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Bauweise

geschlossene Bauweise

geschlosseneBauweise

geschlossene Bauweise

In der geschlossenen Bauweise müssen die Gebäude mit ihren Wänden an die seitliche Grundstücksgrenze herangebaut werden. Die Grenzbebauung ist dann zwingend mit Brandwänden – also ohne Fenster – auszuführen. Abweichungen können sich nur aus der örtlichen bzw. konkreten Situation des Nachbargrundstückes ergeben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine geschlossene Bauweise festgesetzt ist, aber auf dem Nachbargrundstück keine Grenzbebauung realisiert wurde, oder die auf dem Nachbargrundstück vorhandene Bebauung dies erfordert.

abweichende Bauweise

Eine abweichende Bauweise wird von der planenenden Gemeinde im Regelfall dann festgesetzt, wenn beispielweise aufgrund eines konkreten städtebaulichen Konzepts bestimmte Sonderbauformen wie z. B. Gartenhof- oder Atriumhäuser errichtet werden sollen und das Verhältnis eines Baukörpers zur seitlichen Grundstücksgrenze sich nicht in das Schema der offenen oder geschlossenen Bauweise einfügen lässt. Die Form der abweichenden Bauweise muss dann jedoch inhaltlich genau umschrieben werden, was sowohl textlich als auch im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans erfolgen kann. Außerdem ist aufgrund der Einschränkungen der Baufreiheit eine dezidierte städtebauliche Begründung zur Erforderlichkeit zu formulieren.

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