Informationen vor der Beerdigung

Steinfigur Jesus auf Friedhof

Hier erhalten Sie Antworten auf folgende Fragen:

Ansicht des Verwaltungsgebäudes Friedhof in den Kisseln

Wo kann ich mich ausführlich beraten lassen?

Sie können sich gern in der Friedhofsverwaltung beraten lassen (z.B. über die verschiedenen Grabarten, Möglichkeiten der Grabstättenverlängerungen, Grabmalvorschriften, Grabstättenabdeckungen und -einfassungen).

Kind auf dem Friedhof

Wie werde ich Nutzungsberechtigte/r?

Nutzungsberechtigte/-r kann nur eine Person werden, das heißt, die Angehörigen müssen sich auf eine Person einigen.

Die/Der NutzungsberechtigteIch bestätigt durch Unterschrift, dass es entweder keine vorrangig bestattungspflichtige Person gibt oder es mit dieser Person eine Einigung darüber gibt, wer Nutzungsberechtigte/-r werden soll.

Das Nutzungsrecht entsteht erst mit der Bezahlung der Friedhofsgebühren für die Beerdigung und aller damit verbundenen Leistungen.
Im Normalfall wird daher diejenige Nutzungsberechtigte/derjenige Nutzungsberechtigter, die/der den Gebührenbescheid erhält und die Forderung begleicht.

Bitte beachten Sie, dass die Friedhofsgebühren vor der Bestattung bezahlt werden müssen. Spätestens 1 Tag vor der Bestattung muss der Nachweis über die erfolgte Zahlung in der Friedhofsverwaltung vorliegen.

Streitigkeiten familiärer Art, die nach der Verleihung des Nutzungsrechtes auftreten, sind von den Hinterbliebenen zivilrechtlich auszutragen.
Möchte die/der bisherige Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichten, so ist eine Nutzungsrechtsübertragung auf eine andere Person jederzeit auf Antrag möglich (gebührenpflichtig). Die/der Nachfolger/-in muss ihre/seine schriftliche Zustimmung zur Nutzungsrechtsübertragung erteilen.

alte Grabstellen mit Steinfiguren Friedhof

Welche Rechte und Pflichten habe ich als Nutzungsberechtigte/-r?

Die/der Nutzungsberechtigte darf darüber entscheiden, wer in der Grabstätte bestattet werden soll.
Außerdem sind mit dem Nutzungsrecht an einer Grabstätte grundsätzlich das Recht und die Pflicht verbunden, diese zu gestalten, bis zum Ablauf zu pflegen und instand zu halten.
Die/der Nutzungsberechtigte erhält nach der Beerdigung eine Graburkunde und die Gestaltungsvorschriften für die gewählte Grabart (anderenfalls bitte in der Friedhofsverwaltung melden).
Die Graburkunde wird aufbewahrt und bei allen Vorsprachen bezüglich der Grabstätte vorgelegt.
Jede Änderung des Namens oder der Adresse muss die/der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitteilen.

Bepflanzte Urnenwahlgrabstätten Friedhof In den Kisseln

Wie entscheide ich mich für die richtige Grabart?

1. Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt in Berlin für jeden Verstorbenen 20 Jahre.

2. Grablaufzeit (Dauer des Nutzungsrechts)

Die Grablaufzeit ist abhängig von der ausgewählten Grabart.
Die Grablaufzeit für Erd- und Urnenreihengrabstätten (hierzu zählen auch Gemeinschaftsgrabstätten) beginnt mit dem Datum der Beerdigung und endet genau 20 Jahre später.

Bei Wahlgrabstätten beginnt die Grablaufzeit mit dem Datum der ersten Beerdigung bzw. dem Datum des Erwerbs (Erwerb zu Lebzeiten).
Mit jeder weiteren Beerdigung auf der Grabstätte verlängert sich das Nutzungsrecht.
Auch ohne Beerdigung kann die Grablaufzeit bei Wahlgrabstätten auf Antrag verlängert werden.

Der Ablauf des Nutzungsrechts muss selbst überwacht werden.

bepflanzte Urnenreihengrabstätten, neu angelegt, Friedhof In den Kisseln

3. Weitere Unterschiede zwischen Reihen- und Wahlgrabstätten

Auf Erd- und Urnenreihengrabstätten wird der Reihe nach beerdigt. Die/der Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Lage der Grabstätte.

Reihengrabstätten (hierzu zählen auch Gemeinschaftsgrabstätten) sind nur für die Beerdigung von einem Verstorbenen vorgesehen.

Bei Gemeinschaftsgrabstätten kann kein Grabmal errichtet werden.
Bei Urnenreihengrabstätten sind nur liegende Grabmäler mit einer maximalen Größe von 0,30 m x 0,30 m erlaubt.

