Drucksache - 1462/XIX  

 
 
Betreff: Entwurf zum Bebauungsplan 5-51
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
20.05.2015 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z.K. v. 04.05.2015
Anl. z. V.z.K. v. 04.05.2015

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

Beschluss des Bezirksamtes vom 17.03.2015 über die Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-51

 

Anlage: 1 Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 4.000

 

 

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 17.03.2015 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-51 r die Grundstücke Uferpromenade 29/ 29A und Kurpromenade 51 A sowie Gemarkung Groß-Glienicke, Flur 944, Flurstück 33 im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow, einzustellen.

 

Der Beschluss vom 27.06.2006 zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-51, veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 32 vom 07.07.2006, Seite 2358, ist damit aufgehoben.

 

 

  1. Begründung:

 

Damalige Veranlassung und Erforderlichkeit zur Aufstellung des

Bebauungsplans 5-51

 

Das Grundstück Uferpromenade 29 und Flur 944, Flurstück 33, stehen im Eigentum des Landes Berlin. Auf dem Grundstück stand ein Wochenendhaus, während über das Flurstück 33 ein Fußweg zwischen Ufer- und Kurpromenade verläuft.

 

Die Grundstücke Uferpromenade 29 A und Kurpromenade 51 A sind im Eigentum eines Investors, der die Grundstücke für den Wohnungsbau entwickeln möchte.

Die Grundstücke wurden als Vereinsgelände (Tennisptze mit Vereinshaus sowie Umkleide- und Toilettengebäude) genutzt.

 

Der Bebauungsplan 5-51 sollte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gebietes schaffen.

 

Das Planerfordernis ergab sich zum einen aus der Notwendigkeit der Errichtung einer Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, um das im Bereich Seekorso anfallende Niederschlagswasser auf der Straße geordnet ableiten zu können.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollte den Berliner Wasserbetrieben die Möglichkeit zur Errichtung eines Beckens zur Rückhaltung von Wasser gegeben werden.

 

Die Errichtung eines Rückhaltebeckens und damit eine angemessene Entwässerung des Einzugsgebiets des Groß- Glienicker Sees sind jedoch nur unter Inanspruchnahme von entsprechenden Grundstücksflächen möglich. Es war daher erforderlich, über einen Bebauungsplan Flächen dafür festzusetzen, um die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme von nicht im Besitz des Landes Berlin befindlicher Grundstücksflächen zugunsten öffentlicher Entsserungszwecke zu schaffen.

Zum anderen sollte der vorhandene landeseigene Fußweg zwischen dem Parkplatz Seekorso und dem Landschaftsschutzgebiet auf der Halbinsel im Groß Glienicker See festgesetzt und Flächen für den Artenschutz berücksichtigt werden.

Dies sollte zweckmäßigerweise mit zwei dem Land Berlin ohnehin im Eigentum befindlichen Flächen erfolgen.

Auf der verbleibenden Fläche sollte Wohnungsbau in offener Bauweise mit zwei zulässigen Vollgeschossen, einer GRZ von 0,2 und GFZ von 0,3 ermöglicht werden.

 

Aus diesem Grund und Gründen der Rechtssicherheit sollte das o.a. Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden.

 

 

Begründung für die Einstellung des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan

 

Auf der Grundlage von artenschutzfachlichen und waldfachlichen Gutachten konnten die Belange des Arten- und Naturschutzes sowie des Landeswaldgesetzes berücksichtigt und in einem öffentlich rechtlichen Vertrag gesichert werden.

Von den Berliner Forsten wurde eine Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht gestellt, die Genehmigungsplanung für das Regenrückhaltebecken liegt vor, die Grundstücke Uferpromenade 29 A und Kurpromenade 51 A sind gemäß § 34 BauGB unter Beachtung der Artenschutz- und Waldbelange bebaubar und die Eintragung von notwendigen Baulasten (Nutzung von Privatflächen für die Regenwasserversickerung, Zutritt und Befahrung, etc.) sind vertraglich gesichert worden. Der landeseigene Fußweg steht weiterhin der Allgemeinheit zur Verfügung.

Aufgrund des Vertrags kann ein wesentlich kleineres und damit auch kostengünstigeres Regenckhaltebecken entstehen, so dass zusätzliche Wohnbauflächen ermöglicht werden.

Daher gibt es kein Erfordernis mehr für die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens, so dass der Bebauungsplanentwurf 5-51 eingestellt werden soll.

 

 

  1. Verfahren:

 

Der Entwurf zum Bebauungsplan 5-51 wurde mit Beschluss des Bezirksamtes Spandau vom 27.06.2006 aufgestellt.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 01.08. bis 31.08.2006 statt. Über das Ergebnis der Beteiligung wurde kein Beschluss gefasst.

Mit Schreiben vom 17.04.2014 wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. II C über die beabsichtigte Umstellung des Bebauungsplanverfahrens auf § 13 a BauGB informiert.

 

Mit Schreiben vom 17.03.2015 wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt II C und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin - Brandenburg über die Absicht des Bezirks, das Bebauungsplanverfahren 5-51 einzustellen, informiert. Mit Schreiben vom 16.04.2015 bzw. 21.04.2015 teilten beide Abteilungen mit, dass sie keine Bedenken gegen die Einstellung haben.

 

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 17.03.2015 die Einstellung des Verfahrens zum Bebauungsplan 5-51 beschlossen.

 

 

C.              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ermöglicht die Realisierung eines wesentlich kleineren und damit auch für das Land Berlin kostengünstigeren Regenrückhaltebeckens. Aufgrund des Vertrags konnte auch das Bebauungsplanverfahren 5-51 eingestellt werden.

 

 

D.               Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7.11.1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3.11.2005 (GVBl. S. 692).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10.11.2011 (GVBl. S. 692).

 

 

Berlin-Spandau, den 04.05.2015

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank              ding

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat


Anlage/n:

 

 
 

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