Drucksache - 1434/V  

 
 
Betreff: Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre XXI-26/16 für das Grundstück Elisabethstraße 109 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-26 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn (BA-Vorlage Nr. 983/II)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR ÖkStadtAusschuss für Ökologische Stadtentwicklung, Soziale Stadt
Verfasser:Norbert LüdtkeLüdtke, Norbert
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV Vorberatung
09.06.2004 
Öffentliche Sitzung der Geschäftlichen Mitteilungen der Vorsteherin der BVV überwiesen   
Ausschuss für Ökologische Stadtentwicklung Anhörung
02.06.2004 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Ökologische Stadtentwicklung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
24.06.2004 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 28.05.2004 PDF-Dokument
2. Version vom 03.06.2004 PDF-Dokument

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, 25

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf                                                               Berlin, 25.05.2004

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

 

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 24.06.2004

 

 

 

1. Gegenstand der Vorlage: Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre XXI-26/16 für das Grundstück Elisabethstraße 109 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-26 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn

 

 

Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 25.05.2004 beschlossen,
die BA-Vorlage Nr. 983/II der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.

 

 

2. Die BVV möge beschließen:

 

Die Verordnung über die Veränderungssperre XXI-26/16 für das Grundstück Elisabethstraße 109 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXI-26 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn wird beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Klett                                                                                   Dr. Niemann

Bezirksbürgermeister                                                                        Bezirksstadtrat für

                                                                                                Ökologische Stadtentwicklung

 


Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin        14.05.04

Abteilung Ökologische Stadtentwicklung                        5212

Stapl 22

 

 

Vorlage für das Bezirksamt

- zur Beschlussfassung -

Nr. 983/II

 

A. Gegenstand der Vorlage:

Verordnung über die Verlängerung der Verände-rungssperre XXI-26/16 für das Grundstück Elisa-bethstraße 109 im Geltungsbereich des Bebau-ungsplanes XXI-26 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn

 

B. Berichterstatter:

Bezirksstadtrat für Ökologische Stadtentwicklung

Herr Dr. Niemann

 

C.1 Beschlussentwurf:

1.      Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf stimmt der Rechtsverordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre XXI-26/16 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn, nach § 14 BauGB für das Grundstück Elisabethstraße 109 zu und beschließt, sie der BVV als Rechts-verordnung zum Beschluss vorzulegen (Entwurf der Rechtsverordnung siehe Anlage 2).

2.      Nach dem Beschluss der Rechtsverordnung durch die BVV ist keine erneute Vorlage im BA notwendig.

 

C.2 Weiterleitung an die BVV

       zugleich Veröffentlichung:

Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen und umgehend zu veröffentlichen.

 

D. Begründung:

Siehe Anlage 1

 

E. Rechtsgrundlage:

§§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB;

§ 13 Abs. 1 und 2 AGBauGB;

§§ 12 Abs. 2 Nr. 4, 15, 36 Abs. 2 Buchst. b, c, f und Abs. 3 BezVG

 

F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:

keine

 

G. Gleichstellungsrelevante Auswir-
     kungen

keine

 

 

H. Behindertenrelevante Auswirkungen:

keine

 

I. Migrantenrelevante Auswirkungen:

keine

 

 

 

Dr. Niemann

Bezirksstadtrat für

Ökologische Stadtentwicklung

Anlage 1

zur Beschlussvorlage

Nr. 983/II

 

 

 

 

D. Begründung

 

 

1. Planungsziel des Bebauungsplanes

 

Das Bezirksamt Marzahn von Berlin hat in seiner Sitzung am 20.09.1994, Vorlage Nr. II/621/94, den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes XXI-26 gefasst und im Amtsblatt Nr. 32/95 am 23.06.1995 veröffentlicht.

