Drucksache - 2426/V  

 
 
Betreff: Zum Straßenausbaubeitragsgesetz
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKE.PDSBzStR WirtTiefBürgOrd
Verfasser:Simdorn, Svend 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
27.04.2006 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf vertagt   
01.06.2006 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf schriftlich beantwortet   
Bezirksverordnetenversammlung Anhörung

Sachverhalt
Anlagen:
1.Große Anfrage PDF-Dokument
2. Schriftliche Beantwortung PDF-Dokument

Sehr geehrte Frau Wermke,

Sehr geehrte Frau Wermke,

 

o.g. Große Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

1.      Was gehört zum Bauprogramm?

 

Das Bauprogramm (StrABG § 3) ist die Grundlage für jede Ausbaumaßnahme. Es nennt die Verkehrsanlage, die ausgebaut werden soll, den Bereich, Art und Umfang der Maßnahme. Es trifft weiter Aussagen über den Anlass der Baumaßnahme (Zustand der Straße, Verkehrsbedeutung, Art der Verkehrsanlage im Sinne des §§ 8 bis 11 StrABG), den dafür notwendigen Grunderwerb, Freilegungsarbeiten, Ziel und Zweck der Ausbaumaßnahme.

Für die Aufstellung des Bauprogramms ist weder ein besonderes Verfahren noch eine bestimmte Form vorgesehen. Es ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

 

 

2.      Unter welchen Bedingungen können Anlieger Ausbaumaßnahmen auf eigene Kosten vornehmen und ausführen lassen?

 

§ 3 Absatz 3 StrABG enthält eine parallele Regelung zum Erschließungsbeitrag in § 124 Absatz 2 BauGB. Er stellt klar, dass Ausbaumaßnahmen Inhalt eines städtebaulichen Vertrages bzw. eines Straßenausbauvertrages sein können, ferner, dass der Dritte (Vertragspartner) die Ausbaukosten zum Teil oder in vollem Umfang übernehmen kann.

 

 

3.      Was ist eine Veränderung im Vergleich zum vorherigen Zustand?

 

Nach Rücksprache mit Herrn Roloff zielt diese Frage auf eine genauere Erläuterung des § 2 Absatz 1 StrABG ab.

”Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Verkehrsanlage oder der Teileinrichtung nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht insbesondere hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art der Befestigung von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat.”

 

Die Verbesserung ist dabei im verkehrstechnischen Sinn zu verstehen, d. h. nach dem Ausbau muss die Verkehrsanlage bzw. Teileinrichtung besser geeignet sein, ihrer bestimmungsgemäßen Funktion zu dienen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Sicherheit und Ordnung auf der Straße oder ihre Leistungsfähigkeit erhöht  wird.

Bei der Beurteilung, ob eine Verbesserung gegeben ist, müssen stets die einzelnen Teileinrichtungen für sich betrachtet werden (z. B. höhere Bauklasse der Fahrbahn).

Letztlich kommt es darauf an, ob infolge des Ausbaus der Verkehr auf der Anlage zügiger, geordneter, gefahrloser, geräuschloser oder reibungsloser abgewickelt werden kann.

 

 

4.      Was ist eine übliche Nutzungsdauer und wovon wird sie bestimmt?

 

Voraussetzung für eine beitragsfähige Erneuerung einer Verkehrsanlage ist u. a. der Ablauf ihrer üblichen Nutzungsdauer. Dies soll nach der Rechtsprechung nach ca. 25 Jahren sein.

Entscheidend ist jedoch, dass die Anlage dann abgenutzt ist, denn solange durch laufende Unterhaltung und Instandsetzung die Funktionsfähigkeit einer Verkehrsanlage erhalten werden kann, können Beiträge für eine Erneuerung nicht erhoben werden. Bei der Prüfung, ob eine Verkehrsanlage oder Teileinrichtung erneuerungsbedürftig ist, steht dem Straßenbaulastträger ein Einschätzungsermessen zu, welches sich dann wiederum an der üblichen Nutzungsdauer orientiert. Insoweit kommen Erfahrungswerte in Betracht, die Anhaltspunkte für die Entscheidung im Einzelfall bieten. Daraus abgeleitet gilt, je kürzer die Nutzungsdauer gemessen am Durchschnitt, desto größer die Beweislast der Behörde, dass eine Erneuerung tatsächlich notwendig ist.

 

5.      Wodurch unterscheidet sich Erneuerung nach § 2 Absatz 3 und Unterhaltung nach § 2 Absatz 4?

 

Ein Teil dieser Frage dürfte bereits im Punkt 4 beantwortet worden sein. Die Voraussetzungen für eine Erneuerung wurden darin verdeutlicht. Bei einer Erneuerung handelt es sich um Ausbaumaßnahmen von großem Umfang und Intensität. Es handelt sich immer um den kompletten Ersatz einer Verkehrsanlage oder einzelner Teileinrichtungen, also um den gesamten Deckenaufbau einschließlich der Tragschicht.

 

Zur (laufenden) Unterhaltung und Instandsetzung zählen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um eine Straße oder Teileinrichtungen in einem ihrer Bestimmung entsprechenden gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Sie dienen also nur der Erhaltung des bestehenden Zustandes. Diese vergleichsweise unbedeutenden Maßnahmen, wie etwa die Behebung kleinerer Schäden, z. B. das Ausbessern von Schlaglöchern sind vorwiegend Arbeiten im Bereich der Deckschichten.

 

 

6.      Wer legt die Einteilung der Straßen für die Beitragserhebung fest?

 

Im Straßenausbaubeitragsrecht ist für die Ermittlung des umlagefähigen Aufwands eine Differenzierung nach Straßenarten, abhängig von ihrer Verkehrsbedeutung, und nach Teileinrichtungen erforderlich, in der sich das Verhältnis zwischen den Vorteilen widerspiegelt, die der Allgemeinheit auf der einen und dem Beitragspflichtigen auf der anderen Seite durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme geboten werden.

Nach diesem, auch im § 7 Absatz 1 StrABG aufgenommenen Grundsatz, wird die erforderliche Differenzierung in den §§ 8 bis 11 StrABG vorgenommen. Zunächst wird jede Straßenart definiert. Diese Definitionen stellen nur die straßenausbaubeitragsrechtlichen Begriffsbestimmungen dar und sind jeweils an der tatsächlichen Inanspruchnahme orientiert.

Diese Einteilung entspricht weder der Einteilung in bestimmte Bauklassen nach der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 86), noch können die Darstellungen im Flächennutzungsplan und im Stadtentwicklungsplan Verkehr herangezogen werden, da sie jeweils ein planerisches Konzept verfolgen, das keine Bezüge zum beitragsrechtlichen Vorteil hat.

Die Zuordnung zu den einzelnen Straßenarten erfolgt daher ausschließlich anhand der Definitionen des Gesetzestextes und obliegt somit der zuständigen Fachverwaltung für das Straßenausbaubeitragsrecht.

(siehe dazu auch Punkt 1 – Bauprogramm)

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

S. Simdorn

 

 

 
 

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