Auszug - Prüfen des BA-Beschlusses Nr. 1211/II, Drs. 2241/V
Begründung: GO der BVV;
§ 21 Vorlagen und Berichte des Bezirksamtes (1) Vorlagen zur Kenntnisnahme werden
grundsätzlich zur Aussprache gestellt. Vorlagen ohne Aussprachebedarf gelten
als zur Kenntnis genommen. Enthalten
Vorlagen zur Kenntnisnahme Maßnahmen, die dem angeregten Verwaltungshandeln
nicht voll entsprechen, können sie noch in gleicher Sitzung mit einfacher
Mehrheit in einen Fachausschuss überwiesen oder Anträge gestellt werden,
die das Verwaltungshandeln erneut anregen. Entsprechen
Maßnahmen des Bezirksamtes nicht dem angeregten Verwaltungshandeln, so kann die
BVV Entscheidungen des Bezirksamtes aufheben und selbst entscheiden, sofern die
Maßnahmen nicht ·
Einzelpersonalangelegenheiten, ·
Erwerb
und Veräußerung von Grundstücken, ·
ärztlich,
zahnärztlich und tierärztlich bestimmte Tätigkeiten, ·
Durchführung
und Sicherung der Erfüllung der Schulpflicht, ·
Ordnungsangelegenheiten betreffen. (4)
Vorlagen, die den Bezirkshaushalt betreffen, gelten mit Eingang bei der
Vorsteherin als dem für Haushalt zuständigen Ausschuss überwiesen. Vorlagen des
Bezirksamtes, die § 12 (2) Ziffer 10. des Bezirksverwaltungsgesetzes betreffen,
gelten mit Eingang bei der Vorsteherin als zuerst dem zuständigen Fachausschuss
überwiesen. (5) Vorlagen, die Bebauungs-, Landschafts-, Vorhaben-
und Erschließungsplanentwürfe und die Bezirksrechnung betreffen, gelten mit
Eingang bei der Vorsteherin als dem zuständigen Ausschuss überwiesen. Das
Grundstück Langer Weg 45, 46 und 47 befindet sich im Gebiet des B-Plans XXI –
41, es ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob das Vorhaben des Bezirksamtes
mit den Zielstellungen des B-Plans übereinstimmt. Folglich galt § 21, Absatz 4. Zugleich
gab es Redebedarf und die Überweisung in den Ausschuss für Ökologische
Stadtentwicklung. (BVV vom 27.01.2006, folglich § 21, Absatz 4) Eine
Kenntnisnahme durch die BVV ist bisher nicht erfolgt. Die GO der
BVV sieht nicht vor, dass eine Vorlage schon dadurch zur Kenntnis genommen
wurde, weil sie im Ausschuss beraten wurde und durch die Mitteilung des
Ausschusses wieder auf die Tagesordnung der BVV gesetzt wird. Im
Gegenteil wird doch im § 21 Absatz 1 Satz 2 der BVV eine eigene
Beschlusskompetenz zugeordnete. Es greift
nun das Bezirksverwaltungsgesetz, § 13, Empfehlungen und Ersuchen der
Bezirksverordnetenversammlung; Absatz 2 (2)
Maßnahmen, die dem angeregten Verwaltungshandeln nicht voll entsprechen, sind
nicht vor Kenntnisnahme durch die Bezirksverordnetenversammlung zu vollziehen.
Das gilt nicht in Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder soweit gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 eine Entscheidung der
Bezirksverordnetenversammlung ausgeschlossen ist. Um die
Rechte der BVV zu wahren, beziehungsweise ein nicht dem angeregten
Verwaltungshandeln entsprechendes Handeln des Bezirksamtes zu vermeiden, ist
ein “Nicht-zur-Kenntnis-Nehmen” der BVV erforderlich. Dies kann durch Vertagung
bzw. Überweisung der Drucksache erfolgen. Was im Fall einer Beschlussfassung
zur Drucksache nicht angeraten ist. Die Vorlage
lässt nicht erkennen, dass die Angelegenheit keinen Aufschub zulässt. Ebenso
trifft der § 12 Abs. 3 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes nicht zu, da der
Ausschuss keine Aufhebung des BA-Beschlusses empfiehlt. Das
Bezirksamt wird um eine Prüfung und Vertiefung der wirtschaftlichen Betrachtung
des angestrebten Verwaltungshandelns ersucht. Mit dem in
diesem Zusammenhang gefassten Ausschussantrag wird dem Bezirksamt empfohlen,
durch Darstellung bestimmter Sachverhalte seine von dem angestrebten
Verwaltungshandeln abweichende Auffassung und Zielstellung nachvollziehbar zu
machen. Es wird folgender Beschluss gefasst: Der Hauptausschuss der BVV Marzahn-Hellersdorf von
Berlin hat in seiner Sitzung am 09.02.2006 o.g. Vorlage beraten und empfiehlt
der BVV mehrheitlich, mit 13 Ja-Stimmen und einer Enthaltung, den Antrag zu
beschließen. Die BVV möge beschließen: Das
Bezirksamt wird ersucht, im Zusammenhang mit dem BA-Beschluss Nr. 1211/II (DS
2241/V) zu prüfen und das Ergebnis der BVV vorzulegen.
3. Ist es erforderlich, die Maßnahme
“Errichten einer Kita” über die Investitionsplanung des Bezirks- oder Landeshaushalts zu
realisieren, und wann ist mit einer Einstellung zu rechnen. Welche anderen
Möglichkeiten zur Realisierung der Maßnahme wurden durch das Bezirksamt mit
welchem Ergebnis geprüft. |
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