Drucksache - 2145/XVIII  

 
 
Betreff: Wach-/Sicherheitsdienste: Tariftreue des Spandauer Bezirksamtes
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GALGAL
Verfasser:H ö h n e 
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragDringlichkeitsantrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
24.02.2010 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
13.07.2016 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin Ablauf der Wahlperiode     

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
D-Antrag v. 24.02.2010
Abschluss-Version gem. Beschluss v. 13.07.2016 zur Drks.Nr. 1899/XIX

Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Zahlungen an die vom Bezirk beauftragten Wach- und Sicherheitsdienste durch

Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Zahlungen an die vom Bezirk beauftragten Wach- und Sicherheitsdienste durch
 

-          falsche Aufgabenzuordnung (z.B. Wachdienst statt Empfangsdienst als Grundlage von beauftragten Pförtnerdiensten, Wach- und Sicherheitsdienst Staakener Str.)
 

-          fehlende Anpassung an den jeweils aktuellen Tarifvertrag
 

nicht den abrechenbaren Leistungen entsprachen und in welcher geeigneten Form den Beschäftigten die entsprechende Differenz nachgezahlt werden kann.

Begründung:

Begründung:

Lt. schriftlicher Beantwortung der Großen Anfrage der Fraktion der GAL "Wachschutz und Mindestlohn" - Drucksache 2059/XVIII - fand in der Vergangenheit keine Zuordnung der beauftragten Dienste zu den jeweils anzusetzenden Stundenlöhnen entsprechend des jeweils gültigen Tarifvertrages statt.

Der öffentliche Dienst als Auftraggeber steht in besonderer Verantwortung, die von den Firmen einzufordernde Tariftreue durch die entsprechende Kalkulation des bereitzustellenden Betrages sicherzustellen. Die bei einer rückwirkenden Überprüfung der extern vergebenen Aufträge an Dritte festgestellte Differenz zwischen den Ansprüchen der Beschäftigten in Relation zu den geleisteten Zahlungen ist den Beschäftigten in geeigneter Form auszuzahlen.

 
 

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