Drucksache - 2228/VIII  

 
 
Betreff: Zur Ausstattung für die Einschulung und sonstigen persönlichen Schulbedarfen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksverordneteBzStRin WeiKultSozFM
Verfasser:Witt, JulianeShiferaw, Jeannette
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
08.10.2020 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Mündliche Anfrage PDF-Dokument
2. Schriftliche Beantwortung PDF-Dokument

 

Frage 1: Ist dem Bezirksamt bekannt, warum diese Mittel nicht ausgegeben wurden?

 

Frage 2: Was unternimmt das Bezirksamt, um den potentiellen Antragstellenden, den Zugang zur Nutzung dieser Mittel zu ermöglichen?

 

Antwort zu den Fragen 1 und 2

 

Im Haushaltsplan sind Ausgaben nach Zwecken getrennt zu veranschlagen. Diese dürfen nur für den im Haushaltsplan genannten Zweck geleistet werden.

 

Im Einzelplan 39 sind im Titel 68131 Mittel für persönlichen Schulbedarf in folgenden Kapiteln eingestellt:

3911: Leistungen nach SGB XII und LPflGG außerhalb von Einrichtungen

3960: Leistungen nach SGB II Kommunaler Träger -

3995: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

3915 (ab 2020): Leistungen für Menschen mit Behinderung eingestellt worden.

 

Die bezirklichen Transferausgaben im sog. Z-Teil, wozu der Titel 68131 gehört, basieren überwiegend auf bundesgesetzlichen Vorgaben und werden beeinflusst von der Entwicklung der Fallzahlen.

 

r den Haushaltsplan 2018/2019 erfolgte die Verteilung des Teilplafonds für den Z-Teil auf die einzelnen Bezirke entsprechend dem bezirklichen Anteil an den entsprechenden IST-Ausgaben des Jahres 2016 ergänzt um Sachverhalte, die zu einem Anstieg des Teilplafonds führten.  Dies bedeutet, dass die Zuweisungssumme einem prognostizierten Bedarf entspricht.

 

Ansprüche für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bei Schülerinnen und Schülern werden in § 34 Absatz 3 SGB XII geregelt.

Ein Anspruch auf Leistungen für die Ausstattung für die Einschulung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Nach den Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 34, 34a, 34b SGB XII und § 3 Abs. 4 AsylbLG (AV-BuT) Nummer 3 Absatz 2 wird die Leistung regelmäßig jeweils zum 01. August und jeweils zum 01. Februar eines Jahres durch Zahlung an die leistungsberechtigte Person erbracht, wenn die Schülerin oder der Schüler zu diesen Stichtagen bereits eine Schule besucht.

Eine Antragstellung durch den Leistungsberechtigten ist nicht notwendig.

 

Die aus den Mitteln des Titels persönlicher Schulbedarf abgerufenen Mittel sind somit bestimmt durch die Anzahl der tatsächlich im Leistungsbezug stehenden Berechtigten. Der Zugang ist gesetzlich geregelt und kann vom Träger der Sozialhilfe nicht beeinflusst werden.

 

Die nicht erfolgte Ausschöpfung des Titels beruht allein auf der Differenz zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Bedarf aufgrund der Anzahl der Leistungsberechtigten.

 

 

 

Juliane Witt

BzStRin WeiKultSozFM

 

 
 

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