 

Der Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung wurde vom 2. Dezember 2002 bis einschließlich 20. Dezember 2002 im Stadtplanungsamt Marzahn-Hellerdorf zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgestellt und am 10. Dezember 2002 den betroffenen Trägern öffentlicher Belange zur Beteiligung gegeben. Die Auswertung der vorgebrachten Belange hatte keine Änderung der wesentlichen Planungsziele zur Folge.

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2003 mit BA- Beschluss Nr. 770/II die Durchführung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes XXI-26 gemäß § 3 Abs.2 BauGB auf der Grundlage der Begründung mit Planungsstand November 2003 und des Entwurfs zum Bebauungsplan beschlossen. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes XXI-26 fand im Zeitraum vom 4. Februar bis einschließlich 4. März 2004 statt.

Die BVV wurde am 21. Januar 2004 über die Durchführung der öffentlichen Auslegung informiert.

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19.01.2004 über die Durchführung der öffentlichen Auslegung informiert.

Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt Nr. 3 und der Berliner Zeitung am 23.01.2004 ortsüblich bekannt gegeben. Die Beteiligung der Bürger/innen führte zu keinen Änderungen oder Ergänzungen. Dem Ergebnis der Prüfung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung hat das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf in seiner Sitzung am 20.04.2004 mit BA-Beschluss Nr. 927/II zugestimmt.

 

 

Die Erforderlichkeit eines öffentlichen Verfahrens ist durch folgende Planungsziele begründet:

 

-          Sicherung der städtebaulichen Entwicklung des Gebietes als Allgemeines

Wohngebiet entsprechend den Planungszielen des Flächennutzungsplans

Berlin 94,

-          Schaffung geordneter städtebaulicher Regelungen für die hinteren Grund-stücksteile,

-          Ermöglichung einer gebietsverträglichen Verdichtung durch Wohngebäude,

-          Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Ablehnung nicht gebietsverträglicher Nutzungen,

-          Sicherung des kleinteiligen Siedlungscharakters.

 

 

 

 

 

 

2

 

 

Die Ziele des Bebauungsplanes sollen mittels folgender Festsetzungen erreicht werden:

 

1.      Festsetzung der Nutzungsarten im Plangebiet:

- Allgemeines Wohngebiet unter Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben,

- Verkehrsflächen,

- Öffentliche Grünfläche.

 

2.      Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung:

- Grundflächenzahl (GRZ),

- Geschossflächenzahl (GFZ),

- Anzahl der Geschosse.

 

3.      Festsetzung städtebaulicher Ordnungsprinzipien:

-Baugrenzen,

-Straßenbegrenzungslinien,

-Bauweise,

-Baukörperlängenbeschränkungen,

-Grünfestsetzungen.

 

 

Für das von der Veränderungssperre betroffene Grundstück Elisabethstraße 109 wurde am 21.05.1997 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 8

Stellplätzen erteilt. Die Gültigkeit der Baugenehmigung endete am 21.05.2000. Auf Antrag wurde die Baugenehmigung für die Jahre 2001 und 2002 jeweils um ein Jahr verlängert.

 

Mit dem Bescheid Nr. 1028/02 vom 09.10.2002 teilte das Bezirksamt von Marzahn-Hellers-dorf dem Antragsteller mit, dass nach § 15 Baugesetzbuch (BauGB) die Entscheidung über den Antrag für die Dauer von 12 Monaten ausgesetzt wird.

 

Die Verordnung über die Veränderungssperre wurde in der Sitzung der BVV vom 26.06.2003 mit Drs. Nr. 897/V beschlossen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 59. Jahrgang Nr. 31 vom 28.08.2003 bekannt gemacht. Sie tritt mit Ablauf des 18.09.2004 außer Kraft.

