eigene Lebens- und Berufserfahrung von Schöffinnen und Schöffen machen es möglich, gerechte und bürgernahe Urteile zu finden.
Mit ihnen wird der Grundsatz der Teilhabe der Bevölkerung an der Rechtsprechung verwirklicht.

Mitteilung gewählte Schöff:innen

Der Schöffenwahlausschuss für den Bezirk Pankow fand am 28.09.23 statt.
Die Schöffengeschäftsstelle der Gerichte ist aktuell dabei die Mitteilungen an alle Bewerber:innen (15.000 offen) für ganz Berlin vorzubereiten und bittet noch um etwas Geduld.

Das Bezirkswahlamt hat keine Möglichkeit Auskünfte zum Status der Bewerbung zu geben.

Wir bitten um Verständnis.

  • Welche Aufgaben haben Schöffinnen und Schöffen?

    Durch die Schöffinnen und Schöffen wird der Grundsatz der Teilhabe des Volkes an der Rechtsprechung verwirklicht. Sie wirken auf ein allgemein verständliches und durchschaubares Verfahren hin und bringen das Rechtsbewusstsein und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung und das Urteil ein. Dabei sollen das Rechtsempfinden der Schöffinnen und Schöffen als nicht speziell juristisch ausgebildete Richter:innen sowie ihre eigene Berufs- und Lebenserfahrung in das Verfahren eingebracht werden. Gleichzeitig sollen Schöffinnen und Schöffen das Vertrauen in die Justiz und die Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten stärken und erreichen, dass die Strafjustiz im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung verwurzelt bleibt.

    Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richter:innen mit gleichem Stimmrecht wie die an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter:innen. Sie nehmen an allen während der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen des Gerichts teil. Dabei sind sie nur dem Gesetz unterworfen und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie urteilen über Schuld oder Unschuld einer angeklagten Person und tragen die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Verurteilung wie die Berufsrichter:innen. Das wird etwa daran deutlich, dass für Verurteilung sowie Art und Höhe der Strafe jeweils eine Zweidrittelmehrheit im Gericht erforderlich ist. Gegen die Stimmen beider Schöffinnen und Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt werden.

  • Wer kann Schöffin oder Schöffe werden?

    Das Schöffenamt kann deutschen Staatsangehörigen übertragen werden, wenn sie:

    • zu Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet haben
    • zu Beginn der Amtsperiode noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben
    • für die Ausübung des Amtes gesundheitlich geeignet sind
    • zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorschlagsliste für den Schöffenwahlausschuss mit Hauptwohnsitz im Bezirk gemeldet sind
    • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen
    • nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurden bzw. gegen sie kein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann

    Neben diesen und weiteren formalen Kriterien sollte beachtet werden, dass das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin oder eines Schöffen in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit, Reife des Urteils und geistige Beweglichkeit verlangt.

  • Merkblatt Schöffenwahl 2023

    PDF-Dokument (128.6 kB)

  • Wie funktioniert die Schöffenwahl?
    • Ihre Bewerbung wird auf die Vorschlagsliste des für Sie zuständigen Bezirks gesetzt.
    • Die Vorschlagsliste, bestehend aus freiwilligen Meldungen und/oder zufällig aus dem Melderegister des Bezirks ausgewählten Personen, wird von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen und anschließend eine Woche öffentlich ausgelegt, um Einsprüche gegen eine oder mehrere Personen auf der Liste zu ermöglichen.
    • Die Vorschlagsliste sollte mindestens die doppelte Anzahl der dem zuständigen Amtsgericht zu unterbreitenden Vorschläge enthalten. Die Aufnahme in die Vorschlagslisten der Bezirke bedeutet noch nicht, dass die Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich in das Schöffenamt berufen werden.
    • Nach Ablauf der Einspruchszeit wird die Vorschlagsliste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Dort wählt ein Schöffenwahlausschuss, unter Vorsitz einer Amtsrichterin oder eines Amtsrichters, mit Zweidrittelmehrheit die notwendige Anzahl der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen.
    • Die ausgewählten Personen erhalten nach erfolgter Wahl vom Gericht weitere Informationen.
  • Werde ich für meine Arbeit entschädigt?

    Schöffinnen und Schöffen können für Verdienstausfall, Zeitversäumnis, Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Schöffentätigkeit entschädigt werden. Die Entschädigung erhalten Sie nur auf Antrag.
    Weiterführende Informationen hierzu finden Sie unter:
    https://service.berlin.de/dienstleistung/326928/

  • Werde ich dafür von meiner Arbeitsstelle freigestellt?

    Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtliche/r Richter:in beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter:innen sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig.
    Weitere Informationen sind den nachfolgend verlinkten Gesetzestexten zu entnehmen:
    https://www.berlin.de/schoeffenwahl/rechtsgrundlagen/artikel.1205918.php

  • Wo finde ich weitere Informationen zur Schöffenwahl und der Tätigkeit?

    Weitere Informationen zur Schöffenwahl 2023, den Rechtsgrundlagen und der Tätigkeit als Schöffin oder Schöffe gibt es unter: