Drucksache - 1124/VI
Was
passiert, wenn zwei zugelassene Kitaträger an das Bezirksamt mit der Bitte
herantreten, eine Immobilie aus dem Fachvermögen Jugend zu nutzen? Im Rahmen
der Kitanetzplanung erstellt das Jugendamt jährlich eine Fortschreibung, wo die
Bedarfe und Platzkapazitäten sowie sich daraus ergebende Handlungsbedarfe
abgebildet werden. In die
Netzplanung sind die Kitaträger einbezogen. Die Planung
wird jährlich im Jugendhilfeausschuss vorgestellt. Bei der
Entwicklung der Netzplanung wurden die Schwerpunkte wie folgt gesetzt: -
Ausbau
der Kapazitäten an den vorhandenen Standorten (dieser Prozess
war bisher erfolgreich und wird auch fortgeführt) -
Ausbau
von Platzkapazitäten an Standorten im Fachvermögen des Jugendamtes und im
bezirklichen Vermögen (dies wurde
bereits praktiziert und der Prozess wird fortgesetzt, z.B. an den Standorten Rosenbecker Str., Kastanienallee,
Glambecker Ring) -
Ausbau
von Platzkapazitäten an anderen Standorten ( z.B. durch
Neugründungen wie in der Beethovenstr. und durch Neubauten, z.B. am Grabensprung). Diese Planungs- und Steuerungsprozesse werden offen geführt,
die Träger sind aufgerufen sich hier einzubringen. Die Frage der Entwicklung
der Platzkapazitäten ist regelmäßiger Tagesordnungspunkt in der AG nach § 78
KJHG, so dass alle Träger im Bezirk eine konkrete Übersicht darüber haben,
welche Aktivitäten an welchen Standorten zur Sicherung der Platzkapazitäten
erfolgen. Es gab bisher nicht den Fall, dass
zwei Kitaträger an das Bezirksamt herangetreten sind, um ein und dieselbe
Immobilie zu nutzen. Dies ist sicher darin begründet,
dass die Kitaträger sehr wohl über die laufenden Prozesse informiert sind und
zum anderen verfügt das Bezirksamt über keinen Standort, der sofort für eine
Kita- Nutzung geeignet wäre. Im Fall der Übernahme eines Standortes aus dem
Bezirksvermögen muss der Träger sowohl die Kosten für bauliche Herrichtung als
auch das wirtschaftliche Risiko allein tragen. Sollte der Fall eintreten, so muss
zunächst geprüft werden, ob hierfür ein Bedarf vorliegt und dann müssen mit den
Trägern offen Gespräche geführt werden. Sollte im Rahmen der Gesprächsführung
keine für die Seiten befriedigende Lösung gefunden werden, muss eine
Interessenbekundung durchgeführt werden. Eine solche Konstellation
unterscheidet sich von dem Vorgehen am Standort Dessauer Str. dahingehend, dass
hier der Standort für Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit genutzt
wurde, für den Standort ein Vertrag mit einer jährlichen Laufzeit vorlag und
aus der Situation, dass ein dringender Bedarf der Versorgung mit Kita-Plätzen
vorliegt, seitens des Bezirkes nach Prüfung aller anderen Möglichkeiten die
Entscheidung getroffen wurde, den bezirklichen Standort einer Kita-Nutzung zu
zuführen. Daher wurden hier die Gespräche mit dem Nutzer mit dem Ziel geführt, dass
bestehende Nutzungsverhältnis entsprechend des Vertrages zu beenden und
gleichzeitig gemeinsam Möglichkeiten zu erschließen, die Projekte im Stadtteil
fortzuführen. Im vorliegenden Fall wurde das Nutzungsverhältnis im
gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben und die Projekte des Nutzers an andere
Standorte verlagert. Eine Interessenbekundung muss in jedem Fall bei Übertragung
von Kita-gebäuden, die aus verschiedenen Investitionen errichtet werden und dem
bezirklichen Vermögen zugeordnet sind, erfolgen. Keinen Einfluss hat der Bezirk auf
Neugründungen oder Neubauten anderer Investoren. Die Zulassung zum Betrieb einer
Kindertagesstätte obliegt in jedem Fall, unabhängig in wessen Vermögen sich ein
Standort befindet, der Senatsverwaltung BWF. Dr. Manuela Schmidt |
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