Drucksache - 0245/VI
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 20.03.07 Vorlage zur
Kenntnisnahme
für die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung am 26.04.07 1. Gegenstand der Vorlage: Vorlage
zur Kenntnisnahme für die BVV, Statistik
der im Jahr 2006 im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin eingereichten
Anträge auf Akteneinsicht/-auskunft nach dem Berliner
Informationsfreiheitsgesetz 2. Die
BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
hat in seiner Sitzung am 13.03.07 mit BA-Vorlage 76/III beschlossen, die als
Anlage beigefügte Statistik der im Jahr 2006 im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
von Berlin eingereichten Anträge auf Akteneinsicht/-auskunft nach dem Berliner
Informationsfreiheitsgesetz der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Bezirksbürgermeisterin Anlage Anlage Nach Inkrafttreten des
Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes zum 1.Januar 2006, das allen
Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich ein Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht
bei den Bundesbehörden und Bundeseinrichtungen, die öffentliche Aufgaben
wahrnehmen, gibt, haben nach den vier Vorreitern mit
Landesinformationsfreiheitsgesetzen (wie Berlin seit 1999) vier weitere
Bundesländer gesetzlich garantierte Akteneinsichtsrechte erlassen. Während im deutschen Recht bisher
mehr von einer Vertraulichkeit der Verwaltung ausgegangen wurde und Deutschland
eines der letzten Länder Europas war, in dem ein Informationsfreiheitsgesetz
verabschiedet wurde, wird staatliches Handeln damit zunehmend transparenter
gemacht. Ein weiteres Ziel, das durch das IFG
verfolgt wird, ist die Umsetzung des Anspruchs mündiger Bürgerinnen und Bürger
auf eine umfassende Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten. Die Bürgerinnen und Bürger sind auf
einen Zugang zu Informationen des Staates angewiesen, um öffentliche Interessen
wahrnehmen zu können und eine Kontrolle des Verwaltungshandelns auszuüben. In Berlin getätigte Bestrebungen,
Verschlechterungen des Berliner IFG herbeizuführen, konnten auch durch
Auftreten des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in
der entscheidenden Sitzung des Unterausschusses „ Datenschutz und
Informationsfreiheit“ des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung des Abgeordnetenhauses verhindert
werden. Mit der Drucksache 15/5075 lag ein
Gesetzesentwurf vor, mit dem der
Aktenbegriff eingeengt und Informationsrechte ausgeschlossen werden
sollten, wenn das Bekannt- werden bestimmter Informationen die
Möglichkeit der Beeinträchtigung fiskalischer Interessen Berlins geboten hätte. Diese entscheidenden
Verschlechterungen des Informationsrechtes wurden abgewendet, eine Änderung
jedoch dahingehend beschlossen, dass ein Informationsrecht künftig
ausgeschlossen ist, soweit und solange nachteilige Auswirkungen auf ein
laufendes Gerichtsverfahren zu
befürchten sind. ( Vgl. hierzu die Neufassung des § 9
Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 durch Artikel IV Nr. 1 bis 3
des Gesetzes vom 11.Juli 2006 – GVBl. S. 819 - ) Mit der allgemeinen Verbreitung des
Internets verbessern sich die Voraussetzungen für Interessierte, Zugang zu
staatlichen Informationen zu erhalten, wenn mit Einstellung von
Dokumenten, Plänen und
Verzeichnissen - ohne Angaben personenbezogener
Daten – durch die Behörden Informationen für jeden jederzeit abrufbar und Entscheidungen
nachvollziehbar gestaltet werden. Arbeitet die Verwaltung
