Drucksache - 1522/XIX
Der Antrag des Einzelverordneten (DIE LINKE) ist rechtswidrig.
Entsprechend Art. 72 Abs. 1 VvB steht der BVV kein allgemeinpolitisches Mandat für alle die Öffentlichkeit interessierenden Fragen zu; eine Befassungskompetenz besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten des Bezirks (so ausdrücklich Dr. Michaelis-Merzbach in Driehaus, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. Art. 72, Rnr. 2 m.w.N.).
Bei TTIP, CETA und TISA handelt es sich um Freihandels- und Investitionsschutzabkommen in Form völkerrechtlicher Verträge zwischen der Europäischen Union und den USA bzw. Kanada und damit um Themenfelder, die in keiner Weise in den Zuständigkeitsbereich der BVV fallen.
Besteht kein bezirklicher Anknüpfungspunkt, darf das Bezirksamt die Empfehlung nicht weiterleiten. Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die BVV sich in Form einer Resolution zu nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten äußert (Musil/Kirchner Das Recht der Berliner Verwaltung, 3. Aufl., Rnr. 293; Mudra, Bezirksverwaltungsgesetz, 3. Aufl., § 12, S. 67). Zwar kann die BVV in Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Wahrnehmung aber nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fällt, Empfehlungen aussprechen (§ 13 Abs. 3 BezVG). Durch das Erfordernis "Bedeutung für den Bezirk" wird jedoch sichergestellt, dass die Empfehlung innerhalb der Befassungskompetenz der BVV liegt. Von einer Befassungskompetenz ist aber nur auszugehen, wenn die Angelegenheit Auswirkungen auf den Bezirk hat oder ein bezirklicher Anknüpfungspunkt besteht (Musil/Kirchner a. a. O.). Daran fehlt es bei diesem Antrag.
Allein die möglichen Auswirkungen dieser Abkommen, die die Bezirksverwaltung treffen können, reichen hierfür nicht aus.
Ich bitte, den Beschluss daher als erledigt anzusehen.
Berlin-Spandau, den 18.2.2016
Kleebank Bezirksbürgermeister
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