Drucksache - 0068/XVIII
1. a) Können
die Versorgungsunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Berliner
Straßengesetz in Verbindung mit dem Zweiten Gesetz zur Rechtsvereinfachung und
Entbürokratisierung vom 14. Dezember 2005 Fachfirmen nach eigener Wahl und
selbst verhandelten Preisen beauftragen? b)
Falls
nein, welche Auflagen werden vom Tiefbauamt Spandau gegenüber den
Versorgungsunternehmen vorgegeben? 2. a) Erhebt das Tiefbauamt
Gebühren oder Entgelte von den Versorgungsunternehmen? b)
Falls
ja, in welcher Höhe? 3.a)
Verfahren alle Tiefbauämter in Berlin in gleicherweise? b) Falls
nein, welche Unterschiede gibt es? 4. Welche
Unterschiede bestehen zum Verfahren vor Einführung des Zweiten Gesetzes zur
Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 14. Dezember 2005? Wir bitten
um schriftliche Beantwortung. |
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