Drucksache - 0460/VI
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 19.06.07 Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung am 30.08.07 1. Gegenstand der Vorlage:Befristete Aufteilung des Geschäftsbereiches von
Bezirksstadtrat FinIm für die Zeit der Dienstunfähigkeit in Änderung des
BA-Beschlusses Nr. 2/III vom 28.11.2006 2. Die BVV wird um
Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am
19.06.07 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 216/III
der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist in der Anlage beigefügt. Dr. Manuela Schmidt Bezirksstadträtin für Jugend und Familie Anlage Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von
Berlin 14.06.2007 Vorlage für das Bezirksamt- zur Beschlussfassung – Nr. 216/III A. Gegenstand der Vorlage: Befristete Aufteilung
des Geschäftsbereiches von Bezirksstadtrat FinIm für die Zeit der
Dienstunfähigkeit in Änderung des BA-Beschlusses Nr. 2/III vom 28.11.2006 B. Berichterstatter/in: Bezirksbürgermeisterin Frau
Pohle C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt mit sofortiger Wirkung für
die Zeit der Dienstunfähigkeit von Bezirksstadtrat FinIm in Änderung des
BA-Beschlusses Nr. 2/III vom 28.11.2006 folgende Vertretungsregelung: 1. Frau Dagmar Pohle (BzBmin) übernimmt die
Leitung a) der SE Hochbau (Hoch) und b) des Aufgabenfeldes Bürgerhaushalt. 2. Herr Stefan Komoß (BzStR BildKultSport)
übernimmt die Leitung der SE Finanzservice, Grundvermögen und Allgemeine
Verwaltung (FinGrundAV). 3. Dieser Beschluss ist mit Dienstantritt
von BzStR FinIm ohne weitere Beschlussfassung automatisch aufgehoben. C.2 Weiterleitung an die BVV
zugleich Veröffentlichung: Das
Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme
vorzulegen und umgehend zu veröffentlichen. D. Begründung: BzStR
FinIm befindet sich seit dem 13.06.2007 ohne Befristung nicht im Dienst.
Aufgrund der bereits schon bestehenden umfangreichen Geschäftsverantwortung und
Aufgabenzuordnung für die BzBmin ist die Übernahme einer zusätzlichen Abteilung
mit Leitungsfunktion wegen des Umfanges nicht optimal realisierbar und daher eine
befristete Aufteilung des Geschäftsbereiches von BzStR FinIm unumgänglich. E. Rechtsgrundlage: Art 75 I VvB; §§ 36 II k, 38 I BezVG; §§ 15, 36 II b,
f, III BezVG; §§ 2,3 VGG F. Haushaltsmäßige
Auswirkungen: keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I.
Migrantenrelevante Auswirkungen: keine |
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