Drucksache - 2087/V
Zur o.g. Großen Anfrage wird mit Stand per 25.08.2005 wie
folgt Auskunft gegeben: Zu 1. Zwei Vorlagen zur Zulassung
von überplanmäßigen Ausgaben lagen dem BA in seiner Sitzung am 26.07.2005 zur
Beschlussfassung vor. 1. BA-Vorlage Nr.1421/II Im Kapitel 4021 und 4011 wurden im Titel 519
00 - Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen - zusätzliche Mittel
gegenüber dem Ergänzungsplan benötigt. 2. BA-Vorlage Nr.1422/II Im Kapitel 4110, Titel 540 14 - Bestattungen
- war der Ansatz 2005 in Höhe von 70 T€ nicht ausreichend um die Pflichtaufgabe des
Bezirkes, die Bestattung von Personen, deren Angehörige oder Dritte nicht bzw.
nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen können, abzusichern. Es wird bis Jahresende ein
finanzieller Bedarf in Höhe von 175 T€ ein- geschätzt. Zu 2. 1. BA-Vorlage Nr.1421/II Es erfolgte die Zulassung überplanmäßiger
Ausgaben mit Ausgleich im eigenen Verantwortungsbereich Kapitel 4040, Titel
671 54. 2. BA-Vorlage Nr.1422/II Es wurden 105 T€ überplanmäßige
Ausgaben mit dem Ausgleich bei Kapitel 5950, Titel 359 09 in Höhe von 59.500,52 €
sowie Kapitel 4720, Titel 521 10 in Höhe von 45.499,48 € beschlossen.
Zu 3. Der Bereich Gesundheit
erwartete zum Jahresende durch die ordnungsbehördlichen Bestattungen ein
prognostiziertes Defizit, welches nicht durch Deckung im eigenen Bereich
ausgeglichen werden konnte. Um alle möglichen Reserven im
eigenen Bereich zu erschließen, wurde mit Datum vom 07.07.2005 eine interne
Haushaltssperre nach § 41 (3) LHO verhängt. Zu 4. § 37 LHO regelt den Umgang
mit über- und außerplanmäßigen Ausgaben. Überplanmäßige Ausgaben sind
dabei höhere Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan die nicht durch
deckungsfähige Ausgaben ausgeglichen werden können, aber im Gesamt-haushalt
durch Einsparungen an anderer Stelle Ausgleich finden. Für die überplanmäßigen
Ausgaben, BA-Vorlage Nr.1421/II und 1422/II, wurde ein Ausgleich an anderer
Stelle im BA durch Einsparungen erzielt. Zu 5. Auf der Grundlage der Ergebnisse
per 30.06.2005 konnte vom BA eingeschätzt werden, dass unter restriktiver
Bewirtschaftung des Haushaltes kein erneutes Defizit in der aktuellen
Haushaltswirtschaft entstehen wird. Mit Wirkung vom 16.08.2005 wurde vom BA
eine Haushaltssperre entsprechend § 41 (3) LHO für die konsumtiven Sachausgaben
über alle FB des BA verhängt. Dr. Klett Bezirksbürgermeister Mitzeichnung zu 1.1. und 3.Dagmar PohleBzStRin WirtSozGes |
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