Drucksache - 2429/V
zusätzliche schriftliche Antwort
zu einer Großen Anfrage - zur Kenntnisnahme - Zusätzliche schriftliche Beantwortung der Großen Anfrage Drs. 2429/V
des Bezirksverordneten Herrn Sven Kohlmeier - SPD 1.
Was wurde bisher
an einmaligen Beihilfen für Mietschulden für Hartz-IV-Empfänger
(01.01.-31.12.2005) gezahlt? Die Übernahme von
Mietschulden für Empfänger/-innen von
Leistungen nach dem SGB II (Hartz- IV-Empfänger) konnte im Jahr 2005 nur
dann durch das Jobcenter erfolgen, “...
wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer
konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde” (§ 22 (5) SGB
II). Da diese Voraussetzung
aufgrund der Arbeitsmarktsituation regelmäßig nicht erfüllt wurde, erfolgte
durch das Jobcenter die Antragsablehnung und die Verweisung der Bürger/-innen
an das Sozialamt. Aufgrund der in § 21 SGB XII
enthaltenen Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, bestand
für diesen Personenkreis die Möglichkeit, nochmals beim Sozialamt die Übernahme
von Mietschulden gemäß § 34 SGB XII zu beantragen. Im Jahr 2005 erfolgte durch
das Sozialamt in 362 Fällen die Übernahme von Mietschulden nach § 34 SGB XII
für Hartz-IV-Empfänger/-innen. Davon: 318 als einmalige Beihilfen
i.H.v. insgesamt 282.562,14 Euro
und 44 als Darlehen
i.H.v. insgesamt 39.730,27 Euro ___________________________________________________ 362 Fälle i.H.v. insgesamt
322.292,41 Euro 2.
Wie wird die
Gesetzesänderung umgesetzt, dass diese Beihilfen zukünftig vom JobCenter
getragen werden? Mit der
Gesetzesänderung zum 01. April 2006 wurde der § 22 Abs. 5 SGB II insofern neu
gefasst, als dass im Sinne des Wortlautes des § 34 SGB XII nunmehr der Träger
des SGB II (örtliches JobCenter) Schulden (Miet- und/oder Energieschulden) als Darlehen
übernehmen kann. (Hinweis: keine einmaligen Beihilfen sondern Darlehen als
“Soll-Bestimmung”) Das
Sozialamt wird weiterhin in jedem Fall durch Beauftragung des JobCenters eine
sozialpädagogische Stellungnahme als verbindliche Entscheidungsempfehlung
erstellen. Zwischen
dem Bezirksamt und dem JobCenter wurde hierzu am 30. März 2006 eine
“Kooperationsvereinbarung über die
Zusammenarbeit bei Anträgen auf Übernahme von Schulden (Miet-/Energieschulden)
nach § 22 Absatz 5 SGB II” abgeschlossen. Die Geschäftsführung des JobCenters
erließ am 27. März 2006 zur Regelung des Verfahrens beim Bekanntwerden bzw. bei
der Beantragung der Übernahme von Miet-/Energieschulden eine Arbeitsanweisung
(“Umgang mit Miet- und Energieschulden”). Dagmar
Pohle |
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