 

 

2. Vorhabenplanung und planungsrechtliche Sicherung

 

Der Bebauungsplan sieht für das Grundstück Elisabethstraße 109 ein Allgemeines Wohn-gebiet mit den Nutzungsmaßen GRZ 0,2 und GFZ 0,4 vor. Die GRZ darf für Anlagen im Sinne des § 19 BauNVO um 50% überschritten werden. Die GRZ insgesamt beträgt somit 0,3. Es werden Baugrenzen bei 5,00 m und 25,00 m hinter den straßenseitigen Grund-stücksgrenzen ausgewiesen. Die baulichen Anlagen sind innerhalb der Baugrenzen zu errichten. Die maximale Baukörperlänge beträgt 16,00 m.

 

Das geplante Gebäude würde 30 % (GRZ 0,3) der Grundstücksfläche in Anspruch nehmen. Einschließlich Stellflächen und Zufahrt würde damit eine bauliche Nutzung des Grundstücks von 43 % (GRZ 0,43) erreicht werden. Die beabsichtigten Baukörperlängen erstrecken sich über 22,49 m und 23,61 m mit einem baulichen Versatz bei 14,75 m. Der Baukörper und die Stellflächen liegen zum Teil außerhalb der ausgewiesenen Baugrenzen.

 

Das beantragte Vorhaben überschreitet die geplante GRZ, die zulässigen Baukörperlängen und befindet sich teilweise außerhalb der für die bauliche Nutzung vorgesehenen Flächen.

 

 

3

 

 

Das geplante Vorhaben widerspricht den Planungszielen des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes. Es ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch die Verlängerung der Baugenehmigung gefährdet oder wesentlich erschwert werden wird.

 

Das derzeit geltende Planungsrecht für den Bereich, in dem das Grundstück Elisabethstraße 109 liegt, bildet § 34 Abs.1 BauGB. Auf dieser Rechtsgrundlage können geneh-migungspflichtige Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, die den Zielen eines im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes entgegenstehen, nicht abgelehnt werden.

 

Auf Grund des derzeitigen Planungsstandes ist zu erwarten, dass das Bebauungs-planverfahren XXI-26 nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre XXI-26/16 abgeschlossen werden kann. Die zur Sicherung der Planung dienende Veränderungssperre muss deshalb gemäß § 17 Abs.1 Satz 3 BauGB um ein Jahr bis zum 18.09.2005 verlängert werden.

 

Sollte die Verordnung zur Verlängerung der Veränderungssperre nicht fristgemäß beschlossen werden, ist davon auszugehen, dass die Planungsziele des Bebauungsplanes nicht umzusetzen und ggf. Entschädigungsansprüche des Antragstellers gegenüber dem Bezirksamt zu erwarten sind.

Die Verlängerung der Veränderungssperre erlangt durch die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Rechtskraft. Aufgrund der Sommerpause der BVV und der Zeitschiene zur Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt, muss die Verlängerung der Veränderungssperre in der Sitzung der BVV am 24.06.2004 beschlossen werden.

 

 

 

 


Anlage 2

zur Beschlussvorlage

Nr. 983/II

 

 

 

Verordnung

über die Verlängerung der Veränderungssperre XXI-26/16

im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn

 

Vom

 

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S.137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

 

§ 1

 

 Die durch Verordnung vom 14. Juli 2003 (GVBl. Nr. 31, S. 310) erlassene Veränderungssperre XXI-26/16 wird um ein Jahr bis zum 18. September 2005 verlängert.

 

§ 2

 

 Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Berlin, den

 

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

 

 

 

 

 

 

 

 

                 Klett                                                        Niemann

Bezirksbürgermeister            Bezirksstadtrat für

                                             Ökologische Stadtentwicklung

 

Der Ausschuss für Ökologische Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 02

Der Ausschuss für Ökologische Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 02.06.2004 o. g. Drucksache beraten und empfiehlt der BVV einstimmig, mit elf Ja-Stimmen, die Drucksache zu beschließen.

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

Kontakt

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Büro der Bezirksverordnetenversammlung

Leiterin:
Anne Nentwich, BVV L

Postanschrift:
12591 Berlin