Drucksache - 1234/VI  

 
 
Betreff: Zu den Auswirkungen der Änderungen des SGB II auf die bezirkliche Arbeitsmarktsituation
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBzBmin/BzStRin GesSozPers
Verfasser:Pohle, Dagmar 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
26.02.2009 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Große Anfrage PDF-Dokument
2. Zusätzlich schriftliche Beantwortung PDF-Dokument

Das Bezirksamt wird um Auskunft gebeten:
  1. Wie wirken sich die Gesetzesänderungen des SGB II auf die Arbeitsmarktsituation im Bezirk aus?

 

In aller Regel haben Gesetzesänderungen im sozialen Bereich keinerlei direkte Auswirkungen auf eine (regionale) Arbeitsmarktsituation  - abgesehen davon, dass es in Berlin auch keinen (wirklichen) bezirklichen Arbeitsmarkt gibt.

 

 

 

 

  1. Welche Auswirkungen haben die neuen arbeitsmarktpolitischen Instrumente für die Leistungsempfänger im Arbeitsamtsbereich Marzahn-Hellersdorf?

 

Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente werden die in den letzten Jahren und besonders im Jahr 2007 durchgeführten Reformen am Arbeitsmarkt und an den arbeitsmarktpolitischen Instrumenten fortgesetzt. Die Neuregelungen sind zum 01.01.2009 in Kraft getreten.

Die Instrumente wurden so überarbeitet, dass sie für die arbeitsuchenden Menschen verständlicher und für die Anwender vor Ort einfacher handhabbar sind. Insgesamt erfolgte eine Verbesserung und – wo zweckmäßig – eine Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente.

 

Die Instrumente sind wesentlich im Sozialgesetzbuch III verankert. Die dort genannten Leistungen zur Eingliederung gelten in der Regel über § 16 SGB II auch im Bereich der Grundsicherung.

 

 

 

 

 

 

 

Gegenüberstellung der von der Neuausrichtung betroffenen Instrumente – Kurzübersicht:

 

Produkt neu

Produkte alt

§ 45 SGB III

Vermittlungsbudget

§ 10 SGB III Freie Förderung (Individualförderung)

§ 45 SGB III UBV - Bewerbungskosten/Reisekosten

§ 53 SGB III Mobilitätshilfen - Übergangshilfe/Ausrüstungsbeihilfe/Reisekostenbeihilfe/ Fahrkostenbeihilfe/Trennungsbeihilfe/

Umzugskostenbeihilfe

§ 46 SGB III

Aktivierung und Eingliederung

(s. Hinweis)

§ 37 SGB III Beauftragung Dritter mit der Vermittlung

§§ 37/ 48 SGB III - Ganzil/UVgA

§ 37c SGB III Personal-Service-Agentur

§ 241 Abs. 3a SGB III Aktivierungshilfen

§ 421i SGB III Eingliederungsmaßnahmen

§ 48 SGB III Trainingsmaßnahmen

§ 77 Abs. 3 SGB III

Rechtsanspruch auf Erwerb des Hauptschulabschlusses i.V. mit FbW für Erwachsene

§ 77 SGB III Kannleistung FbW

§ 421h SGB III

Erprobung innovativer Ansätze

§ 10 SGB III Freie Förderung (Projektförderung)

§ 241 SGB III

ausbildungsbegleitende Hilfen (ab 01.08.2009)

§ 241 Abs. 3 SGB III Übergangshilfen

§ 61 a SGB III

Rechtsanspruch auf Erwerb des Hauptschulabschlusses i.V. mit BvB für Jugendliche

§ 61 SGB III Kannleistung

Hauptschulabschluss in Verbindung mit BvB

 

Hinweis:

Bei den Maßnahmen nach § 46 SGB III muss zwischen Maßnahmen bei Trägern und Maßnahmen bei Arbeitgebern unterschieden werden.

Entfallende Leistungen:

-          § 225 SGB III Einstellungszuschuss bei Neugründungen

-          § 229 SGB III Einstellungszuschuss bei Vertretung

-          § 235 SGB III Zuschuss zur Ausbildungsvergütung

-          §§ 252/253 SGB III Förderung von Jugendwohnheimen

-          § 246a-d SGB III Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen

-          § 246 Nr. 2 SGB III Fahrtkosten abH-Teilnehmer (ab 01.08.2009)

-          § 69 S. 1 und § 246 S. 1 Nr. 1 SGB III Trägerpersonalfortbildung (ab 18.09.2010 bzw. 01.08.2009)

 

 

Ø      Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurden Flexibilität und Innovation bei der Erbringung von Eingliederungsleistungen auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Der Bezug auf die wesentlichen Instrumente der Arbeitsförderung wurde beibehalten und ergänzend wurden eigenständige Förderinstrumente des SGB II neu geschaffen bzw. vorhandene modifiziert. Auf diese Weise wurden die Transparenz über die vorhandenen Fördermöglichkeiten erhöht und die Spielräume der Leistungsträger für eine weitergehende Individualisierung der Eingliederungsmaßnahmen erweitert.

