Drucksache - 0252/VII  

 
 
Betreff: Zu Belegungsbindungen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBzStR BürgFM
Verfasser:Richter, Stephan 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
22.03.2012 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Große Anfrage PDF-Dokument
2. Schriftliche Bantwortung PDF-Dokument

Begründung:

Das Bezirksamt gibt zu der o. g. Anfrage wie folgt Auskunft:

 

1. Wie viele Wohnungen im Bezirk Marzahn-Hellersdorf fallen bei welchen Wohnungsunter-

     nehmen unter das Belegungsbindungsgesetz?

 

Wohnungsunternehmen:                                   Anzahl der belegungsgebundenen Wohnungen:

                                                                        Gesamtanzahl    davon unbefristet   verbleibende               

                                                                                                                    freigestellt             Anzahl

 

Städtische Wohnungsgesellschaften:

 

degewo                                                                              

Marzahner Wohnungsbaugesellschaft           12.821             3.938                            8.883                                                

Stadt und Land

Wohnbauten Gesellschaft mbH                               16.608           10.795                            5.813

 

Genossenschaftliche Wohnungsunternehmen:

 

Wuhletal Wohnungsgenossenschaft  e.G.                   1.047                347                                   700

 

Hellersdorfer Kiez                                                                835                     283                                   550

 

Erste Marzahner

Wohnungsgenossenschaft e.G.                                     764                      255                                    509

 

Wohnungsgenossenschaft

Marzahner Tor                                                         1.637                548                  1.089

 

Fortuna Wohnungsunternehmen eG                               1.174                391                     783

 

 

Berlin Brandenburgische

Wohnungsbaugenossenschaft eG                    1.142                  -                    1.142

 

Wohnungsgenossenschaft

Friedenshort                                                                          1.947                649                  1.298

 

Wohnungsbaugenossenschaft

DPF eG                                                                             184                  62                     122

 

Berliner Wohnungsgenossenschaft eG             

Nord Ost 77                                                                             182                  61                     121

 

 

 

2. Wie verhält sich das Bezirksamt zum Auslaufen der kooperationsvertraglichen Vereinba-                                       
    rungen mit den Wohnungsunternehmen zum 30.04.2012?

    Was hat das Bezirksamt getan, um das Ende der generellen Freistellung zu verhindern?

 

Durch Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und den Städtischen Wohnungsgesellschaften sowie den genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen im Bezirk wurde ca. ein beachtlicher Teil des jeweils  gebundenen Wohnungsbestandes auf Dauer freigestellt (siehe oben).

Dafür haben die betreffenden Wohnungsunternehmen sich verpflichtet, über den Zeitraum des Auslaufens der Gültigkeit des Belegungsbindungsgesetzes am 31.12.2013 hinaus, die Einhaltung von Belegungsbindungen nach diesem Gesetz für weitere  5 bzw. 8 Jahre auf den verbleibenden Wohnungsbestand zu gewähren (siehe oben).

 

Für den weiteren belegungsgebundenen Wohnungsbestand endet die vertragliche Vereinbarung aus den jeweiligen Kooperationsverträgen über die befristete Freistellung nunmehr zum 30.04.2012. Das Bezirksamt prüft die Möglichkeiten der weiteren Gestaltung. Für diesen notwendigen Zeitraum des Übergangs erteilt das Amt für Bürgerdienste/Fachbereich Wohnen den oben aufgeführten Wohnungsunternehmen für diese Wohnungen bis 31.12.2012 die Freistellung von der Belegungsbindung.

Somit ist für den Bezug einer nach dem Belegungsbindungsgesetz bestimmten Wohnung bis zum 31.12.2012 kein Wohnberechtigungsschein nötig.

 

 

3. Teilt das Bezirksamt meine Meinung, dass die ohnehin schwierige Sozialstruktur in eini-  
    gen Quartieren der beiden Großsiedlungen zugunsten der Innenstadtbezirke weiter be-
    lastet wird, wenn nur noch Einzelfreistellungen möglich sind?

 

Ja, das Bezirksamt geht davon aus, dass bei tatsächlich einsetzendem Verdrängungsdruck der einkommensschwachen Haushalte in der Innenstadt eine zunehmende Nachfrage dieser Gruppe nach den dann belegungsgebundenen Wohnungen im Bezirk stattfinden wird. Da die belegungsgebundenen Wohnungen sich überwiegend in den QM-Gebieten befinden, welche bereits eine schwierige soziale Problemlage aufweisen, werden diese Quartiere weiter belastet werden. Im Interesse des Bezirks und der Wohnungswirtschaft muss daher eine Regelung getroffen werden, die auch langfristig eine sozial ausgewogene Mieterstruktur gewährleisten kann.

 

 

 

4. Wie viele Wohnungen im Bezirk sind durch weitere Bindungen (z. B. öffentlich geförderter

    sozialer Wohnungsbau) nur an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein ver-
    mietbar?

 

Im Bezirk Marzahn-Hellersdorf wurden im Mietwohnungsbau insgesamt 1.422 Wohnungen mit öffentlichen Mitteln im 1. Förderweg gefördert, für deren Bezug die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines dem Grunde nach erforderlich ist.

Durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erfolgte jedoch seit 2007 fortlaufend  befristet ein teilweiser Verzicht auf Belegungsbindungen für Wohnungen, denen ab Kalenderjahr 2003 nach Ablauf der Grundförderung keine Anschlussförderung mehr gewährt wird. Das betrifft im Bezirk den gesamten Sozialwohnungsbestand.

Diese generelle Freistellung gilt bereits in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Grundförderung und ist zunächst befristet bis 31.12.2013.

Damit dürfen diese Wohnungen durch die Vermieter ohne belegungsbindungsrechtliche

Einschränkungen vermietet werden. Ausgenommen hierbei sind Wohnungen, die dem Personenkreis „Schwerbehinderte/Rollstuhlfahrer“ vorbehalten sind.

 

5. Wie hoch sind die Einkommensgrenzen, um in diesem Jahr einen Wohnberechtigungs-
    schein zu erhalten?

 

Die Einkommensgrenzen  regeln sich nach § 9 Abs. 2 Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz –WoFG).

Die Einkommensgrenze beträgt

Für einen Ein-Personen-Haushalt                                              12.000 EUR

Für einen Zwei-Personen-Haushalt                                                            18.000 EUR

Zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person       4.100 EUR.

Gehören Kinder im Sinne § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes zum Haushalt, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere      500 EUR.

 

Das Land Berlin hat für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines eine Überschreitung der Einkommensgrenze i. H. von  40 Prozent als berechtigt zugelassen.

Bei allen anderen Bescheinigungen über die Wohnberechtigung gilt diese Möglichkeit der Überschreitung der Einkommensgrenze nicht.

 

 

St. Richter

Bezirksstadtrat für Bürgerdienste

und Facility Management

 
 

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