Drucksache - 2426/V
Sehr geehrte Frau Wermke, o.g. Große Anfrage wird wie
folgt beantwortet: 1.
Was
gehört zum Bauprogramm? Das Bauprogramm (StrABG § 3) ist die Grundlage für jede
Ausbaumaßnahme. Es nennt die Verkehrsanlage, die ausgebaut werden soll, den
Bereich, Art und Umfang der Maßnahme. Es trifft weiter Aussagen über den Anlass
der Baumaßnahme (Zustand der Straße, Verkehrsbedeutung, Art der Verkehrsanlage
im Sinne des §§ 8 bis 11 StrABG), den dafür notwendigen Grunderwerb,
Freilegungsarbeiten, Ziel und Zweck der Ausbaumaßnahme. Für die Aufstellung des Bauprogramms ist weder ein
besonderes Verfahren noch eine bestimmte Form vorgesehen. Es ist ein Geschäft
der laufenden Verwaltung. 2.
Unter welchen
Bedingungen können Anlieger Ausbaumaßnahmen auf eigene Kosten vornehmen und
ausführen lassen? § 3 Absatz 3 StrABG enthält eine parallele Regelung zum
Erschließungsbeitrag in § 124 Absatz 2 BauGB. Er stellt klar, dass
Ausbaumaßnahmen Inhalt eines städtebaulichen Vertrages bzw. eines
Straßenausbauvertrages sein können, ferner, dass der Dritte (Vertragspartner)
die Ausbaukosten zum Teil oder in vollem Umfang übernehmen kann. 3.
Was
ist eine Veränderung im Vergleich zum vorherigen Zustand? Nach Rücksprache mit Herrn Roloff zielt diese Frage auf eine
genauere Erläuterung des § 2 Absatz 1 StrABG ab. ”Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der
Verkehrsanlage oder der Teileinrichtung nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht
insbesondere hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen
Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art der Befestigung von ihrem
ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung in einer Weise
unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat.” Die Verbesserung ist dabei im verkehrstechnischen Sinn
zu verstehen, d. h. nach dem Ausbau muss die Verkehrsanlage bzw.
Teileinrichtung besser geeignet sein, ihrer bestimmungsgemäßen Funktion zu
dienen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Sicherheit und Ordnung auf der
Straße oder ihre Leistungsfähigkeit erhöht wird. Bei der Beurteilung, ob eine Verbesserung gegeben ist,
müssen stets die einzelnen Teileinrichtungen für sich betrachtet werden (z. B.
höhere Bauklasse der Fahrbahn). Letztlich kommt es darauf an, ob infolge des Ausbaus der
Verkehr auf der Anlage zügiger, geordneter, gefahrloser, geräuschloser oder
reibungsloser abgewickelt werden kann. 4.
Was
ist eine übliche Nutzungsdauer und wovon wird sie bestimmt? Voraussetzung für eine beitragsfähige Erneuerung einer
Verkehrsanlage ist u. a. der Ablauf ihrer üblichen Nutzungsdauer. Dies soll
nach der Rechtsprechung nach ca. 25 Jahren sein. Entscheidend ist jedoch, dass die Anlage dann abgenutzt ist,
denn solange durch laufende Unterhaltung und Instandsetzung die
Funktionsfähigkeit einer Verkehrsanlage erhalten werden kann, können Beiträge
für eine Erneuerung nicht erhoben werden. Bei der Prüfung, ob eine
Verkehrsanlage oder Teileinrichtung erneuerungsbedürftig ist, steht dem
Straßenbaulastträger ein Einschätzungsermessen zu, welches sich dann wiederum
an der üblichen Nutzungsdauer orientiert. Insoweit kommen Erfahrungswerte in
Betracht, die Anhaltspunkte für die Entscheidung im Einzelfall bieten. Daraus
abgeleitet gilt, je kürzer die Nutzungsdauer gemessen am Durchschnitt, desto
größer die Beweislast der Behörde, dass eine Erneuerung tatsächlich notwendig
ist. 5.
Wodurch
unterscheidet sich Erneuerung nach § 2 Absatz 3 und Unterhaltung nach § 2
Absatz 4? Ein Teil
dieser Frage dürfte bereits im Punkt 4 beantwortet worden sein. Die
Voraussetzungen für eine Erneuerung wurden darin verdeutlicht. Bei einer
Erneuerung handelt es sich um Ausbaumaßnahmen von großem Umfang und Intensität.
Es handelt sich immer um den kompletten Ersatz einer Verkehrsanlage oder
einzelner Teileinrichtungen, also um den gesamten Deckenaufbau einschließlich der
Tragschicht. Zur
(laufenden) Unterhaltung und Instandsetzung zählen alle Maßnahmen, die
notwendig sind, um eine Straße oder Teileinrichtungen in einem ihrer Bestimmung
entsprechenden gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Sie dienen also nur der
Erhaltung des bestehenden Zustandes. Diese vergleichsweise unbedeutenden
Maßnahmen, wie etwa die Behebung kleinerer Schäden, z. B. das Ausbessern von
Schlaglöchern sind vorwiegend Arbeiten im Bereich der Deckschichten. 6.
Wer
legt die Einteilung der Straßen für die Beitragserhebung fest? Im
Straßenausbaubeitragsrecht ist für die Ermittlung des umlagefähigen Aufwands
eine Differenzierung nach Straßenarten, abhängig von ihrer Verkehrsbedeutung,
und nach Teileinrichtungen erforderlich, in der sich das Verhältnis zwischen
den Vorteilen widerspiegelt, die der Allgemeinheit auf der einen und dem
Beitragspflichtigen auf der anderen Seite durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme geboten werden. Nach
diesem, auch im § 7 Absatz 1 StrABG aufgenommenen Grundsatz, wird die
erforderliche Differenzierung in den §§ 8 bis 11 StrABG vorgenommen. Zunächst
wird jede Straßenart definiert. Diese Definitionen stellen nur die straßenausbaubeitragsrechtlichen
Begriffsbestimmungen dar und sind jeweils an der tatsächlichen
Inanspruchnahme orientiert. Diese
Einteilung entspricht weder der Einteilung in bestimmte Bauklassen nach der
Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO
86), noch können die Darstellungen im Flächennutzungsplan und im
Stadtentwicklungsplan Verkehr herangezogen werden, da sie jeweils ein
planerisches Konzept verfolgen, das keine Bezüge zum beitragsrechtlichen
Vorteil hat. Die
Zuordnung zu den einzelnen Straßenarten erfolgt daher ausschließlich anhand der
Definitionen des Gesetzestextes und obliegt somit der zuständigen
Fachverwaltung für das Straßenausbaubeitragsrecht. (siehe dazu
auch Punkt 1 – Bauprogramm) Mit freundlichen Grüßen S. Simdorn |
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