Drucksache - 1793/XIX
- 2 - -------------------- Grundsätzlich wird ein landeseigenes Grundstück erst dann wieder vom Vermieter übernommen, wenn alle Pflichten aus dem Mietverhältnis erfüllt sind.
Nach den Mietverträgen sind bei Vertragsende gekündigte Grundstücke vollständig abgeräumt und gesäubert zu übergeben. Ein Grundstück kann erst dann tatsächlich übernommen werden, wenn es vollständig abgeräumt und gesäubert ist.
Bis zu einer Übergabe hat ein Mieter die Möglichkeit, das Grundstück selbst abzuräumen und zu säubern.
In einem Einzelfall hat der Mieter eine einseitige Grundstücksübergabe ohne Abriss der mieterseitigen Baulichkeiten vorgenommen. Dem Mieter wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Beräumung des streitgegenständlichen Grundstückes selbst vorzunehmen.
Über den weiteren Fortgang wird berichtet.
Berlin-Spandau, den 14.06.2016
Helmut Kleebank Bezirksbürgermeister
Beschlussvorschlag:
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