Drucksache - DS/0593/IX
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, die Zusammensetzung der Mitglieder von Arbeitsgruppen und Runden Tischen demokratisch zu gestalten. Dazu ist der bisherige Grundsatz zu wahren, dass mindestens ein Mitglied jeder Fraktion auch als Mitglied einer Arbeitsgruppe durch die Fraktionen selber bestimmt werden kann.
Begründung: In der Sitzung des Ausschusses Kultur/ Weiterbildung und Gleichstellung/Inklusion am 29.11.2022 gab es durch Bezirksbürgermeister Grunst einen schriftlichen Vorschlag über die Einberufung einer neuen Arbeitsgruppe Straßennahmen des Kulturausschusses. Für die Zusammensetzung wurde von ihm nun vorgeschlagen: - Die Leiterin des FB Museum und Geschichte - Die Gleichstellungsbeauftragte - Der Antisemitismusbeauftragte - bis zu vier Mitglieder des Kulturausschusses (die vom Kulturausschuss zu benennen und zu wählen sind)
Der Bezirksbürgermeister beabsichtigt damit, zwei von sechs gewählten Parteien bei der demokratischen Willensbildung von vornherein auszugrenzen und so Parteienkartelle zu fördern. Im Grundgesetz Artikel 21 Absatz 1, erster Satz, heißt es dazu: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“ Mit dem beabsichtigten vorsätzlichen Ausschluss von zwei Partei-Fraktionen ist dieser Grundsatz nicht mehr gewahrt, da es in der BVV sechs Fraktionen gibt, die das demokratisch gewählte politische Spektrum in Lichtenberg repräsentieren. Damit ist auch die Wahrung des Artikels 3(3) des Grundgesetzes nicht mehr möglich, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Im Übrigen verstößt dieser Vorschlag des Bezirksamtes Lichtenberg gegen die Grundsätze des Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG). Es gilt nach § 3 Abs. 1 LADG unmittelbar für alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin. Dazu gehören die gesamte öffentliche Verwaltung, aber auch landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Landes Berlin. Der allgemeine Gleichheitssatz ist einschlägig in Fällen der Gleich- oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten oder von Personen(gruppen). Ungleichbehandlung liegt vor, wenn die öffentliche Gewalt miteinander vergleichbare Fälle in dem Bereich, in dem die Fälle gleich sind, ungleich behandelt.
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