 

Die arbeitsmarktpolitischen und kommunalen Integrationsleistungen wurden in den  §§ 16 bis 16 g SGB II neu gegliedert.

 

 

a)   § 16 SGB II beinhaltet nunmehr ausschließlich die aus dem SGB III übertragenen Eingliederungsleistungen. Wesentlich zu nennen sind:

 

-          Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III)

 

Unter der Zielrichtung Förderung der „Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung“ werden u.a. die bisherigen Leistungen Bewerbungskosten/Reisekosten und Mobilitätshilfen zusammengefasst.

 

Das Vermittlungsbudget ermöglicht die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Unterstützung des Einzelnen. Durch die Einführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung wird der öffentlichen Arbeitsvermittlung die Möglichkeit gegeben, bei der Vermittlung und Betreuung flexibler als bisher private Dritte einzuschalten. Damit können je nach Bedarf alternative oder auf intensivere Unterstützung zielende Angebote unterbreitet werden.

 

Für SGB II – Kunden können diese Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden (§ 16 Abs. 3 SGB II).

 

-          Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (46 SGB III)

 

Zusammenfassung aller Instrumente, die der berufliche Eingliederung durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, der Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, dem Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder der Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme dienen (z.B. bisher Beauftragung Dritter zur Vermittlung oder Trainingsmaßnahmen).

 

-     Möglichkeit, dass die ARGEn die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen kann (§ 16 Abs. 4 SGB II).

 

-     Die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§§ 260ff SGB III) entfällt – nicht mehr in § 16 Abs. 1 SGB II genannt.

 

 

 

 

b)   § 16 a SGB II bezieht sich auf die Kommunalen Eingliederungsleistungen - Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder / die häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung.

 

c)   §§ 16 b und 16 c SGB II regeln das Einstiegsgeld (bisher § 26 SGB II). Neu ist die Möglichkeit, Darlehen und Zuschüsse (max. 5.000 Euro) für die Beschaffung von Sachgütern gewähren zu können, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind.

 

d)   Die Arbeitsgelegenheiten sind eigenständig in § 16 d SGB II formuliert. Beide Formen – Entgelt bzw. Mehraufwandsentschädigung – sind weiterhin gegeben. Aber die Entgeltmaßnahmen sind nunmehr nicht mehr versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung.

 

e)   Der Beschäftigungszuschuss ist (unverändert) in § 16 e SGB II geregelt.

 

f)    Neu wurde eine Freie Förderung mit § 16 f SGB II eingeführt (bisher auch als Erprobung innovativer Ansätze bezeichnet). Danach können bis zu 10 Prozent der zugewiesenen Eingliederungsmittel eingesetzt werden, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern.          

Die Ziele der Maßnahmen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Maßnahmeinhalten ist zulässig. Die Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. Insoweit ist ein Abweichen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Maßnahmen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

 

g)   Der bisherige § 16 Abs. 4 SGB II - Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit – wurde   § 16 g SGB II.

 

 

 

 

  1. Wie viele ÖBS sind im Bezirk eingereicht worden und wie viele sind im Jahr 2009 prognostiziert?

 

Im Land Berlin gibt es nur einen Öffentlichen Beschäftigungssektor (ÖBS). Bei der Beantwortung dieser Frage wird davon ausgegangen, dass eine Auskunft über die eingereichten ÖBS-Stellen  gewünscht wird.

 

Im Zuge der Maßnahmeplanung 2009 wurden durch Träger 77 Maßnahmeangebote für 455 ÖBS-Stellen nach § 16 e SGB II (Beschäftigungszuschuss) unterbreitet. Die Abteilungen und Beauftragten des Bezirksamtes stimmten 62 Maßnahmen mit 311 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu. 15 Angebote für 144 Teilnehmerinnen und Teilnehmer  konnten nicht befürwortet  werden. Gründe dafür waren, dass der Bedarf für die beschriebenen Aufgaben im Bezirk nicht vorhanden ist bzw. bereits durch andere Maßnahmen ausreichend abgedeckt wird.

 

 

 

Am 29. Dezember 2008 wurden die Bezirke informiert, dass das Land im Jahr 2009 pro Bezirk nur 120 Neueintritte in ÖBS-Stellen kofinanzieren kann.  Im Januar 2009 erfolgte dazu eine Abstimmung zwischen der Koordinierungsstelle des Bezirksamtes und dem JobCenter. In deren Ergebnis wurden diese 120 Neueintritte den Maßnahmen zugeordnet. Für die weiteren 191 ursprünglich geplanten ÖBS-Stellen kommt das Instrument Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante nach § 16 d SGB II als Ersatz in Anwendung.

 

 

 

 

Dagmar Pohle

Bezirksbürgermeisterin

 

 
 

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