transparenter und stellt von sich aus verstärkt Informationen ins Internet,
wäre dieses als ein Erfolg des Informationsfreiheitsgesetzes zu sehen. Im Jahr 2006 wurden in Bezug auf das
Berliner Informationsfreiheitsgesetz nachfolgende Gerichtsurteile gefällt: Das Bundesverwaltungsgericht hat am
13.06.2006 - 20 F 5.05 – ( Die
Öffentliche Verwaltung –Dezember 2006 – Heft 24 Seite 1052 ff )
festgestellt, dass zu den nach §
99 Absatz 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich vorzulegenden Urkunden oder Akten
auch die behördlichen Akten gehören, in die Einblick zu nehmen die Fachbehörde
abgelehnt hatte. 2 Durch das Oberverwaltungsgericht war
am 14.12.2006 in zweiter Instanz der Antrag eines Journalisten auf Einsicht in
den Terminkalender des Berliner Regierenden Bürgermeisters mit der Begründung
abgelehnt worden, dass der Terminplaner nicht zu den Akten gehört, die vom
Berliner Informationsfreiheitsgesetz erfasst werden und daher keine Einsichtnahme
zu gewähren sei. Nunmehr werden Informationen aus dem
Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters für Interessierte unter www.berlin.de in das Internet gestellt. Von entscheidender Bedeutung für die
Umsetzung jedes Informationsfreiheitsgesetzes ist jedoch die Anzahl der
Anfragen durch Bürgerinnen und Bürger und letztlich die Höhe der für die
Akteneinsicht erhobenen Gebühren. Durch das Bezirksamt
Marzahn-Hellersdorf erfolgte im November 2001 eine Information über die
Handhabung des Berliner IFG im Rahmen eines Pressegespräches. In dem Zusammenhang wurde über ein
vorliegendes Merkblatt und ein Antragsformular sowie die Einstellung im
Internet auf der Homepage des BA informiert. Im Jahresbericht 2001 des Berliner
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anerkennend
hervorgehoben, ist seit diesem Zeitpunkt auch ein Link hierzu beim BlnBDI zu
finden. Auf der Grundlage der Modifizierung
der gesetzlichen Bestimmung und vorliegender Rechtssprechung ist eine
Überarbeitung des Merkblattes und des Antragsformulars durch die
Datenschutzbeauftragte erforderlich geworden ( Anlagen 1 und 2 der BA-Vorlage ). Obwohl die Medien immer mal wieder
diese Thematik aufgriffen, um die Aufmerksamkeit der Bürgerinnen und Bürger auf
ihr Recht zu lenken, dass das Berliner und nun auch das BundesIFG sichert, zeigen sich bis heute nicht die
ehemals befürchteten Auswirkungen wie die Lahmlegung der Behörden aufgrund einer
Antragsflut. Im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
von Berlin lagen im Jahr 2006 insgesamt
28 Anträge auf Akteneinsicht/-auskunft nach dem Berliner
Informationsfreiheitsgesetz vor. Im Jahr 2005 waren es gleichfalls 28
Anträge. Die Anträge wurden in nachfolgenden
Ämtern wie folgt eingereicht: Gesundheitsamt
3 ( 2005 1 ) Tiefbauamt
2 ( 2005 0 ) Amt für Bauaufsicht,
Wohnungsaufsicht und Denkmalschutz
23 ( 2005 23 ). Im Jahr 2005 betrafen 3 Anträge das
Amt für Stadtplanung und Vermessung und 1 Antrag das Veterinär-,
Lebensmittelaufsichts-, Gewerbe- und Ordnungsamt. Wie in den Vorjahren lag der
Schwerpunkt eindeutig bei der Wahrnehmung von
Akteneinsichts/-auskunftsrechten
bei der Bauaufsicht. Allen 23 vorgetragenen Anträgen
wurde zugestimmt. Für 13 vorliegende Anträge wurde
Aktenauskunft erteilt. Da es sich um mündliche nicht umfängliche Auskünfte
handelte, wurden keine Gebühren erhoben. In den 10 Fällen, in denen
Akteneinsicht gewährt wurde, betrug die Gebühr für die Einsicht selbst jeweils
10,23 €; für die damit verbundene Fertigung von Kopien wurden je nach Umfang
Gebühren von 1,53 € bis 21,98 € erhoben.
