Drucksache - DS/0593/IX  

 
 
Betreff: Keine Ausgrenzung von Fraktionen und Parteien - Arbeitsgruppen demokratisch zusammensetzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion AfDFraktion AfD
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungAntrag zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.12.2022 
13. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
19.01.2023 
14. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt     
26.01.2023 
15. (Sonder-) Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Abarbeitung von Drucksachen vertagt   
23.03.2023 
17. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
20.04.2023 
18. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Anlagen:
AzB AfD PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, die Zusammensetzung der Mitglieder von Arbeitsgruppen und Runden Tischen demokratisch zu gestalten. Dazu ist der bisherige Grundsatz zu wahren, dass mindestens ein Mitglied jeder Fraktion auch als Mitglied einer Arbeitsgruppe durch die Fraktionen selber bestimmt werden kann.

 

Begründung:

In der Sitzung des Ausschusses Kultur/ Weiterbildung und Gleichstellung/Inklusion am 29.11.2022 gab es durch Bezirksbürgermeister Grunst einen schriftlichen Vorschlag über die Einberufung einer neuen Arbeitsgruppe Straßennahmen des Kulturausschusses. Für die Zusammensetzung wurde von ihm nun vorgeschlagen:

-          Die Leiterin des FB Museum und Geschichte

-          Die Gleichstellungsbeauftragte

-          Der Antisemitismusbeauftragte

-          bis zu vier Mitglieder des Kulturausschusses (die vom Kulturausschuss zu benennen und zu wählen sind)

 

Der Bezirksbürgermeister beabsichtigt damit, zwei von sechs gewählten Parteien bei der demokratischen Willensbildung von vornherein auszugrenzen und so Parteienkartelle zu fördern.

Im Grundgesetz Artikel 21 Absatz 1, erster Satz, heißt es dazu: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“

Mit dem beabsichtigten vorsätzlichen Ausschluss von zwei Partei-Fraktionen ist dieser Grundsatz nicht mehr gewahrt, da es in der BVV sechs Fraktionen gibt, die das demokratisch gewählte politische Spektrum in Lichtenberg repräsentieren.

Damit ist auch die Wahrung des Artikels 3(3) des Grundgesetzes nicht mehr möglich, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf.

Im Übrigen verstößt dieser Vorschlag des Bezirksamtes Lichtenberg gegen die Grundsätze des Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG). Es gilt nach § 3 Abs. 1 LADG unmittelbar für alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin. Dazu gehören die gesamte öffentliche Verwaltung, aber auch landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Landes Berlin. Der allgemeine Gleichheitssatz ist einschlägig in Fällen der Gleich- oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten oder von Personen(gruppen). Ungleichbehandlung liegt vor, wenn die öffentliche Gewalt miteinander vergleichbare Fälle in dem Bereich, in dem die Fälle gleich sind, ungleich behandelt.

 

 
 

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