Drucksache - 0252/VII
Das Bezirksamt gibt zu der o. g. Anfrage wie folgt Auskunft:
1. Wie viele Wohnungen im Bezirk Marzahn-Hellersdorf fallen bei welchen Wohnungsunter- nehmen unter das Belegungsbindungsgesetz?
Wohnungsunternehmen: Anzahl der belegungsgebundenen Wohnungen: Gesamtanzahl davon unbefristet verbleibende freigestellt Anzahl
Städtische Wohnungsgesellschaften:
degewo Marzahner Wohnungsbaugesellschaft 12.821 3.938 8.883 Stadt und Land Wohnbauten Gesellschaft mbH 16.608 10.795 5.813
Genossenschaftliche Wohnungsunternehmen:
Wuhletal Wohnungsgenossenschaft e.G. 1.047 347 700
Hellersdorfer Kiez 835 283 550
Erste Marzahner Wohnungsgenossenschaft e.G. 764 255 509
Wohnungsgenossenschaft Marzahner Tor 1.637 548 1.089
Fortuna Wohnungsunternehmen eG 1.174 391 783
Berlin Brandenburgische Wohnungsbaugenossenschaft eG 1.142 - 1.142
Wohnungsgenossenschaft Friedenshort 1.947 649 1.298
Wohnungsbaugenossenschaft DPF eG 184 62 122
Berliner Wohnungsgenossenschaft eG Nord Ost 77 182 61 121
2. Wie verhält sich das Bezirksamt zum Auslaufen der kooperationsvertraglichen Vereinba- Was hat das Bezirksamt getan, um das Ende der generellen Freistellung zu verhindern?
Durch Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und den Städtischen Wohnungsgesellschaften sowie den genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen im Bezirk wurde ca. ein beachtlicher Teil des jeweils gebundenen Wohnungsbestandes auf Dauer freigestellt (siehe oben). Dafür haben die betreffenden Wohnungsunternehmen sich verpflichtet, über den Zeitraum des Auslaufens der Gültigkeit des Belegungsbindungsgesetzes am 31.12.2013 hinaus, die Einhaltung von Belegungsbindungen nach diesem Gesetz für weitere 5 bzw. 8 Jahre auf den verbleibenden Wohnungsbestand zu gewähren (siehe oben).
Für den weiteren belegungsgebundenen Wohnungsbestand endet die vertragliche Vereinbarung aus den jeweiligen Kooperationsverträgen über die befristete Freistellung nunmehr zum 30.04.2012. Das Bezirksamt prüft die Möglichkeiten der weiteren Gestaltung. Für diesen notwendigen Zeitraum des Übergangs erteilt das Amt für Bürgerdienste/Fachbereich Wohnen den oben aufgeführten Wohnungsunternehmen für diese Wohnungen bis 31.12.2012 die Freistellung von der Belegungsbindung. Somit ist für den Bezug einer nach dem Belegungsbindungsgesetz bestimmten Wohnung bis zum 31.12.2012 kein Wohnberechtigungsschein nötig.
3. Teilt das Bezirksamt meine Meinung, dass die ohnehin schwierige Sozialstruktur in eini-
Ja, das Bezirksamt geht davon aus, dass bei tatsächlich einsetzendem Verdrängungsdruck der einkommensschwachen Haushalte in der Innenstadt eine zunehmende Nachfrage dieser Gruppe nach den dann belegungsgebundenen Wohnungen im Bezirk stattfinden wird. Da die belegungsgebundenen Wohnungen sich überwiegend in den QM-Gebieten befinden, welche bereits eine schwierige soziale Problemlage aufweisen, werden diese Quartiere weiter belastet werden. Im Interesse des Bezirks und der Wohnungswirtschaft muss daher eine Regelung getroffen werden, die auch langfristig eine sozial ausgewogene Mieterstruktur gewährleisten kann.
4. Wie viele Wohnungen im Bezirk sind durch weitere Bindungen (z. B. öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau) nur an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein ver-
Im Bezirk Marzahn-Hellersdorf wurden im Mietwohnungsbau insgesamt 1.422 Wohnungen mit öffentlichen Mitteln im 1. Förderweg gefördert, für deren Bezug die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines dem Grunde nach erforderlich ist. Durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erfolgte jedoch seit 2007 fortlaufend befristet ein teilweiser Verzicht auf Belegungsbindungen für Wohnungen, denen ab Kalenderjahr 2003 nach Ablauf der Grundförderung keine Anschlussförderung mehr gewährt wird. Das betrifft im Bezirk den gesamten Sozialwohnungsbestand. Diese generelle Freistellung gilt bereits in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Grundförderung und ist zunächst befristet bis 31.12.2013. Damit dürfen diese Wohnungen durch die Vermieter ohne belegungsbindungsrechtliche Einschränkungen vermietet werden. Ausgenommen hierbei sind Wohnungen, die dem Personenkreis „Schwerbehinderte/Rollstuhlfahrer“ vorbehalten sind.
5. Wie hoch sind die Einkommensgrenzen, um in diesem Jahr einen Wohnberechtigungs-
Die Einkommensgrenzen regeln sich nach § 9 Abs. 2 Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz –WoFG). Die Einkommensgrenze beträgt Für einen Ein-Personen-Haushalt 12.000 EUR Für einen Zwei-Personen-Haushalt 18.000 EUR Zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.100 EUR. Gehören Kinder im Sinne § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes zum Haushalt, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 500 EUR.
Das Land Berlin hat für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines eine Überschreitung der Einkommensgrenze i. H. von 40 Prozent als berechtigt zugelassen. Bei allen anderen Bescheinigungen über die Wohnberechtigung gilt diese Möglichkeit der Überschreitung der Einkommensgrenze nicht.
St. Richter Bezirksstadtrat für Bürgerdienste und Facility Management |
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