Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Ausschuss für Ökologische Stadtentwicklung hat in
seiner Sitzung am 01. Februar 2006 obige Drucksache behandelt.
Der
Ausschuss empfiehlt der BVV mit einer Ja-Stimme und zehn Nein-Stimmen für die
Kenntnisnahme, die Vorlage nicht zur Kenntnis zu nehmen.
Auf den
Ausschussantrag Drucksache 2311/V wird verwiesen.
Die BVV möge beschließen:
Das
Bezirksamt wird ersucht, im Zusammenhang mit dem BA-Beschluss Nr. 1211/II (DS
2241/V) zu prüfen und das Ergebnis der BVV vorzulegen.
- Mit welchen Kosten ist zu
rechnen, damit das Grundstück Langer Weg 45, 46 und 47 Baureife erlangt.
Insbesondere sind die Erschließungs- und Straßenbaukosten zu prüfen, mit
denen das Grundstück nach Durchführung der oben genannten Maßnahmen
belastet wird?
- Mit welchen Einnahmen kann der
Bezirk rechnen, wenn das baureife Grundstück Albrechtsweg 7, 7A und Köpenicker Straße 148D
durch den Liegenschaftsfonds verkauft wird?
3.Ist es erforderlich, die Maßnahme
“Errichten einer Kita” über die Investitionsplanung des Bezirks- oder
Landeshaushalts zu realisieren, und wann ist mit einer Einstellung zu rechnen.
Welche anderen Möglichkeiten zur Realisierung der Maßnahme wurden durch das
Bezirksamt mit welchem Ergebnis geprüft.
Begründung:
GO der BVV;
§ 21 Vorlagen und Berichte des Bezirksamtes
(1) Vorlagen zur Kenntnisnahme werden
grundsätzlich zur Aussprache gestellt. Vorlagen ohne Aussprachebedarf gelten
als zur Kenntnis genommen.
Enthalten Vorlagen zur Kenntnisnahme Maßnahmen, die dem
angeregten Verwaltungshandeln nicht voll entsprechen, können sie noch in
gleicher Sitzung mit einfacher Mehrheit in einen Fachausschuss überwiesen
oder Anträge gestellt werden, die das Verwaltungshandeln erneut anregen.
Entsprechen Maßnahmen des Bezirksamtes nicht dem angeregten
Verwaltungshandeln, so kann die BVV Entscheidungen des Bezirksamtes aufheben
und selbst entscheiden, sofern die Maßnahmen nicht
·
Einzelpersonalangelegenheiten,
·
Erwerb
und Veräußerung von Grundstücken,
·
ärztlich,
zahnärztlich und tierärztlich bestimmte Tätigkeiten,
·
Durchführung
und Sicherung der Erfüllung der Schulpflicht,
·
Ordnungsangelegenheiten
betreffen.
(4) Vorlagen, die den Bezirkshaushalt
betreffen, gelten mit Eingang bei der Vorsteherin als dem für Haushalt
zuständigen Ausschuss überwiesen. Vorlagen des Bezirksamtes, die § 12 (2)
Ziffer 10. des Bezirksverwaltungsgesetzes betreffen, gelten mit Eingang bei der
Vorsteherin als zuerst dem zuständigen Fachausschuss überwiesen.
(5) Vorlagen, die Bebauungs-, Landschafts-, Vorhaben- und
Erschließungsplanentwürfe und die Bezirksrechnung betreffen, gelten mit
Eingang bei der Vorsteherin als dem zuständigen Ausschuss überwiesen.
Das
Grundstück Langer Weg 45, 46 und 47 befindet sich im Gebiet des B-Plans XXI –
41, es ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob das Vorhaben des Bezirksamtes
mit den Zielstellungen des B-Plans übereinstimmt. Folglich galt § 21, Absatz 4.
Zugleich
gab es Redebedarf und die Überweisung in den Ausschuss für Ökologische
Stadtentwicklung. (BVV vom 27.01.2006, folglich § 21, Absatz 4)
Eine
Kenntnisnahme durch die BVV ist bisher nicht erfolgt.
Die GO der
BVV sieht nicht vor, dass eine Vorlage schon dadurch zur Kenntnis genommen
wurde, weil sie im Ausschuss beraten wurde und durch die Mitteilung des
Ausschusses wieder auf die Tagesordnung der BVV gesetzt wird.
Im
Gegenteil wird doch im § 21 Absatz 1 Satz 2 der BVV eine eigene
Beschlusskompetenz zugeordnete.
Es greift
nun das Bezirksverwaltungsgesetz,
§ 13, Empfehlungen und Ersuchen der
Bezirksverordnetenversammlung; Absatz 2
(2)
Maßnahmen, die dem angeregten Verwaltungshandeln nicht voll entsprechen, sind
nicht vor Kenntnisnahme durch die Bezirksverordnetenversammlung zu vollziehen.
Das gilt nicht in Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder soweit gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 eine Entscheidung der
Bezirksverordnetenversammlung ausgeschlossen ist.
Um die
Rechte der BVV zu wahren, beziehungsweise ein nicht dem angeregten
Verwaltungshandeln entsprechendes Handeln des Bezirksamtes zu vermeiden, ist
ein “Nicht-zur-Kenntnis-Nehmen” der BVV erforderlich. Dies kann durch Vertagung
bzw. Überweisung der Drucksache erfolgen, was im Fall einer Beschlussfassung
zur Drucksache nicht angeraten ist.
Die Vorlage
lässt nicht erkennen, dass die Angelegenheit keinen Aufschub zulässt.
Ebenso
trifft der § 12 Abs. 3 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes nicht zu, da der
Ausschuss keine Aufhebung des BA-Beschlusses empfiehlt.
Das
Bezirksamt wird um eine Prüfung und Vertiefung der wirtschaftlichen Betrachtung
des angestrebten Verwaltungshandelns ersucht.
Mit dem in diesem Zusammenhang gefassten Ausschussantrag
wird dem Bezirksamt empfohlen, durch Darstellung bestimmter Sachverhalte seine
von dem angestrebten Verwaltungshandeln abweichende Auffassung und Zielstellung nachvollziehbar zu
machen.
Abstimmungsergebnis:
zehn-Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen,
eine Enthaltung