3 Durchschnittlich entstand bei der
gewährten Akteneinsicht ein zeitlicher Aufwand für die beteiligten Dienstkräfte
von bis zu 60 Minuten pro Antrag. Im Tiefbauamt ist den beiden Antragsstellern gleichfalls
Akteneinsicht gewährt worden. Beide Anträge auf Akteneinsicht
wurden im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Kaulsdorfer Brücke“ gestellt. Aufgrund der umfänglichen
Vorbereitungszeit ( ca. 6 Stunden ) und Aktenvorlage ( 8 Aktenordner ) sowie der Anzahl der
beteiligten Dienstkräfte ( zwei
bzw. drei ) wurden Gebühren in
Höhe von 292,36 € berechnet. Für die drei im Gesundheitsamt
vorliegenden Anträge erfolgte gleichfalls eine Zustimmung zur beantragten
Auskunft bzw. Einsichtnahme. Für den im Zusammenhang mit der
Akteneinsicht erforderlichen Arbeitsaufwand von zwei Arbeitstunden und die
betreffenden 15 Seiten umfassenden Unterlagen wurde eine Gebühr in Höhe von
1,02 € erhoben. Aufgrund der Tatsache, dass allen im
Jahr 2006 im Bezirksamt eingereichen Anträgen auf Akteneinsicht/-auskunft
stattgegeben wurde, war eine Auseinandersetzung mit Ablehnungsgründen nicht gegeben. Dessen ungeachtet wird in dem
Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass bei einer Ablehnung eines
Antrages auf Akteneinsicht/-auskunft nach dem Berliner IFG eine
Rechtsbehelfsbelehrung zu erfolgen hat. Neben dieser sollte der Hinweis
erfolgen, dass gem. § 18 Absatz 2
Satz 1 IFG „ jeder Mensch
das Recht ( hat ), den Beauftragten für Datenschutz und für das Recht auf
Akteneinsicht anzurufen.“ Von Seiten des BlnBDI wurden mit
Schreiben vom 13.Oktober 2006 Hinweise zur Offenbarungsbefugnis nach § 3 i.V.
mit § 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berliner
Informationsfreiheitsgesetzes gegeben. Diese sind allen im Bezirksamt
benannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern für das IFG zur Kenntnis
und entsprechenden Beachtung bei der Bearbeitung von Anträgen gegeben
worden. Merkblatt
zum Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin
Berliner Informationsfreiheitsgesetz ( IFG ) vom 15.Oktober 1999 (GVBl. S.
561) zuletzt geändert durch Artikel IV Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 11.Juli
2006 (GVBl. S. 819 ) Mit dem Informationsfreiheitsgesetz wird jedem Menschen
gegenüber allen öffentlichen Stellen des Landes Berlin das Recht auf Einsicht
in und/oder Auskunft über den Inhalt der dort vorliegenden Unterlagen unter der
Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten gewährt, ohne dass der
Verwendungszweck zu benennen oder berechtigtes Interesse nachzuweisen ist. Mit dem Zugang zu Informationen soll eine Kontrolle staatlichen Handelns sowie eine demokratische Meinungs- und Willensbildung ermöglicht werden. Spezielle bundesrechtliche und landesrechtliche Einsichts- und Auskunftsansprüchegehen den allgemeinen Regelungen des IFG dabei g r u n d s ä t z l i c h vor. Voraussetzung für die Prüfung der Gewährung von Akteneinsicht und/oder –auskunftist ein
mündlicher oder schriftlicher
A n t r a g gegenüber der Stelle, die die Akten führt. Die Entscheidung über den Antrag
trifft die Stelle, die die Akten führt. Über den Antrag ist unverzüglich zu
entscheiden. Eine Ablehnung oder Einschränkung
der Akteneinsicht oder –auskunft ist schriftlich zu begründen. Bei mündlicher
Antragsstellung ist das nur bei ausdrücklichem Verlangen der/des Antragsstellerin/s
notwendig. Bei Ablehnung des Antrages ist der
Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Antragsstellung zu erteilen. Zur Wahrung dieser Frist ist es bei
