Drucksache - 0001/VIII-1
Die BVV möge beschließen:
„§ 8 – Fraktionen“ wird wie folgt geändert und ergänzt: § 8 – Fraktionen und Gruppen (5) Die fraktionslosen Mitglieder der BVV, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind und die nicht Fraktionsstärke erreichen, bilden eine Gruppe. Die Bezeichnung der Gruppe und die Namen ihrer Mitglieder sind der Vorsteherin/dem Vorsteher schriftlich anzuzeigen. (6) Eine Bezirksverordnete/ein Bezirksverordneter darf nur einer Fraktion bzw. einer Gruppe angehören. Fraktionslose Bezirksverordnete, die keiner Gruppe angehören, gelten als Einzelverordnete. Begründung: Diese Praxis hat sich in anderen Bezirksverordnetenversammlungen bewährt und ermöglicht den sichtbaren Zusammenschluss von Einzelverordneten, die einer gemeinsamen Partei oder Wählergemeinschaft angehören. Im Sinne eines kollegialen Umgangs ist die Möglichkeit zur Bildung von Gruppen geboten.
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