Drucksache - 0001/VIII-3
Die BVV möge beschließen:
„§ 25 – Große Anfragen“ wird in Absatz 1 wie folgt geändert: (1) Die Fraktionen und einzelne Bezirksverordnete haben das Recht, jeweils drei Große Anfragen, Einzelverordnete und Gruppen jeweils eine Große Anfrage an das Bezirksamt zu stellen. Die Anfragen dürfen maximal fünf Unterfragen enthalten. Die Anfragen sind der Vorsteherin/dem Vorsteher bis spätestens sieben Arbeitstage vor der Sitzung der BVV in Textform einzureichen. Sie müssen an diesem Tage bis 9:00 Uhr dem Büro der BVV vorliegen. Begründung: Eine Begrenzung Großer Anfragen ist geboten, um dieses parlamentarische Instrument seinem Sinn nach zu nutzen und den gewünschten Fokus auf grundsätzliche politische Themen- und Fragestellungen zu erwirken.
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