Drucksache - 1434/V
Bezirksamt
Marzahn-Hellersdorf
Berlin, 25.05.2004 Vorlage zur
Beschlussfassung für
die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 24.06.2004 1. Gegenstand der Vorlage: Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre XXI-26/16 für das Grundstück Elisabethstraße 109 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-26 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am
25.05.2004 beschlossen, Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. 2. Die BVV
möge beschließen: Die
Verordnung über die Veränderungssperre XXI-26/16 für das Grundstück
Elisabethstraße 109 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-26 im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn wird beschlossen. Dr. Klett Dr.
Niemann Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Ökologische
Stadtentwicklung Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 14.05.04 Abteilung Ökologische Stadtentwicklung 5212 Stapl 22 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung - Nr. 983/II
Dr. Niemann Bezirksstadtrat
für Ökologische
Stadtentwicklung Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. 983/II D. Begründung 1.
Planungsziel des Bebauungsplanes Das
Bezirksamt Marzahn von Berlin hat in seiner Sitzung am 20.09.1994, Vorlage Nr.
II/621/94, den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes XXI-26 gefasst und
im Amtsblatt Nr. 32/95 am 23.06.1995 veröffentlicht. Der
Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung wurde vom 2. Dezember 2002 bis
einschließlich 20. Dezember 2002 im Stadtplanungsamt Marzahn-Hellerdorf zur
frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgestellt und am 10. Dezember 2002 den
betroffenen Trägern öffentlicher Belange zur Beteiligung gegeben. Die Auswertung
der vorgebrachten Belange hatte keine Änderung der wesentlichen Planungsziele
zur Folge. Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2003 mit BA- Beschluss Nr.
770/II die Durchführung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes XXI-26
gemäß § 3 Abs.2 BauGB auf der Grundlage der Begründung mit Planungsstand
November 2003 und des Entwurfs zum Bebauungsplan beschlossen. Die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes XXI-26 fand im Zeitraum vom 4. Februar bis
einschließlich 4. März 2004 statt. Die BVV
wurde am 21. Januar 2004 über die Durchführung der öffentlichen Auslegung
informiert. Die Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19.01.2004 über die Durchführung
der öffentlichen Auslegung informiert. Die
öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt Nr. 3 und der Berliner Zeitung am
23.01.2004 ortsüblich bekannt gegeben. Die Beteiligung der Bürger/innen führte
zu keinen Änderungen oder Ergänzungen. Dem Ergebnis der Prüfung der Anregungen
aus der öffentlichen Auslegung hat das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf in seiner
Sitzung am 20.04.2004 mit BA-Beschluss Nr. 927/II zugestimmt. Die
Erforderlichkeit eines öffentlichen Verfahrens ist durch folgende Planungsziele
begründet: -
Sicherung
der städtebaulichen Entwicklung des Gebietes als Allgemeines Wohngebiet entsprechend den
Planungszielen des Flächennutzungsplans Berlin 94, -
Schaffung
geordneter städtebaulicher Regelungen für die hinteren Grund-stücksteile, -
Ermöglichung
einer gebietsverträglichen Verdichtung durch Wohngebäude, -
Schaffung
einer Rechtsgrundlage zur Ablehnung nicht gebietsverträglicher Nutzungen, -
Sicherung
des kleinteiligen Siedlungscharakters. 2 Die Ziele
des Bebauungsplanes sollen mittels folgender Festsetzungen erreicht werden: 1.
Festsetzung
der Nutzungsarten im Plangebiet: - Allgemeines Wohngebiet unter Ausschluss von Tankstellen
und Gartenbaubetrieben, - Verkehrsflächen, - Öffentliche Grünfläche. 2.
Festsetzung
des Maßes der baulichen Nutzung: - Grundflächenzahl (GRZ), - Geschossflächenzahl (GFZ), - Anzahl der Geschosse. 3.
