Auszug - Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre 5-86/62 für den Südhafen, die Grundstücke Tiefwerderweg 1, 5, 8, 13 und die Kleingartenanlage Tiefwerder, die Kleingartenanlage Ruhlebener Straße sowie die Grundstücke Am Oberhafen 1, 7, 12, 16, 17, 22, 24, 25, 31 sowie die Schulenburgstraße 24 und das Flurstück 208/2 in der Gemarkung Spandau, Flur 17 sowie einen Abschnitt der Schulenburgstraße für im Bezirk Spandau im Geltungsbereich des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-86  

 
 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin
TOP: Ö 39.2
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Datum: Mi, 20.05.2015 Status: öffentlich
Zeit: 17:05 - 20:28 Anlass: ordentlichen
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
1469/XIX Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre 5-86/62 für den Südhafen, die Grundstücke Tiefwerderweg 1, 5, 8, 13 und die Kleingartenanlage Tiefwerder, die Kleingartenanlage Ruhlebener Straße sowie die Grundstücke Am Oberhafen 1, 7, 12, 16, 17, 22, 24, 25, 31 sowie die Schulenburgstraße 24 und das Flurstück 208/2 in der Gemarkung Spandau, Flur 17 sowie einen Abschnitt der Schulenburgstraße für im Bezirk Spandau im Geltungsbereich des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-86
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
 
Beschluss


Vorlage zur Beschlussfassung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz

 

In Anlage beigefügt:

- Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 10.000 mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-86

- Übersichtsplan (Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre)

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

VERORDNUNG

 

über die Verlängerung der Veränderungssperre 5-86/62

im Bezirk Spandau

 

Vom     2015

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) wird verordnet:

 

§ 1

 

Die durch Verordnung vom 06. Mai 2014 (GVBL. S. 146) erlassene Veränderungssperre 5-86/62 wird um ein Jahr bis zum 04. Juni 2016 verlängert.

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 


 
 

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