Reihen- und Wahlgrabstätten müssen gestaltet und gepflegt werden.
Gemeinschaftsgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt.

Bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten sucht sich die/der Nutzungsberechtigte unterstützt durch einen Mitarbeiter des Friedhofs eine bestimmte Grabstätte aus.

Auf Wahlgrabstätten können mehrere Verstorbene beerdigt werden.

Bei Beerdigungen, bei denen kein/e Angehörige/r das Nutzungsrecht übernehmen möchte, kommt nur eine Gemeinschaftsgrabstätte in Betracht.
Das gilt auch für Vorverträge, bei denen die Grabpflege für die Dauer der Grablaufzeit nicht nachgewiesen werden kann.

Ansicht von Erdwahlgrabstätten im Herbst Friedhof In den Kisseln

Was muss ich bei einer Zubettung auf einer vorhandenen Wahlgrabstätte beachten?

Bei einer anstehenden Erdbestattung auf einer vorhandenen Erdwahlgrabstätte muss die/der Nutzungsberechtigte bis spätestens 5 Werktage vor der Bestattung für die Abräumung der gesamten Bepflanzung und ggf. des Grabmals, der Steineinfassung und/oder der Steinabdeckung auf der von der Friedhofsverwaltung benannten Stelle sorgen.

Die Friedhofsverwaltung empfiehlt, eine Gärtnerei bzw. einen Steinmetz mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Wird die Stelle zum Zeitpunkt des Erstellens der Gruft nicht abgeräumt vorgefunden, wird die Bepflanzung vernichtet. Sollte sich zu diesem Zeitpunkt noch ein Grabmal, eine Steineinfassung und/oder eine Steinabdeckung auf dieser Grabstelle befinden, ist das Erstellen einer Gruft nicht möglich und die Bestattung kann nicht zum geplanten Termin stattfinden.

Auch bei Urnenzubettungen auf Wahlgrabstätten kann eine teilweise Beräumung der Grabstätte für die Urnenbeisetzung notwendig sein.
Auch in diesen Fällen informiert die Friedhofsverwaltung den Bestatter darüber, was entfernt werden muss.

Überurnen (sog. Schmuckurnen)

Sollte die/der Auftraggeber/in beim Bestatter eine sogenannte Schmuckurne erworben haben, darf diese nach der Friedhofsordnung höchstens 0,31 m hoch sein und eine Breite und Tiefe bzw. einen Außendurchmesser von 0,21 m haben.

Aus- und Umbettungen

Aus- und Umbettungen sind nur ausnahmsweise möglich. Hierzu bedarf es eines begründeten schriftlichen Antrags der/des Nutzungsberechtigten.
Ausbettungen aus Gemeinschaftsgrabstätten und Reihengrabstätten sind
nicht möglich.

Gärtner

Grabpflege

Die/der Nutzungsberechtigte kann die Pflege entweder selbst vornehmen oder damit Dritte, insbesondere Friedhofsgärtner, beauftragen.
Wenn die/der Nutzungsberechtigte aus Gesundheits-, Alters- oder anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Grabpflege wahrzunehmen, kann die Grabstätte auch abgeräumt werden. Dann muss nur ab und zu das Unkraut entfernt werden, damit die Grabstätte weiterhin sauber aussieht.
Die/der Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte.

Grabstein

Grabmal

Das Errichten eines Grabmals bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese Genehmigung ist gebührenpflichtig.
Dasselbe gilt für die Errichtung einer Steineinfassung.
Stehende Grabmäler und Fundamente dürfen ausschließlich von Fachleuten errichtet werden.

Provisorische Grabzeichen

Für die Dauer eines Jahres nach der Bestattung kann ein provisorisches Grabzeichen aufgestellt werden. Dieses muss entweder nach Ablauf der Jahresfrist oder bei Aufstellung eines Grabmals wieder entfernt werden.

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten der Friedhöfe

Die Friedhöfe sind zu folgenden Zeiten für Besucher geöffnet:
April bis September: 07.30 Uhr bis 20.00 Uhr
Oktober bis März: 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten ist ein Aufenthalt auf den Friedhöfen nicht zulässig.

Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigem Grund den ganzen Friedhof oder Teile des Friedhofes vorübergehend sperren.

Steinbank auf Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

Wichtige Mitteilungen werden in den Aushangkästen an den Friedhofseingängen bzw. an der Friedhofsverwaltung bekannt gegeben.

Es ist verboten,
1. die Wege auf dem Friedhofsgelände mit einem PKW zu befahren,
2. Tiere, ausgenommen Assistenzhunde, auf dem Friedhof mitzuführen.

An der Grabstätte ist die Benutzung von technischen Hilfsmitteln zur Schallverstärkung auch während der Bestattungsfeierlichkeiten nicht zulässig.