Drucksache - 1455/V
Die BVV möge beschließen: Die aktuelle Geschäftsordnung der BVV ist im §16 Absatz 7 um Satz 2 wie folgt zu erweitern: Sofern die Ausschussdrucksache auf einen Urheber im Ausschuss zurückzuführen ist, gilt es, diese Person auf der betreffenden Drucksache unter “Verfasser” festzuhalten. Begründung: Die o.g. Erweiterung der Geschäftsordnung gewährleistet ein geeignetes und erprobtes Verfahren, um Kommunalpolitik und deren Ursprung transparenter zu gestalten. Nicht nur Ausschüsse, sondern auch die in diesem Ausschuss
tätigen Mitglieder und letztlich jede politisch gewählte Person ist der
Öffentlichkeit gegenüber, für die mit ihr und vor allem durch sie getroffenen
Entscheidungen, verantwortlich. |
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