Festsetzung
städtebaulicher Ordnungsprinzipien: -Baugrenzen, -Straßenbegrenzungslinien, -Bauweise, -Baukörperlängenbeschränkungen, -Grünfestsetzungen. Für das von
der Veränderungssperre betroffene Grundstück Elisabethstraße 109 wurde am
21.05.1997 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses
mit 8 Stellplätzen
erteilt. Die Gültigkeit der Baugenehmigung endete am 21.05.2000. Auf Antrag
wurde die Baugenehmigung für die Jahre 2001 und 2002 jeweils um ein Jahr
verlängert. Mit dem
Bescheid Nr. 1028/02 vom 09.10.2002 teilte das Bezirksamt von
Marzahn-Hellers-dorf dem Antragsteller mit, dass nach § 15 Baugesetzbuch
(BauGB) die Entscheidung über den Antrag für die Dauer von 12 Monaten
ausgesetzt wird. Die
Verordnung über die Veränderungssperre wurde in der Sitzung der BVV vom
26.06.2003 mit Drs. Nr. 897/V beschlossen und im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin 59. Jahrgang Nr. 31 vom 28.08.2003 bekannt gemacht. Sie tritt mit
Ablauf des 18.09.2004 außer Kraft. 2.
Vorhabenplanung und planungsrechtliche Sicherung Der Bebauungsplan sieht für das Grundstück Elisabethstraße 109 ein Allgemeines Wohn-gebiet mit den Nutzungsmaßen GRZ 0,2 und GFZ 0,4 vor. Die GRZ darf für Anlagen im Sinne des § 19 BauNVO um 50% überschritten werden. Die GRZ insgesamt beträgt somit 0,3. Es werden Baugrenzen bei 5,00 m und 25,00 m hinter den straßenseitigen Grund-stücksgrenzen ausgewiesen. Die baulichen Anlagen sind innerhalb der Baugrenzen zu errichten. Die maximale Baukörperlänge beträgt 16,00 m. Das geplante Gebäude würde 30 % (GRZ 0,3) der Grundstücksfläche in Anspruch nehmen. Einschließlich Stellflächen und Zufahrt würde damit eine bauliche Nutzung des Grundstücks von 43 % (GRZ 0,43) erreicht werden. Die beabsichtigten Baukörperlängen erstrecken sich über 22,49 m und 23,61 m mit einem baulichen Versatz bei 14,75 m. Der Baukörper und die Stellflächen liegen zum Teil außerhalb der ausgewiesenen Baugrenzen. Das beantragte Vorhaben überschreitet die geplante
GRZ, die zulässigen Baukörperlängen und befindet sich teilweise außerhalb der
für die bauliche Nutzung vorgesehenen Flächen. 3 Das geplante Vorhaben widerspricht den Planungszielen des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes. Es ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch die Verlängerung der Baugenehmigung gefährdet oder wesentlich erschwert werden wird. Das derzeit geltende Planungsrecht für den Bereich, in dem das Grundstück Elisabethstraße 109 liegt, bildet § 34 Abs.1 BauGB. Auf dieser Rechtsgrundlage können geneh-migungspflichtige Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, die den Zielen eines im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes entgegenstehen, nicht abgelehnt werden. Auf Grund des derzeitigen Planungsstandes ist zu erwarten, dass das Bebauungs-planverfahren XXI-26 nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre XXI-26/16 abgeschlossen werden kann. Die zur Sicherung der Planung dienende Veränderungssperre muss deshalb gemäß § 17 Abs.1 Satz 3 BauGB um ein Jahr bis zum 18.09.2005 verlängert werden. Sollte die
Verordnung zur Verlängerung der Veränderungssperre nicht fristgemäß beschlossen
werden, ist davon auszugehen, dass die Planungsziele des Bebauungsplanes nicht
umzusetzen und ggf. Entschädigungsansprüche des Antragstellers gegenüber dem
Bezirksamt zu erwarten sind. Die
Verlängerung der Veränderungssperre erlangt durch die Veröffentlichung im
Gesetz- und Verordnungsblatt Rechtskraft. Aufgrund der Sommerpause der BVV und
der Zeitschiene zur Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt, muss die
Verlängerung der Veränderungssperre in der Sitzung der BVV am 24.06.2004
beschlossen werden. Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 983/II Verordnung über die Verlängerung der
Veränderungssperre XXI-26/16 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf,
Ortsteil Marzahn Vom Auf Grund
des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S.137), zuletzt geändert
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852) in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
(AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet: § 1 Die durch Verordnung vom 14. Juli 2003 (GVBl.
Nr. 31, S. 310) erlassene Veränderungssperre XXI-26/16 wird um ein Jahr bis zum
18. September 2005 verlängert. § 2 Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung
überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches innerhalb
eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches ist die Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die
Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von
Berlin Klett Niemann Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Ökologische Stadtentwicklung Der Ausschuss für Ökologische
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 02.06.2004 o. g. Drucksache beraten
und empfiehlt der BVV einstimmig, mit elf Ja-Stimmen, die Drucksache zu
beschließen. |
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