Drucksache - 2718/XVIII
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat in ihrer Eigenschaft als Oberste Straßenverkehrsbehörde der Verwendung des von der StVO abweichenden Zusatzzeichens zu einem Haltverbot (beispielsweise "jeden 2. Mittwoch im Monat von 8 bis 12 h") zugestimmt, ggf. könne zusätzlich das Zz "zum Zwecke der Straßenreinigung" verwendet werden.
Der Straßenverkehrsbehörde beim Bezirksamt Spandau liegen jedoch bisher seitens der BSR keine Anträge auf Anordnung von Haltverboten zur Durchführung der Straßenreinigung vor. Selbstverständlich würden entsprechende Anträge geprüft und -nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens- grundsätzlich auch positiv beschieden.
Berlin-Spandau, den 9.1.2012 Das Bezirksamt
Kleebank Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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