Drucksache - 1234/VI
In aller
Regel haben Gesetzesänderungen im sozialen Bereich keinerlei direkte
Auswirkungen auf eine (regionale) Arbeitsmarktsituation - abgesehen davon, dass es in Berlin auch
keinen (wirklichen) bezirklichen Arbeitsmarkt gibt.
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente werden die in den letzten Jahren und besonders im Jahr 2007 durchgeführten Reformen am Arbeitsmarkt und an den arbeitsmarktpolitischen Instrumenten fortgesetzt. Die Neuregelungen sind zum 01.01.2009 in Kraft getreten. Die Instrumente wurden so überarbeitet, dass sie für die arbeitsuchenden Menschen verständlicher und für die Anwender vor Ort einfacher handhabbar sind. Insgesamt erfolgte eine Verbesserung und – wo zweckmäßig – eine Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Die Instrumente sind wesentlich im Sozialgesetzbuch
III verankert. Die dort genannten Leistungen zur Eingliederung gelten in der
Regel über § 16 SGB II auch im Bereich der Grundsicherung. Gegenüberstellung der von
der Neuausrichtung betroffenen Instrumente – Kurzübersicht:
Hinweis: Bei den Maßnahmen nach § 46
SGB III muss zwischen Maßnahmen bei Trägern und Maßnahmen bei Arbeitgebern
unterschieden werden. Entfallende
Leistungen: -
§
225 SGB III Einstellungszuschuss bei Neugründungen -
§
229 SGB III Einstellungszuschuss bei Vertretung -
§
235 SGB III Zuschuss zur Ausbildungsvergütung -
§§
252/253 SGB III Förderung von Jugendwohnheimen -
§
246a-d SGB III Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen -
§
246 Nr. 2 SGB III Fahrtkosten abH-Teilnehmer (ab 01.08.2009) -
§
69 S. 1 und § 246 S. 1 Nr. 1 SGB III Trägerpersonalfortbildung (ab 18.09.2010
bzw. 01.08.2009) Ø Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurden Flexibilität und Innovation bei der Erbringung von Eingliederungsleistungen auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Der Bezug auf die wesentlichen Instrumente der Arbeitsförderung wurde beibehalten und ergänzend wurden eigenständige Förderinstrumente des SGB II neu geschaffen bzw. vorhandene modifiziert. Auf diese Weise wurden die Transparenz über die vorhandenen Fördermöglichkeiten erhöht und die Spielräume der Leistungsträger für eine weitergehende Individualisierung der Eingliederungsmaßnahmen erweitert. Die arbeitsmarktpolitischen und
kommunalen Integrationsleistungen wurden in den
§§ 16 bis 16 g SGB II neu gegliedert. a) § 16 SGB II
beinhaltet nunmehr ausschließlich die aus dem SGB III übertragenen
Eingliederungsleistungen. Wesentlich zu nennen sind: - Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III) Unter
der Zielrichtung Förderung der „Anbahnung oder Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung“ werden u.a. die bisherigen
Leistungen Bewerbungskosten/Reisekosten und Mobilitätshilfen zusammengefasst. Das Vermittlungsbudget ermöglicht
die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Unterstützung des Einzelnen.
Durch die Einführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung wird der öffentlichen Arbeitsvermittlung die Möglichkeit gegeben,
bei der Vermittlung und Betreuung flexibler als bisher private Dritte
einzuschalten. Damit können je nach Bedarf alternative oder auf intensivere
Unterstützung zielende Angebote unterbreitet werden. Für SGB II – Kunden können
diese Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen
Berufsausbildung erbracht werden (§ 16 Abs. 3 SGB II). -
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (46 SGB III) Zusammenfassung aller Instrumente, die der berufliche Eingliederung durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, der Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, dem Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder der Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme dienen (z.B. bisher Beauftragung Dritter zur Vermittlung oder Trainingsmaßnahmen). - Möglichkeit, dass die ARGEn die Ausbildungsvermittlung durch die
für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen
lassen kann (§ 16 Abs. 4 SGB II). - Die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
(§§ 260ff SGB III) entfällt – nicht mehr in § 16 Abs. 1 SGB II genannt. b) § 16 a SGB II bezieht sich auf die Kommunalen
Eingliederungsleistungen - Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder
/ die häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale
Betreuung und Suchtberatung. c) §§ 16 b und 16 c SGB II regeln das Einstiegsgeld
(bisher § 26 SGB II). Neu ist die Möglichkeit, Darlehen und Zuschüsse (max.
5.000 Euro) für die Beschaffung von Sachgütern gewähren zu können, die für die
Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. d) Die Arbeitsgelegenheiten sind
eigenständig in § 16 d SGB II formuliert. Beide Formen – Entgelt
bzw. Mehraufwandsentschädigung – sind weiterhin gegeben. Aber die
Entgeltmaßnahmen sind nunmehr nicht mehr versicherungspflichtig zur
Arbeitslosenversicherung. e) Der Beschäftigungszuschuss ist
(unverändert) in § 16 e SGB II geregelt. f) Neu wurde eine Freie Förderung mit §
16 f SGB II eingeführt (bisher auch als Erprobung innovativer Ansätze
bezeichnet). Danach können bis zu 10 Prozent der zugewiesenen
Eingliederungsmittel eingesetzt werden, um die Möglichkeiten der gesetzlich
geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit zu erweitern. Die Ziele
der Maßnahmen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder
Modularisierung von Maßnahmeinhalten ist zulässig. Die Maßnahmen dürfen
gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind
Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von in der
Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne
Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden
kann. Insoweit ist ein Abweichen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe
gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist
darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im
Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der
Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Maßnahmen ist der
Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. g) Der bisherige § 16 Abs. 4 SGB II - Förderung bei Wegfall der
Hilfebedürftigkeit
– wurde § 16 g SGB II.
Im Land Berlin gibt es nur einen Öffentlichen
Beschäftigungssektor (ÖBS). Bei der Beantwortung dieser Frage wird davon
ausgegangen, dass eine Auskunft über die eingereichten ÖBS-Stellen gewünscht wird. Im Zuge der Maßnahmeplanung 2009 wurden durch Träger
77 Maßnahmeangebote für 455 ÖBS-Stellen nach § 16 e SGB II
(Beschäftigungszuschuss) unterbreitet. Die Abteilungen und Beauftragten des
Bezirksamtes stimmten 62 Maßnahmen mit 311 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu.
15 Angebote für 144 Teilnehmerinnen und Teilnehmer konnten nicht befürwortet werden. Gründe dafür waren, dass der Bedarf
für die beschriebenen Aufgaben im Bezirk nicht vorhanden ist bzw. bereits durch
andere Maßnahmen ausreichend abgedeckt wird. Am 29. Dezember 2008 wurden die Bezirke informiert,
dass das Land im Jahr 2009 pro Bezirk nur 120 Neueintritte in
ÖBS-Stellen kofinanzieren kann. Im
Januar 2009 erfolgte dazu eine Abstimmung zwischen der Koordinierungsstelle des
Bezirksamtes und dem JobCenter. In deren Ergebnis wurden diese 120 Neueintritte
den Maßnahmen zugeordnet. Für die weiteren 191 ursprünglich geplanten
ÖBS-Stellen kommt das Instrument Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante
nach § 16 d SGB II als Ersatz in Anwendung. Dagmar Pohle Bezirksbürgermeisterin |
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