umfangreicher Prüfung des Antrages aus-reichend, wenn dem Antragssteller
mitgeteilt wird , dass die Prüfung noch andauert und wann mit einer Ablehnung
zu rechnen ist. Das IFG sieht Einschränkungen des Informationsrechts
durch A b l e h n u n g der Einsicht und/oder Auskunft und T e i l
einsicht und/oder –auskunft vor, wenn -erforderlicher Schutz
personenbezogener Daten -Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen -Schutz der Rechtsdurchsetzung und
Strafverfolgung -Schutz des behördlichen
Entscheidungsprozesses -Amtsverschwiegenheit -Angaben über
Gesundheitsgefährdungen -laufende Gerichtsverfahren dieses gebieten (vgl. §§ 5-10 IFG). Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft
kann verweigert werden, wenn von ihr personen-bezogene Daten betroffen sind und
tatsächliche Anhaltspunkte erkennbar sind, dass mit dem Antrag überwiegend
Privatinteressen (persönliche Motive wie Neugier, Rachsucht usw.) verfolgt
werden (§ 6 Abs.1 IFG). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
sind nicht alle Informationen über betriebliche oder geschäftliche Vorgänge.
Sie sind nur dann schützenswert, wenn ein Geheimhaltungswille des
Geheimnisinhabers sowie ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der
Geheimhaltung vorliegen. Diese müssen überdies das Informationsinteresse
überwiegen. Gegen getroffene Entscheidungen kann
die/der Antragssteller/in Widerspruch einlegen. Die Akteneinsicht
und/oder –auskunft erfolgt bei der Stelle, die die Akten führt. Im Bezirksamt
Marzahn-Hellersdorf von Berlin besteht eine namentliche Festlegung von
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern als ”Stelle” i.S. des IFG in den Ämtern und
Serviceeinheiten . J e d e r z e i t ist die Anrufung des B e r l i n e
r Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit möglich. Die Akteneinsicht und die
Aktenauskunft sowie das Widerspruchsverfahren sind g e b ü h r e n p f l i c h t i
g. Es können Gebühren bis 511,29 €
( Höchstgrenze ) berechnet werden. Ablehnung und mündliche Auskünfte
ohne besonderen Verwaltungsaufwand sind gebührenfrei. Gesetzliche Grundlage ist die
Verwaltungsgebührenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Höhe der zu
erhebenden Gebühren werden nach den Angaben der Anlage, Allgemeine
Verwaltungsgebühren Tarifstelle 1001 und 1004 berechnet. Die Gebührenhöhe legt die Stelle
fest, bei der die Akteneinsicht und/oder Aktenauskunft erfolgt. Jeder/m Antragssteller/in wird zu
einem frühestmöglichen Zeitpunkt der Hinweis auf Gebührenpflicht und
voraussichtliche Höhe gegeben. Z u s ä t z l i c h
zu Gebühren für Akteneinsicht und Aktenauskunft werden allgemeine
Verwaltungsgebühren für Abschriften, Kopien und Vervielfältigungen erhoben. A n t r a g auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft auf der Grundlage des
Berliner Informationsfreiheitsgesetzes –IFG- vom 15.Oktober 1999 (GVBl. S.
561), zuletzt geändert durch Artikel IV Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 11.Juli
2006 (GVBl. S. 819 ) Antragssteller: Name, Vorname
________________________________________ Anschrift
________________________________________ Telefonnummer
________________________________________ (freiwillige Angabe) Bezeichnung der
betreffenden Akte:
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________________________________________ Aktenführende
Stelle:
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__________________________ Datum
Unterschrift DSB-Nr.
01(11/01)- IFG-Antrag |
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