Drucksache - 0073/VII  

 
 
Betreff: Zur Kontrolle von über das Konjunkturpaket II finanzierten Baumaßnahmen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBzStR BürgFM
Verfasser:Richter, Stephan 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
15.12.2011 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf vertagt   
26.01.2012 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Große Anfrage PDF-Dokument
2. Schriftliche Beantwortung PDF-Dokument

Das Bezirksamt wird um Auskunft gebeten:

Das Bezirksamt gibt zu der o. g. Anfrage wie folgt Auskunft:

 

1. Welche Kontrolle übt das Bezirksamt über die sachgerechte oder nicht sachgerechte Aus-

    führung von Baumaßnahmen im Bezirk aus, die über das „Konjunkturpaket II“ der Bundes-

    regierung (ko)finanziert wurden?

 

Die Prüfung der sachgerechten Ausführung erfolgte bei den bereits vollständig abgeschlossenen Bauvorhaben, die aus dem Konjunkturpaket II-Programm finanziert wurden, wie bei jeder anderen Baumaßnahme auch durch den Einsatz einer örtlichen Objektüberwachung und Schlussabnahme der Leistungen. Darüber hinaus hat sich das Bezirksamt durch eine regelmäßige Berichterstattung zu den Maßnahmen des Konjunkturpaket II informieren lassen und dies dem Hauptausschuss der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich mitgeteilt.

 

2. Welches Berichtswesen existiert hierzu?

 

Für das Berichtswesen über die sachgerechte Ausführung wurden wie bei allen sonstigen Bauvorhaben auch die Instrumente der „Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung der Bauaufgaben Berlins“ heran gezogen.

Zusätzlich wurde jede einzelne Maßnahme des Konjunkturpaketes II bereits in der Planungsphase mit der jeweiligen Senatsverwaltung (hauptsächlich der Bildungsverwaltung) abgestimmt und von dieser genehmigt. Parallel zu den Planungs- und Ausführungsphasen erfolgte eine regelmäßige monatliche Berichterstattung mit vorgegebenen Formblättern gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen und der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Ergänzend hierzu erfolgte eine Prüfung mit Berichtserstattung gegenüber dem Bundesrechnungshof über die Mittelverwendung.

 

3. Welche Maßnahmen unternimmt das Bezirksamt, um die entstandenen Baumängel

    beheben zu lassen?

 

Auch in diesem Punkt unterscheiden sich die Vorhaben aus dem Konjunkturpaket II nicht von sonstigen Baumaßnahmen. Bauleistungen werden grundsätzlich nach dem Regelwerk der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vergeben. Daher wird mit jedem Bauvertrag der Mängelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers gemäß VOB/B vereinbart. Sollte es im Laufe der Mängelbeseitigungsfrist zu Mängeln kommen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (also nicht Verschleiß, Vandalismus usw.), hat er die Mängel unverzüglich und auf eigene Kosten zu beseitigen.

Hinweise auf Baumängel erhält das Amt entweder direkt bei der gemeinsamen Abnahme vor Ort oder bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln durch die Nutzer der Objekte, bzw. durch regelmäßige Begehungen. Bis heute sind keine Mängel an den Bauvorhaben aus dem Konjunkturpaket II bekannt.

 

Zu beachten bleibt, dass Mängel im Sinne von Baumängeln nur die Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand darstellen. Der Soll-Zustand ergibt sich aus der genehmigten Bauplanung.

 

4. Welche finanziellen Folgen haben diese Maßnahmen für den Bezirk?

 

Es entstehen für den Bezirk keine finanziellen Folgen, da die beauftragten Baufirmen entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen (VOB/B) und der gesetzlichen Grundlagen (BGB) die Mängel auf eigene Kosten zu beheben haben.

 

5. Wie setzt das Bezirksamt die gegenüber den ausführenden Baufirmen bestehenden Ge-

     währleistungsansprüche durch?

 

Die Durchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen erfolgt wie üblich durch Aufforderung des Auftragnehmers unter Fristsetzung. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflichterfüllung nicht nach, werden zur Mängelbeseitigung auf seine Kosten Dritte beauftragt. Die Durchsetzung der Forderungen an den Auftragnehmer wird, falls erforderlich, auch auf dem Rechtsweg durchgesetzt.

 

 

 

St. Richter

 
 

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